Die Straßenverkehrsordnung (StVO) von Deutschland

Bußgeldkatalog 2020 - 49 StVO, 23 StVO und 17 OWiG: Strafen und Bußgelder

Bussgeldkatalog 49 StVO



Die wichtigsten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung (StVO)


§ 1 StVO - Grundregeln

§ 3 StVO - Geschwindigkeitsüberschreitung

§ 4 StVO - Abstand nicht eingehalten

§ 5 StVO - Überholen

§ 8 StVO - Vorfahrt missachtet

§ 23 StVO - Telefonieren am Steuer

§ 37 StVO - Rote Ampel überfahren


Die Straßenverkehrsordnung (StVO) von Deutschland

    Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für Straßenverkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer, d.h. für Autofahrer, Fußgänger und auch für Radfahrer. Als Teil des Straßenverkehrsrechts befasst sich die StVO mit den Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen des ruhenden und fließenden Verkehrs auf deutschen Straßen. Die Bußgelder, die für Verstöße gegen die StVO gelten, werden im Bußgeldkatalog festgehalten. Dies gilt unter anderem für Punkte in Flensburg oder für eine Rote Ampel überfahren. Die StVO wird in 3 Teile aufgeteilt, diese werden nachfolgend erklärt.

    Erster Teil der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Der erste Teil der StVO regelt das Verhalten des Teilnehmers im Straßenverkehr. Der wichtigste Leitgedanke der StVO ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: § 1 StVO. Die elementarsten Regelungen sind:

    • Straßenbenutzung (§ 2 StVO)
    • Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO)
    • Abstand (§ 4 StVO)
    • Überholen (§ 5 StVO)
    • Vorfahrt (§ 8 StVO)
    • Abbiegen (§ 9 StVO
    • Halten und Parken (§ 12 StVO)
    • Beleuchtung (§ 17 StVO)



    Zweiter Teil der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Der zweite Teil der StVO regelt die Einteilung der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (z.B. Rote Ampel) (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss an den zweiten Teil der StVO folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften (§§ 44 bis 53 StVO), der dritte Teil.

    Dritter Teil der Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Der dritte Teil der Straßenverkehrsordnung (StVO) gliedert die Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden für das Straßenverkehrsrecht. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind zusammen die Grundlage des Straßenverkehrsrechts mit:

  • dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)



  • Die Strafvorschriften im Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der sogenannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG), also das Fahreignungsregister maßgeblich.
    Die StVO gilt auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer, die sich in Deutschland befinden und am Straßenverkehr teilnehmen.
    Die Straßenverkehrsordnung (StVO) muss beim Ablegen seiner Fahrerlaubnis jeder Fahranfänger beherrschen.
    Leitgedanke der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Gewährleistung eines sicheren Straßenverkehrs für alle Verkehrsteilnehmer. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) soll die leibliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer schützen.
    Außderdem soll die StVO weiterhin durch die Regelung der Verkehrszeichen einen geordneten und rücksichtsvollen Straßenverkehr gewährleisten.

    Die elementarsten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind:


    § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) - § 1 StVO

    Der § 1 StVO erläutert die Grundregeln, wie sich die Verkehrsteilnehmer wechselseitig zu verhalten haben.
    Zum Einen regelt der § 1 StVO, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert.
    Zum Zweiten besagt der § 1 StVO folgendes: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    § 3 der Straßenverkehrsordnung 3 StVO: Geschwindigkeit - § 3 StVO

    Geschwindigkeitsverstöße sind die am meisten vorkommenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr neben Verstößen wie Rote Ampel überfahren und den Abstand nicht einhalten. Ob innerorts oder außerorts: Wer zu schnell fährt muss mit einem Bußgeld, Punkten oder gar mit einem Fahrverbot rechnen. Zu beachten ist, dass ein Geschwindigkeitsverstoß innerorts schwerer bestraft wird als eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.



    In der Straßenverkehrsordnung § 3 StVO wird folgendes erläutert:
    Zum Einen regelt der § 3 StVO, dass der, der ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

    Zudem besagt der § 3 StVO, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen wiefolgt beachtet werden soll:
    innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
    außerhalb geschlossener Ortschaften […] für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
    Werden diese überschritten, so gelten folgende Bußgelder laut dem Bußgeldkatalog 2020:

    Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts - § 3 StVO




    Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts - § 3 StVO






    § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Abstand - § 4 StVO

    Gerade auf Autobahnen kommt es häufig zu Unterschreitungen des Abstandes. Hierbei wird der Abstand nicht eingehalten zum Vordermann.
    In der § 4 StVO Straßenverkehrsordnung heißt es wie folgt:
    Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Um den Sicherheitsabstand nach der Straßenverkehrsordnung 4 StVO zu bestimmen, spielt die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrers eine wesentliche Rolle. Der Abstand muss immer der halbe Tachowert in Metern sein. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h muss der Sicherheitsabstand 60 Meter betragen. Anhaltspunkt kann hier auch der Abstand der Leitposten sein. Diese stehen auf der Autobahn und auf der Landstraße in einem Abstand von 50 Metern. Der Bußgeldkatalog 2020 belegt Abstandsverstöße wie folgt:

    § 4 StVO Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit von:



    - § 4 StVO Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit zwischen mehr als 80 km/h und 99 km/h:




    - § 4 StVO Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit zwischen mehr als 100 km/h und 129 km/h:




    - § 4 StVO Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h:








    § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Überholen - § 5 StVO

    § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern. Bei dem Überholvorgang nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert, noch durch den Vorgang in Gefahr gebracht werden. Der Fahrer hat daher nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) den erforderlichen seitlichen Abstand beim Überholen und auch beim Einscheren zu beachten.
    Gerade bei Überholvorgängen kommt es oft zu Fehlern bei der Abstandsmessung. Wenn sich ein Fahrer gerade im Überholvorgang befindet und der Vordermann stark abbremst, dann kann der Abstand nicht eingehalten werden. Deshalb sollte man stets die Absandsverstöße prüfen lassen.
    In § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es wie folgt:

    (1 - § 5 StVO) Es ist links zu überholen.

    (2 - § 5 StVO) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

    (3 - § 5 StVO) Das Überholen ist unzulässig: bei unklarer Verkehrslage oder wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

    (4 - § 5 StVO) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

    (6 - § 5 StVO) Wer überholt wird, darf es nicht zu einer Geschwindigkeitsübeschreitung, im Vergleich zu der des Überholenden, kommen lassen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.



    § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Vorfahrt - § 8 StVO

    Laut § 8 StVO ist die Vorfahrt nicht durch ein Verkehrsschild geregelt: Es gilt die „Rechts vor Links-Regel“. Wird die Vorfahrt missachtet, so ist nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße ab 70 EUR nebst einem Punkt im Flensburg. In § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:

    (1 - § 8 StVO) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

    (1a - § 8 StVO) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

    (2 - § 8 StVO) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, also keine Geschwindigkeitsübeschreitung, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.



    § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) : Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers - § 23 StVO

    § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sonstigen Pflichten des Fahrers wie zum Beispiel:

    Verhalten bei Sichtbehinderung
    Ladungssicherung
    Beleuchtung des Fahrzeuges
    Telefonieren während der Fahrt

    Der § 23 StVO ist also für die Regelungen für das Telefonieren am Steuer verantwortlich. Da der § 23 StVO mit zu den wichtigsten gehört, gibt es im Folgenden entsprechende Auszüge:

    (1 - § 23 StVO) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

    (1a - § 23 StVO) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
    1. - § 23 StVO hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
    2. - § 23 StVO entweder
    a) - § 23 StVO nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) - § 23 StVO zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Lesen Sie mehr zu dem Thema Benutzung des Handys und Telefonieren am Steuer hier.



    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b StVO des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

    (1b - § 23 StVO) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für:
    1. - § 23 StVO ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.
    2. - § 23 StVO den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss.
    3. - § 23 StVO stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).


    Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
    1. - § 23 StVO die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    2. - § 23 StVO die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
    (1c - § 23 StVO)Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dass gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
    (2 - § 23 StVO) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
    (3 - § 23 StVO) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
    (4 - § 23 StVO) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a StVO Absatz 2 Satz 1.

    Neue Verkehrsregelung vom 19. Oktober 2017, (Stand Januar 2024)

    Wer beim Telefonieren am Steuer erwischt wird, wird künftig härter bestraft. Seit Oktober 2017 ist das Bußgeld für die Benutzung eines Handys am Steuer von 60,00 EUR auf 100,00 EUR gestiegen!

    Telefonieren am Steuer 2020 § 23 StVO

    Wer bereits Punkte in Flensburg hat, dem kann, wenn er beim Telefonieren am Steuer erwischt wird, sowie auch ein Fahrverbot drohen. Allerdings wenn das Gefährdungspotential beim Telefonieren am Steuer so hoch ist, dass dieser letztlich nur zufällig folgenlos bleibt und deshalb ein Fahrverbot gerechtfertigt ist. Das Telefoieren am Steuer § 23 StVO gilt übrigens auch für Fahrradfahrer. Wird ein Fahrradfahrer beim Radeln beim Telefonieren am Steuer erwischt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 55 Euro bezahlen (Bußgeldkatalog Nummer 246.4).
    Punkte in Fahreignungsregister bekommen Radfahrer für´s Telefonieren am Steuer § 23 StVO allerdings nicht. Denn Einträge gibt es erst bei Geldbußen ab 60 €.

    Folgeden Bußgelder gelten für die Benutzung eines Handys am Steuer oder telefonieren am Steuer § 23 StVO:


    - mit Gefährdung:


    - mit Sachbeschädigung:





    § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil - § 37 StVO

    § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Ampelschaltung wann an der Kreuzung an einer roten Ampel angehalten werden soll. Das Überfahren einer roten Ampel wird mindestens mit einem Punkt und einem Bußgeld von 90 € belegt. Liegt ein qualifizierter Verstoß vor, d.h. über einer Sekunde, so erhöht sich das Bußgeld auf 200 €, 2 Punkte die, die fünf Jahre im Fahreignungsregister bleiben und einem Monat Fahrverbot.

    Nachfolgende Übersicht informiert Sie über das Bußgeld, Punkte und drohende Fahrverbote für das Überfahren einer roten Ampel laut Bußgeldkatalog 2020.


    Tabelle einfacher Rotlichtverstoß § 37 StVO

    Rote Ampel überfahren weniger als 1 Sekunde lang rot




    Tabelle qualifizierter Rotlichtverstoß § 37 StVO

    Rote Ampel überfahren länger als 1 Sekunde lang rot





    In § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es wie folgt: (1 - § 37 StVO) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

    (2 - § 37 StVO) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
    An Kreuzungen bedeuten:
    Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.[…]

    (3 - § 37 StVO) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“. Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“. Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

    (4 - § 37 StVO) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

    (5 - § 37 StVO) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.


Auch interessant:


Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:


Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:


Bußgeld innerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:


Bußgeld außerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:


    * Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

Aktuelle Geldbußen
zu schnelles Fahren
§ 3 StVO

außerorts:






Aktuelle Geldbußen
zu schnelles Fahren
§ 3 StVO

innerorts:






Abstand nicht eingehalten § 4 StVO:






Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde) § 37 StVO:






Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (länger als 1 Sekunde) § 37 StVO






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