Fahrerflucht

Mit welchen Strafen habe ich bei Fahrerflucht zu rechnen und was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg

Fahrerflucht Strafe laut Strafgesetzbuch (StGB)

    Die Fahrerflucht wird im Strafgesetzbuch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB geahndet. Dazu heißt es wie folgt:

    Ein Unfallbeteiligter, der sich nach dem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Verstellung einer Person, seines Fahrzeuges und der Art, seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeitgewartet hat, ohne dass jemand bereit war die Verstellung zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...)


    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, laut dem Bußgeldkatalog geschieht häufig bei Parkschäden und stellt eine Straftat dar, wenn man den Unfall bemerkt und den Unfallort unerlaubt verlässt.
    Auch bei Bagatellschäden können dies weitreichende Folgen für den Fahrer nach sich ziehen. Je nach Verwirklichung und Art und Umfang des Schadens kann dies mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

    Grundsätzlich muss bei einem Unfall der Fahrer die Personalien dem Geschädigten mitteilen. Sollte zum Zeitpunkt des Unfalls der Unfallgegner nicht vor Ort sein, so darf der Unfallort nicht einfach verlassen werden. Der Unfallverursacher sollte sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen, sondern eine angemessene Zeit warten, um eine Feststellung zu ermöglichen.
    Es gibt keine konkreten Zeiten, wie lange auf den Unfallgegner gewartet werden muss. Dies richtet sich nach der konkreten Schwere des Unfalls, Wetterbedingung, Tageszeit sowie der Dichte des Verkehrs.

    Beachtet werden sollte, dass auch wenn der Unfallverursacher kein Schaden an dem Fahrzeug erkennt, trotzdem eine Beschädigung hervorgerufen worden sein kann.
    Deshalb sollte auch bei nicht erkennbaren Kratzern oder Beulen der Unfallort nicht unerlaubt verlassen werden.
    Wenn der Fahrer die angemessene Wartezeit gewartet hat und der Unfallgegner nicht erschienen ist, so sollte die Polizei über den Unfall informiert werden, damit der Fahrer sicht nicht wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB strafbar macht.



    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht bemerkt

    Hat der Fahrer den Unfall nachweislich nicht bemerkt, so kann er wegen Fahrerflucht nicht bestraft werden. Die Tat kann nur Vorsätzlich verwirklicht werden.
    Erhält der Unfallverursacher dennoch nachträglich eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht, so ist es ratsam sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

    Fahrerflucht in der Probezeit

    Fahranfänger in der 2-jährigen Probezeit sollten beachten, dass eine Fahrerflucht in der Probezeit nach § 142 StGB zu den a Verstößen (schwerwiegender Verstoß) zählen und damit eine Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre nach sich zieht.

    Wird eine Fahrerflucht in der Probezeit begangen, so wird eine Teilnahme am Aufbauseminar von der Fahrerlaubnis angeordnet und die Probezeit verlängert sich um weitere 2 Jahre.
    Es ist möglich, dass eine Fahrerflucht auch Punkte, ein Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen können.

    Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sind Sie auf der sicheren Seite. Die Rechtschutzversicherung ermöglicht es Ihnen, die Angelegenheiten wegen Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Dieser kann - wenn es sein muss, Sie auch vor Gericht - vertreten.
    Die Versicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten des Anwalts, die Gerichts- und Gutachterkosten.



Bußgeldkatalog 2018 - Auch interessant:



Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:



Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:



    * Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013

Punkte für zu schnelles Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften laut dem Bußgeldkatalog:




Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel laut Bußgeldkatalog (weniger als 1 Sekunde):




Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel laut Bußgeldkatalog (länger als 1 Sekunde):



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