Mit welchen Strafen habe ich bei Fahrerflucht zu rechnen und was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht Strafe laut Strafgesetzbuch (StGB)
Die Fahrerflucht wird im Strafgesetzbuch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB geahndet.
Dazu heißt es wie folgt:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach dem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Verstellung einer Person, seines Fahrzeuges und der Art,
seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeitgewartet hat, ohne dass jemand bereit war die Verstellung zu treffen, wird mit
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, laut dem Bußgeldkatalog geschieht häufig bei Parkschäden und stellt eine Straftat dar,
wenn man den Unfall bemerkt und den Unfallort unerlaubt verlässt.
Auch bei Bagatellschäden können dies weitreichende Folgen
für den Fahrer nach sich ziehen. Je nach Verwirklichung und Art und Umfang des Schadens kann dies mit einer Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe geahndet werden.
Grundsätzlich muss bei einem Unfall der Fahrer die Personalien dem Geschädigten mitteilen.
Sollte zum Zeitpunkt des Unfalls der Unfallgegner nicht vor Ort sein, so darf der Unfallort nicht einfach verlassen werden.
Der Unfallverursacher sollte sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen, sondern eine angemessene Zeit warten, um eine Feststellung zu ermöglichen.
Es gibt keine konkreten Zeiten, wie lange auf den Unfallgegner gewartet werden muss. Dies richtet sich nach der konkreten
Schwere des Unfalls, Wetterbedingung, Tageszeit sowie der Dichte des Verkehrs.
Beachtet werden sollte, dass auch wenn der Unfallverursacher kein Schaden an dem Fahrzeug erkennt, trotzdem eine Beschädigung
hervorgerufen worden sein kann.
Deshalb sollte auch bei nicht erkennbaren Kratzern oder Beulen der Unfallort nicht unerlaubt
verlassen werden.
Wenn der Fahrer die angemessene Wartezeit gewartet hat und der Unfallgegner nicht erschienen ist, so sollte
die Polizei über den Unfall informiert werden, damit der Fahrer sicht nicht wegen Fahrerflucht
nach § 142 StGB strafbar macht.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht bemerkt
Hat der Fahrer den Unfall nachweislich nicht bemerkt, so kann er wegen Fahrerflucht nicht bestraft werden. Die Tat kann nur
Vorsätzlich verwirklicht werden.
Erhält der Unfallverursacher dennoch nachträglich eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht, so ist es ratsam sich von einem
Anwalt beraten zu lassen.
Fahrerflucht in der Probezeit
Fahranfänger in der 2-jährigen Probezeit
sollten beachten, dass eine Fahrerflucht in der Probezeit nach § 142 StGB zu den a Verstößen (schwerwiegender Verstoß)
zählen und damit eine Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre nach
sich zieht.
Wird eine Fahrerflucht in der Probezeit begangen,
so wird eine Teilnahme am Aufbauseminar von der Fahrerlaubnis angeordnet und die
Probezeit
verlängert sich um weitere 2 Jahre.
Es ist möglich,
dass eine Fahrerflucht auch Punkte, ein Bußgeld oder sogar ein
Fahrverbot nach sich ziehen können.
Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sind Sie auf der sicheren Seite.
Die
Rechtschutzversicherung
ermöglicht es Ihnen, die Angelegenheiten wegen
Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Dieser kann - wenn es sein muss,
Sie auch vor Gericht - vertreten.
Die Versicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten des Anwalts, die Gerichts- und Gutachterkosten.
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