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  • Abgesenkter Bordstein: Einfahrt – Parken, Genehmigung und Kosten

Rechtssicher parken: Genehmigung und Kosten am abgesenkten Bordstein erklärt.

Abgesenkter Bordstein: Welche Regeln gelten an der Einfahrt und wann drohen Bußgelder?

© Krasula - Autos stehen auf der Straße im Stau - Abgesenkter Bordstein: Regeln, Parken, Kosten
Abgesenkter Bordstein an der Einfahrt – Regeln zu Parken, Genehmigung und Kosten
Vanessa Carolin Schröder

Vanessa Carolin Schröder

Veröffentlicht am 27.08.2025
Lesezeit: 7 Minuten
Ein abgesenkter Bordstein ist mehr als Komfort – er entscheidet, wo Sie parken dürfen und welche Regeln gelten.

In diesem Ratgeber erklären wir rechtssicher das Parken am abgesenkten Bordstein, das Parken vor Einfahrten, was StVO §12 Parken dazu sagt und welche Bußgelder bei Behinderung von Einfahrten drohen und wie Betroffene dagegen vorgehen können. Verständlich, aktuell und praxisnah – für Eigentümer, Passanten und Verkehrsteilnehmer.

Abgesenkter Bordstein:
Das Wichtigste in Kürze

  • Abgesenkter Bordstein: Erkennbar an einer deutlichen Absenkung des Gehwegs, dient er als Zufahrt und barrierefreier Übergang.
  • Parken verboten: Nach § 12 Abs. 3 StVO ist das Parken vor abgesenkten Bordsteinen generell untersagt – auch vor der eigenen Einfahrt.
  • Halten erlaubt: Kurzzeitiges Halten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen ist gestattet, solange niemand behindert wird.
  • Bußgelder: Falschparken kostet ab 10 Euro, bei Behinderung oder Gefährdung drohen höhere Strafen und Punkte in Flensburg.

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Infografik zur VUT-Studie Messungen Blitzer
Quelle: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 | zur Studie

Was bedeutet ein abgesenkter Bordstein im Straßenverkehr?

Ein abgesenkter Bordstein ist eine bauliche Anpassung an Gehwegen und Fahrbahnen, die den Übergang zwischen Straße und Grundstück oder Gehweg erleichtert. Er wird auf nahezu Fahrbahnniveau abgesenkt, um das Überfahren mit Fahrzeugen oder das Passieren für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen zu ermöglichen. Damit übernimmt er eine wichtige Doppelfunktion: Er dient sowohl der Barrierefreiheit als auch der Zufahrt. Die rechtliche Bedeutung ist klar in der StVO verankert: Abgesenkte Bordsteine müssen jederzeit freigehalten werden, weil sie den Zugang zu Grundstücken oder Wegen sicherstellen. Sie dürfen weder zugeparkt noch durch dauerhaftes Halten blockiert werden.

Definition und Zweck

Der Zweck liegt darin, Sicherheit und Zugänglichkeit zu gewährleisten. Für Autofahrer bedeutet er eine Zufahrt ohne Schäden am Fahrzeug. Für Fußgänger sorgt er für einen ebenen Übergang und senkt das Unfallrisiko. Damit sind abgesenkte Bordsteine ein wichtiger Teil der städtischen Infrastruktur und werden bei Neu- und Umbauten standardmäßig eingeplant.

  • Bauliche Funktion: Verbindung zwischen Fahrbahn und Gehweg.
  • Rechtliche Bedeutung: Parkverbot und Freihaltungspflicht.
  • Sicherheitsaspekt: Barrierefreie Nutzung für alle Verkehrsteilnehmer.

Aus einer aktuellen Studie

Eine aktuelle Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) zeigt: Barrierefrei gestaltete Querungsstellen mit abgesenkten Bordsteinen und taktilen Leitelementen erhöhen die Sicherheit und Nutzbarkeit für zu Fuß Gehende – insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen. Die Untersuchung unterstreicht, dass freigehaltene Bordsteinabsenkungen ein wesentlicher Baustein eines sicheren und zugänglichen Straßenraums sind.

Was ist der Unterschied zwischen abgesenktem und normalem Bordstein?

Ein normaler Bordstein dient in erster Linie als Abgrenzung von Gehweg und Straße. Mit einer Höhe von etwa 10 bis 15 Zentimetern verhindert er das ungewollte Überfahren. Ein abgesenkter Bordstein dagegen wird baulich abgesenkt, sodass er nahezu ebenerdig zur Fahrbahn liegt. Dieser Unterschied ist nicht nur baulich, sondern auch rechtlich entscheidend. Während das Parken am normalen Bordstein erlaubt sein kann, gilt beim abgesenkten Bordstein ein absolutes Parkverbot. Die Funktion des abgesenkten Bordsteins ist somit eng mit den Vorschriften der StVO verknüpft.

Relevanz für Autofahrer

Autofahrer müssen beachten: Vor normalen Bordsteinen ist das Parken grundsätzlich zulässig, sofern keine weiteren Einschränkungen bestehen. Vor abgesenkten Bordsteinen hingegen ist das Parken immer verboten, da dadurch Zufahrten blockiert oder die Barrierefreiheit eingeschränkt würde. Diese Unterscheidung ist im Alltag entscheidend, um Bußgelder oder Konflikte mit Anwohnern zu vermeiden.

  • Normaler Bordstein: Dient als Abgrenzung, Parken meist erlaubt.
  • Abgesenkter Bordstein: Zufahrt und Übergang, absolutes Parkverbot.
  • Folge für Fahrer: Verstöße führen zu Bußgeldern und Abschleppen.

Was schreibt die StVO zum abgesenkten Bordstein vor?

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor abgesenkten Bordsteinen verboten. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anwohner ihre Grundstücke jederzeit erreichen und dass auch Fußgänger den abgesenkten Bereich ungehindert nutzen können. Selbst kurzes Halten darf andere nicht behindern. Damit nimmt die StVO den abgesenkten Bordstein besonders in die Pflicht, weil er als Übergangs- und Zufahrtsfläche gedacht ist. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die nicht nur Bußgelder, sondern auch Abschleppkosten nach sich ziehen können.

Rechtliche Konsequenzen

Wer einen abgesenkten Bordstein zuparkt, verstößt direkt gegen die StVO. Behörden und Polizei schreiten schnell ein, da es sich um eine häufige Ursache von Konflikten handelt. Neben Verwarnungsgeldern droht regelmäßig das Umsetzen des Fahrzeugs, was zusätzliche Kosten verursacht. Für Autofahrer gilt daher: Abgesenkte Bordsteine sind stets tabu.

  • StVO §12 Abs.3 Nr.5: Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen.
  • Halten: Nur erlaubt, wenn keine Behinderung entsteht.
  • Folgen: Verwarnungsgelder, Abschleppen, Mehrkosten.

Darf man vor einem abgesenkten Bordstein parken?

Das Parken vor einem abgesenkten Bordstein ist immer verboten. Hintergrund ist, dass die Fläche sowohl Zufahrten als auch Fußgängern und Radfahrern dient. Wer dort parkt, blockiert also entweder Anwohner oder die barrierefreie Nutzung. Auch kurzes Halten mit laufendem Motor wird regelmäßig geahndet, wenn es die Nutzung einschränkt. Die Polizei und das Ordnungsamt kontrollieren diese Bereiche besonders konsequent, da es sich um alltägliche Konfliktzonen handelt. Schon wenige Minuten können zu Verwarnungsgeldern oder dem Abschleppen führen.

Auswirkungen auf Anwohner

Für Anwohner ist ein blockierter abgesenkter Bordstein eine erhebliche Einschränkung. Sie können ihr Grundstück nicht anfahren oder verlassen. Das Parken vor abgesenkten Bordsteinen wird daher nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern auch als rücksichtslos angesehen. Im Wiederholungsfall drohen deutlich strengere Maßnahmen.

  • Verbot: Parken vor abgesenkten Bordsteinen ist unzulässig.
  • Kontrollen: Polizei und Ordnungsamt überwachen streng.
  • Folgen: Bußgeld, Punkte und Abschleppkosten möglich.

Welches Bußgeld droht beim Parken am abgesenkten Bordstein?

Die Bußgelder für das Parken am abgesenkten Bordstein sind im Bußgeldkatalog festgelegt und variieren je nach Situation. Wer einen abgesenkten Bordstein blockiert, muss mit mindestens 10 bis 35 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Kommt es durch das Parken zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, steigt das Bußgeld deutlich an. In schweren Fällen können Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg hinzukommen. Das Risiko eines Abschleppens ist hoch, weil blockierte Bordsteine den Verkehrsfluss stark beeinträchtigen.

Abgestufte Strafen

Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere der Behinderung. Schon geringfügige Verstöße ziehen Verwarnungen nach sich. Bei Gefährdungen oder wiederholten Verstößen sind höhere Strafen vorgesehen. Die Kosten für das Abschleppen kommen in diesen Fällen zusätzlich hinzu.

  • Verwarnungsgeld: 10 bis 35 Euro.
  • Bei Behinderung: bis zu 55 Euro möglich.
  • Punkte & Abschleppen: in schwereren Fällen realistisch.

Wie weit muss der Abstand zum abgesenkten Bordstein sein?

Beim Parken neben einem abgesenkten Bordstein müssen Autofahrer sicherstellen, dass dieser in seiner gesamten Breite frei bleibt. Das bedeutet: Auch ein teilweises Blockieren durch Reifen oder Fahrzeugteile gilt als Verstoß. In der Praxis empfiehlt sich ein Abstand von mindestens einem halben Meter, um Konflikte zu vermeiden. Wer zu nah parkt, riskiert Verwarnungsgelder und Beschwerden von Anwohnern. Gerade in engen Straßenbereichen ist deshalb besondere Sorgfalt geboten.

Praxis-Tipp für Autofahrer

Am sichersten ist es, sich immer so zu orientieren, dass der abgesenkte Bordstein vollständig frei bleibt. Selbst wenn eine Behinderung subjektiv nicht wahrgenommen wird, gehen Behörden und Gerichte von einer klaren Beeinträchtigung aus, wenn die Fläche nicht voll nutzbar ist.

  • Abstand: Mindestens 0,5 Meter empfohlen.
  • Blockade: Bereits teilweises Parken ist ein Verstoß.
  • Rechtsprechung: Gerichte legen strenge Maßstäbe an.

Abgesenkter Bordstein an Einfahrt: Ist Halten erlaubt?

Ein abgesenkter Bordstein an einer Grundstückseinfahrt darf nicht durch Parken blockiert werden. Aber wie sieht es mit kurzem Halten aus? Die StVO erlaubt Halten grundsätzlich, solange andere nicht behindert werden. Allerdings ist die Grenze fließend: Schon wenige Minuten können als Parken gewertet werden. Das Halten am abgesenkten Bordstein wird deshalb rechtlich streng ausgelegt. Sobald ein anderer Verkehrsteilnehmer die Einfahrt nutzen möchte, ist das Halten unzulässig. Wer also sein Fahrzeug kurzzeitig dort abstellt, riskiert Bußgelder und Konflikte mit Anwohnern.

Grenze zwischen Halten und Parken

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits eine kurze Abwesenheit vom Fahrzeug den Tatbestand des Parkens erfüllt. Besonders in engen Straßen oder bei hohem Verkehrsaufkommen ist daher Vorsicht geboten. Autofahrer sollten sich bewusst sein, dass das Risiko von Verwarnungen oder Umsetzen des Fahrzeugs hoch ist.

  • Halten erlaubt: Nur wenn keine Behinderung entsteht.
  • Parken verboten: Schon wenige Minuten können ausreichen.
  • Rechtliche Folge: Bußgeld und Abschleppkosten möglich.

Welche Ausnahmen gelten beim Halten am abgesenkten Bordstein?

Es gibt nur wenige Ausnahmen vom Park- und Halteverbot am abgesenkten Bordstein. Zulässig ist das Halten, wenn es sich um die eigene Grundstückszufahrt handelt und niemand behindert wird. Auch das kurzfristige Be- und Entladen kann in Einzelfällen toleriert werden, wenn ein sofortiges Weiterfahren möglich bleibt. Dennoch gilt: Die allgemeine Regel des Parkverbots wird von Gerichten und Behörden streng angewendet. Selbst Anwohner dürfen ihre eigenen abgesenkten Bordsteine nicht dauerhaft blockieren.

Sonderfälle aus der Praxis

Gerichte haben klargestellt, dass auch vor der eigenen Einfahrt nicht beliebig geparkt werden darf, wenn dadurch die Straße verengt oder Nachbarn behindert werden. Ebenso dürfen Lieferfahrzeuge nur so lange halten, wie tatsächlich be- oder entladen wird. Ein unnötiger Aufenthalt wird als Verstoß gewertet.

  • Eigene Einfahrt: Nur erlaubt, wenn keine Behinderung entsteht.
  • Lieferverkehr: Kurzes Be- und Entladen möglich.
  • Strenge Kontrolle: Dauerhaftes Parken bleibt verboten.

Gilt das Parkverbot auch bei eigener Einfahrt mit abgesenktem Bordstein?

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass sie vor ihrem eigenen abgesenkten Bordstein parken dürfen. Doch das ist nur eingeschränkt korrekt. Die StVO unterscheidet nicht zwischen eigener und fremder Zufahrt. Auch Anwohner müssen sicherstellen, dass der abgesenkte Bereich jederzeit frei bleibt. Lediglich das Ein- und Ausfahren über die eigene Einfahrt ist natürlich gestattet. Das Parken davor kann aber den Straßenverkehr behindern und bleibt deshalb untersagt.

Rechtliche Bewertung

Das Parkverbot dient der allgemeinen Verkehrssicherheit und nicht nur den Anwohnern. Deshalb gilt es auch für den Eigentümer selbst. In der Praxis sehen Gerichte ein kurzzeitiges Anhalten als erlaubt an, ein längerfristiges Parken jedoch als Ordnungswidrigkeit. Wer seine Einfahrt regelmäßig blockiert, muss daher mit Bußgeldern rechnen.

  • Eigentümerpflicht: Auch Anwohner müssen die Fläche freihalten.
  • Kurzzeitiges Halten: Möglich, wenn keine Behinderung entsteht.
  • Dauerhaftes Parken: Verboten, Bußgelder drohen.

Ab wann gilt ein Bordstein als abgesenkt?

Ein Bordstein gilt als abgesenkt, sobald er deutlich erkennbar zur Fahrbahn hin abgeflacht ist und damit die Überfahrt für Fahrzeuge ermöglicht. Die Absenkung dient dazu, Grundstückszufahrten, Garagen oder Gehwegüberfahrten nutzbar zu machen. Nicht jeder kleine Höhenunterschied wird rechtlich als Absenkung anerkannt. Entscheidend ist, dass eine durchgehende und klar sichtbare Abflachung vorhanden ist, die erkennbar dem Fahrzeugverkehr dient. Bereits wenige Zentimeter Unterschied können ausreichen, wenn eine klare bauliche Gestaltung vorliegt.

Rechtliche Einordnung

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf die genaue Höhe, sondern auf die Funktion an. Sobald der Bordstein den Zugang zu einer Zufahrt oder Einfahrt gewährleistet, greift das Park- und Halteverbot. Autofahrer sollten daher nicht nur auf die Höhe achten, sondern auch auf den Zweck der Bordsteinabsenkung.

  • Klare Abflachung: Sichtbar zur Fahrbahn hin abgesenkt.
  • Funktion entscheidend: Zufahrt oder Überfahrt muss erkennbar sein.
  • Rechtsfolge: Park- und Halteverbot greift automatisch.

Was müssen Radfahrer und Fußgänger am abgesenkten Bordstein beachten?

Auch Radfahrer und Fußgänger sind in die Verkehrsregeln rund um den abgesenkten Bordstein eingebunden. Für Radfahrer gilt: Wer von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße fährt, hat keine Vorfahrt. Nach §10 StVO muss hier besondere Vorsicht gelten, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden. Fußgänger wiederum dürfen abgesenkte Bordsteine nutzen, um Straßen leichter zu überqueren – sie haben aber kein automatisches Vorrangsrecht gegenüber Fahrzeugen außerhalb von Zebrastreifen oder Fußgängerüberwegen.

Besondere Sorgfaltspflichten

Radfahrer und Fußgänger müssen sich bewusst sein, dass abgesenkte Bordsteine Teil der Straße sind und daher besondere Vorsicht erfordern. Einfahrende Fahrzeuge haben hier Vorrang, solange sie ihre Sorgfaltspflichten einhalten.

  • Radfahrer: Beim Einfahren in die Straße besondere Vorsicht.
  • Fußgänger: Kein automatischer Vorrang, außer an Überwegen.
  • Gemeinsame Regel: Sicherheit geht vor, defensive Fahrweise empfohlen.

Welche Pflichten gelten zur Barrierefreiheit am abgesenkten Bordstein?

Abgesenkte Bordsteine haben nicht nur eine verkehrsrechtliche, sondern auch eine soziale Funktion. Sie dienen der Barrierefreiheit, indem sie Menschen mit Rollstuhl, Rollatoren oder Kinderwagen einen erleichterten Zugang zum Gehweg oder zur Straße ermöglichen. Kommunen sind verpflichtet, bei Neu- und Umbauten die Vorgaben der Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Dazu gehört, dass Bordsteinabsenkungen breit genug und frei von Hindernissen sind.

Rechtliche Vorgaben

Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) müssen öffentliche Wege so gestaltet sein, dass sie ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Parken vor einem abgesenkten Bordstein beeinträchtigt daher nicht nur den Verkehr, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz der Barrierefreiheit.

  • Rollstuhlfahrer: Absenkung ermöglicht sichere Überquerung.
  • Rechtsgrundlage: Barrierefreiheit ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Fahrzeughalter: Parken vor Absenkungen verstößt gegen diese Pflicht.

Wie meldet man eine Behinderung durch Parken am abgesenkten Bordstein?

Wenn ein Fahrzeug den abgesenkten Bordstein blockiert, können Anwohner oder Fußgänger dies bei den Ordnungsbehörden oder der Polizei melden. Eine Behinderung liegt vor, sobald die Zufahrt nicht nutzbar oder die barrierefreie Nutzung verhindert wird. In vielen Städten gibt es dafür spezielle Hotlines oder Apps, über die Verstöße unkompliziert angezeigt werden können. Die Behörden können in solchen Fällen ein Abschleppen des Fahrzeugs anordnen.

Praktische Hinweise

Wer eine Blockade meldet, sollte die Situation dokumentieren – z. B. mit Fotos – und den genauen Standort angeben. So können die zuständigen Behörden schnell reagieren. Wiederholte Verstöße werden oft besonders streng geahndet.

  • Meldung: Bei Polizei oder Ordnungsamt möglich.
  • Beweise: Fotos und Standort erleichtern Durchsetzung.
  • Folge: Abschleppen und Bußgelder für den Falschparker.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid? Jetzt prüfen!

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Parken oder Halten am abgesenkten Bordstein kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Gerade wenn Verkehrszeichen verdeckt waren, die Absenkung nicht eindeutig erkennbar war oder formale Fehler im Bescheid vorliegen, bestehen Chancen, die Strafe abzuwenden. Auch wenn Sie eine berechtigte Einfahrt genutzt haben oder besondere Umstände vorlagen, ist eine rechtliche Überprüfung ratsam. Fachanwälte für Verkehrsrecht können Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten einschätzen.

Wann lohnt sich ein Einspruch?

Ein Einspruch ist besonders dann vielversprechend, wenn Zweifel an der Rechtslage bestehen oder Verfahrensfehler vorliegen. In der Praxis zeigt sich, dass nicht jeder Bußgeldbescheid rechtlich wasserdicht ist. Schon kleine Unstimmigkeiten können den gesamten Bescheid unwirksam machen.

Auch bei Blitzerbriefen kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen, etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen oder Abstandsverstößen:

Technische Fehler des Gerätes
Auslöserfehler
Unscharfe Blitzerfotos
Störungen durch Reflexionen
Formelle Mängel im Bußgeldbescheid
Fehlerhafte Angaben
Fehlende Begründung
Verspätete Zustellung & Verjährung
Rechtliche Argumente gegen Strafe
Unverhältnismäßige Sanktionen
Strafe für den Betroffenen unzumutbar
Dabei kann es hilfreich sein, einen Anwalt für Verkehrsrecht einzubeziehen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und so die Grundlage der Sanktion überprüfen. Gerade bei Gefährdungsvorwürfen ist oft entscheidend, ob diese objektiv belegbar sind. Anwälte erkennen schnell, ob ein Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat und können durch fundierte Argumentation eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Unser Expertentipp

Wer zu schnell fährt und dabei geblitzt wird, muss mit strengen Sanktionen rechnen – diese sind im Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsverstöße geregelt. Es können ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Allerdings ist nicht jeder Bußgeldbescheid fehlerfrei. Prüfen Sie hier, ob sich ein Einspruch gegen den Bescheid für Sie lohnt.

Fazit

Ein abgesenkter Bordstein ist mehr als nur eine bauliche Besonderheit – er hat eine klare verkehrsrechtliche Funktion. Er ermöglicht barrierefreie Übergänge, sichert Grundstückszufahrten und dient der Ordnung im Straßenverkehr. Wer hier falsch parkt oder hält, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern behindert auch andere Verkehrsteilnehmer. Die StVO sieht daher eindeutige Regeln vor, die Gerichte regelmäßig streng auslegen.

Für Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Achten Sie immer auf Absenkungen, selbst wenn keine zusätzlichen Schilder aufgestellt sind. Sowohl beim Parken als auch beim Halten oder Einfahren gilt es, Rücksicht auf Fußgänger, Radfahrer und Anwohner zu nehmen. Verstöße können schnell teuer werden und im schlimmsten Fall Punkte oder Fahrverbote nach sich ziehen.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen Parkens am abgesenkten Bordstein erhalten haben, sollten Sie diesen prüfen lassen. Eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Anwalt zeigt, ob sich ein Einspruch lohnt und ob möglicherweise Formfehler oder unklare Situationen zu Ihren Gunsten ausgelegt werden können. So sichern Sie Ihre Chancen, unnötige Strafen zu vermeiden und rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.





Die häufigsten Fragen rund um abgesenkte Bordsteine

Ein abgesenkter Bordstein, auch Bordsteinabsenkung genannt, ist eine bewusst abgesenkte Gehwegkante an Einmündungen oder Querungen, die als kleine Rampe stufenlosen Übergang für Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder und Gepäck ermöglicht. Er verbessert Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit und sollte normgerecht geplant sowie mit taktilen Hinweisen für Sehbehinderte ausgestattet sein.

Einen amtlich abgesenkten Bordstein erkennen Sie an einer gleichmäßigen Rampe statt einer scharfen Kante, oft ergänzt durch taktile Leitelemente (Noppen- oder Rillenplatten), kontrastierenden Belag oder Bodenmarkierungen und gelegentlich Hinweisschildern. Solche Absenkungen dienen der Barrierefreiheit und entsprechen kommunalen Vorgaben/DIN-Normen; bei Zweifeln wenden Sie sich an die Stadt- oder Straßenverkehrsbehörde.

Die StVO legt die Grundsätze für Ein- und Ausfahrten und die Verkehrssicherheit fest; konkrete Bordsteinabsenkungen erfordern jedoch eine Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder Kommune. Maße, Lage, Sichtlinien und Fußgängerschutz richten sich nach örtlichen Verkehrsvorschriften, technischen Normen und Barrierefreiheitsvorgaben. Klären Sie Details, Zuständigkeit, Kosten und Haftung beim Straßenverkehrsamt.

Parken vor einer Einfahrt mit abgesenktem Bordstein ist nicht erlaubt, wenn Sie die Zufahrt oder das Ausfahren behindern. Nach §12 StVO gilt das Blockieren privater oder öffentlicher Einfahrten als unzulässig; Ordnungsbehörden können abschleppen lassen und Bußgelder verhängen. Erlaubt ist es nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten oder wenn die Zufahrt frei bleibt.

Wenn jemand den abgesenkten Bordstein blockiert, sprechen Sie die Person höflich an und bitten um Freimachen; dokumentieren Sie Ort, Kennzeichen, Zeit und Fotos. Reagiert niemand, melden Sie die Behinderung dem Ordnungsamt oder der Polizei, besonders bei eingeschränkter Mobilität oder Gefährdung; Bußgelder sind möglich. Bei unmittelbarer Notlage rufen Sie 110 und bewahren Sie Nachweise für eine Anzeige auf.


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1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013




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