Punkte Flensburg | Welche Verstöße im Straßenverkehr zu Punkten in Flensburg führen

Welche Verstöße führen bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zu Punkten in Flensburg, wann verfallen diese und wann Punkte in Flensburg gelöscht werden

Fahreignungsregister in Flensburg | Welche Verstöße führen bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zu Punkten in Flensburg, wann verfallen diese und wann Punkte in Flensburg gelöscht werden

Speicherung von Punkten in Flensburg für auffällige Personen im Straßenverkehr

    Im Fahreignungsregister in Flensburg werden Informationen über Verkehrsteilnehmer gespeichert, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Ist die Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten in Flensburg zu bewerten, so werden diese Punkte in Flensburg eingetragen.
    Seit der Punktereform 2014 hat sich die maximal zu erreichende Punktzahl von 18 auf 8 Punkte in Flensburg reduziert.

    Im Fahreignungsregister in Flensburg werden folgende Informationen gespeichert:
    Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung, Versagung
    Entscheidungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
    Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
    rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist und dabei eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde oder wenn in der rechtskräftigen Entscheidung ein Fahrverbot ausgesprochen wurde
    rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten der Strafgerichte, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind.



    Die rechtskräftigen Entscheidungen, die im Punktesystem in Flensburg eingetragenen werden, werden je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung von ein bis drei Punkten gespeichert und nach definierten Fristen nach dessen Ablauf automatisch gelöscht.
    Hat der Verkehrsteilnehmer bestimmte Punktestände nach dem Bewertungssystem im Fahreignungsregister in Flensburg erreicht, so unterrichtet des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die zuständigen Straßenverkehrsamt. Grundsätzlich wird nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften von Verkehrsteilnehmer im Fahreignungsregister erfasst. Es werden nur solche Verstöße und damit Punkte im Fahreignungsregister gespeichert, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflussen.
    Das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt trifft Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (Zum Beispiel: Entziehung der Fahrerlaubnis) und nicht das Kraftfahrt-Bundesamt.

    Für eine bessere Orientierung, bei welchen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Sie laut Bußgeldkatalog mit wie vielen Punkten rechnen müssen, führen wir im folgenden die unterschiedlichen Verstöße auf, wofür Sie 1 Punkt, 2 Punkte oder 3 Punkte in Flensburg erhalten.

    1 Punkt in Flensburg

    Verstoß gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes
    Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts und außerorts ab 21 km/h zu schnell
    Abstand nicht eingehalten
    Überholverstöße
    Vorfahrtsverstöße
    Rotlichtverstoß unter einer Sekunde
    Ladungssicherungsverstoß
    Verstoß gegen die Vorschrift die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
    Verstoß gegen die Vorschrift das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
    Verstoß gegen die Vorschrift das Liegenbleiben von Fahrzeugen
    Verstoß gegen die Vorschrift das Verhalten am Fußgängerüberweg



    2 Punkte in Flensburg

    Fahrlässige Tötung, soweit ein Im Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
    Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
    Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
    Gefährdung des Straßenverkehrs
    Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheinsr
    Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
    Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten Innerorts ab 31 km/h/ oder außerorts ab 41 km/h oder zweimal innerhalb von 12 Monaten die Geschwindigkeit um 26 Km/h überschritten
    Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten (weniger als 3/10 oder 2/10)
    Überholvorschriften nicht eingehalten
    Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
    für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet.
    Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
    Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
    Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
    Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
    Rotlichtverstoß über einer Sekunde

    3 Punkte in Flensburg

    Fahrlässige Tötung
    Fahrlässige Körperverletzung
    Nötigung
    Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Trunkenheit im Verkehr
    Unterlassene Hilfeleistung
    Kennzeichenmissbrauch

Punkteverteilung in Flensburg für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts




Punkteverteilung in Flensburg für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts



Wie lange bleiben Punkte in Flensburg

    Die im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen gemäß § 29 StVG getilgt.
    Die endgültige Löschung der Punkte aus dem Punktesystem in Flensburg erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt:

    Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bleiben: 2 Jahre und 6 Monate* in Flensburg
    Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bleiben: 5 Jahre in Flensburg
    Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben: 5 Jahre in Flensburg
    Verwaltungsbehördliche Verbote bleiben: 5 Jahre in Flensburg
    Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen bleiben: 5 Jahre in Flensburg
    Fahreignungsseminar: 5 Jahre in Flensburg
    Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre bleiben: 10 Jahre in Flensburg
    verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung: 10 Jahre in Flensburg
    Versagung einer Fahrerlaubnis: 10 Jahre in Flensburg
    Verzicht auf die Fahrerlaubnis: 10 Jahre in Flensburg

    * bei Ordnungswidrigkeiten, die lediglich aufgrund eines Fahrverbotes im Fahreignungsregister nach § 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG gespeichert werden, ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Punktebewertung unterbleibt in diesen Fällen.




    Tilgungshemmung und Überliegefrist

    Für Eintragungen im Fahreignungsregister gelten die obigen Tilgungsfristen ausschließlich. Eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) existiert seit dem 01.05.2014 nicht mehr.
    Wird vor Ablauf der Überliegefrist erneut eine rechtskräftige Entscheidung im Fahreignungsregister gespeichert, so hat diese Entscheidung auf den Gesamtpunktestand des Verkehrsteilnehmers Einfluss, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor Tilgungsfristablauf der bisher eingetragenen Entscheidung liegt. Es wird hier nach dem sogenannte "Tattagsprinzip" vorgegangen.

    Durch die einjährige Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass begangene Taten, die auf den Punktstand Einfluss haben, auch dann trotzdem zur Gesamtpunktestandermittlung berücksichtigt werden können, obwohl die Speicherung im Fahreignungsregister erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.



    Keine Speicherung ausländischen Entscheidung

    Ab dem 01.05.2014 werden im Fahreignungsregister keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung einer deutschen Fahrerlaubnis in dem jeweiligen Land gespeichert.

    Maßnahmen des zuständigen Straßenverkehrsamts

    Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erhält der Verkehrsteilnehmer eine Ermahnung mit einem Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.
    Bei einem Punktestand von 6 bis 7 wird eine Verwarnung ausgesprochen mit einem Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.
    Bei 8 oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

    Punkteabbau

    Ab dem 01.05.2014 wird für eine erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte bereits im Fahreignungsregister eingetragen sind. Für den erfolgreichen Abzug des Punktes ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung entscheidend.

    Der Abzug von einem Punkt ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

    Auch interessant:


    Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:


    Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:


      * Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013



aktuelle Geldbußen
zu schnelles Fahren

innerorts:






Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde):



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