Speicherung von Punkten in Flensburg für auffällige Personen im
Straßenverkehr
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Im Fahreignungsregister in Flensburg werden Informationen über Verkehrsteilnehmer gespeichert,
die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Ist die Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit
Punkten in Flensburg zu bewerten, so werden diese Punkte in Flensburg eingetragen.
Seit der Punktereform 2014 hat sich die maximal zu erreichende Punktzahl von 18 auf 8 Punkte in Flensburg reduziert.
Im Fahreignungsregister in Flensburg werden folgende Informationen gespeichert:
› Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung, Versagung
› Entscheidungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
› Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
› rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist und dabei eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde oder wenn in der rechtskräftigen Entscheidung ein Fahrverbot ausgesprochen wurde
› rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten der Strafgerichte, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind.
› Entscheidungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
› Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
› rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist und dabei eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde oder wenn in der rechtskräftigen Entscheidung ein Fahrverbot ausgesprochen wurde
› rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten der Strafgerichte, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind.
Die rechtskräftigen Entscheidungen, die im Punktesystem in Flensburg eingetragenen werden, werden je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung von ein bis drei Punkten gespeichert und nach definierten Fristen nach dessen Ablauf automatisch gelöscht.
Hat der Verkehrsteilnehmer bestimmte Punktestände nach dem Bewertungssystem im Fahreignungsregister in Flensburg erreicht, so unterrichtet des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die zuständigen Straßenverkehrsamt. Grundsätzlich wird nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften von Verkehrsteilnehmer im Fahreignungsregister erfasst. Es werden nur solche Verstöße und damit Punkte im Fahreignungsregister gespeichert, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflussen.
Das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt trifft Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (Zum Beispiel: Entziehung der Fahrerlaubnis) und nicht das Kraftfahrt-Bundesamt.
Für eine bessere Orientierung, bei welchen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Sie laut Bußgeldkatalog mit wie vielen Punkten rechnen müssen, führen wir im folgenden die unterschiedlichen Verstöße auf, wofür Sie 1 Punkt, 2 Punkte oder 3 Punkte in Flensburg erhalten.
1 Punkt in Flensburg
› Verstoß gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes
› Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts und außerorts ab 21 km/h zu schnell
› Abstand nicht eingehalten
› Überholverstöße
› Vorfahrtsverstöße
› Rotlichtverstoß unter einer Sekunde
› Ladungssicherungsverstoß
› Verstoß gegen die Vorschrift die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
› Verstoß gegen die Vorschrift das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
› Verstoß gegen die Vorschrift das Liegenbleiben von Fahrzeugen
› Verstoß gegen die Vorschrift das Verhalten am Fußgängerüberweg
› Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts und außerorts ab 21 km/h zu schnell
› Abstand nicht eingehalten
› Überholverstöße
› Vorfahrtsverstöße
› Rotlichtverstoß unter einer Sekunde
› Ladungssicherungsverstoß
› Verstoß gegen die Vorschrift die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
› Verstoß gegen die Vorschrift das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
› Verstoß gegen die Vorschrift das Liegenbleiben von Fahrzeugen
› Verstoß gegen die Vorschrift das Verhalten am Fußgängerüberweg
2 Punkte in Flensburg
› Fahrlässige Tötung, soweit ein Im Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
› Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
› Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
› Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
› Gefährdung des Straßenverkehrs
› Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheinsr
› Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
› Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt
› Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten Innerorts ab 31 km/h/ oder außerorts ab 41 km/h oder zweimal innerhalb von 12 Monaten die Geschwindigkeit um 26 Km/h überschritten
› Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten (weniger als 3/10 oder 2/10)
› Überholvorschriften nicht eingehalten
› Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
› für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet.
› Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
› Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
› Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
› Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
› Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
› Rotlichtverstoß über einer Sekunde
› Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
› Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
› Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
› Gefährdung des Straßenverkehrs
› Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheinsr
› Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
› Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt
› Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten Innerorts ab 31 km/h/ oder außerorts ab 41 km/h oder zweimal innerhalb von 12 Monaten die Geschwindigkeit um 26 Km/h überschritten
› Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten (weniger als 3/10 oder 2/10)
› Überholvorschriften nicht eingehalten
› Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
› für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet.
› Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
› Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
› Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
› Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
› Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
› Rotlichtverstoß über einer Sekunde
3 Punkte in Flensburg
› Fahrlässige Tötung
› Fahrlässige Körperverletzung
› Nötigung
› Verbotene Kraftfahrzeugrennen
› Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
› Trunkenheit im Verkehr
› Unterlassene Hilfeleistung
› Kennzeichenmissbrauch
› Fahrlässige Körperverletzung
› Nötigung
› Verbotene Kraftfahrzeugrennen
› Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
› Trunkenheit im Verkehr
› Unterlassene Hilfeleistung
› Kennzeichenmissbrauch
Punkteverteilung in Flensburg für Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts
Punkteverteilung in Flensburg für Geschwindigkeitsüberschreitungen
außerorts
Wie lange bleiben Punkte in Flensburg gespeichert
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Die im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach
Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen gemäß § 29 StVG getilgt.
Die endgültige Löschung der Punkte aus dem Punktesystem in Flensburg erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bleiben: › 2 Jahre und 6 Monate* in Flensburg
Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Verwaltungsbehördliche Verbote bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Fahreignungsseminar: › 5 Jahre in Flensburg
Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre bleiben:› 10 Jahre in Flensburg
verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung: › 10 Jahre in Flensburg
Versagung einer Fahrerlaubnis: › 10 Jahre in Flensburg
Verzicht auf die Fahrerlaubnis: › 10 Jahre in Flensburg
Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Verwaltungsbehördliche Verbote bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen bleiben: › 5 Jahre in Flensburg
Fahreignungsseminar: › 5 Jahre in Flensburg
Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre bleiben:› 10 Jahre in Flensburg
verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung: › 10 Jahre in Flensburg
Versagung einer Fahrerlaubnis: › 10 Jahre in Flensburg
Verzicht auf die Fahrerlaubnis: › 10 Jahre in Flensburg
* bei Ordnungswidrigkeiten, die lediglich aufgrund eines Fahrverbotes im Fahreignungsregister nach
§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG gespeichert werden, ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind,
beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Punktebewertung unterbleibt in diesen Fällen.
Tilgungshemmung und Überliegefrist
Für Eintragungen im Fahreignungsregister gelten die obigen Tilgungsfristen ausschließlich. Eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) existiert seit dem 01.05.2014 nicht mehr.Wird vor Ablauf der Überliegefrist erneut eine rechtskräftige Entscheidung im Fahreignungsregister gespeichert, so hat diese Entscheidung auf den Gesamtpunktestand des Verkehrsteilnehmers Einfluss, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor Tilgungsfristablauf der bisher eingetragenen Entscheidung liegt. Es wird hier nach dem sogenannte "Tattagsprinzip" vorgegangen.
Durch die einjährige Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass begangene Taten, die auf den Punktstand Einfluss haben, auch dann trotzdem zur Gesamtpunktestandermittlung berücksichtigt werden können, obwohl die Speicherung im Fahreignungsregister erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
Keine Speicherung ausländischen Entscheidung
Ab dem 01.05.2014 werden im Fahreignungsregister keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung einer deutschen Fahrerlaubnis in dem jeweiligen Land gespeichert.Maßnahmen des zuständigen Straßenverkehrsamts
Bei einem Punktestand von 4 bis 5 erhält der Verkehrsteilnehmer eine Ermahnung mit einem Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.Bei einem Punktestand von 6 bis 7 wird eine Verwarnung ausgesprochen mit einem Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.
Bei 8 oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkteabbau
Ab dem 01.05.2014 wird für eine erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte bereits im Fahreignungsregister eingetragen sind. Für den erfolgreichen Abzug des Punktes ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung entscheidend.Der Abzug von einem Punkt ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.
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* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013