Was ist die Anhörung im Bußgeldverfahren
Die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
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Die zuständigen Bußgeldbehörden sind beauftragt, den Fahrer wegen eines Verkehrsverstoßes in Deutschland zu ermitteln.
Noch vor Zustellung des
Bußgeldbescheids
erhalten betroffene Fahrer eines PKWs, Motorrads oder LKWs wegen einer begangegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
deshalb als erstes Schreiben von der Behörde die Anhörung im Bußgeldverfahren.
Zu den Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr gehören unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer Roten Ampel, das Telefonieren am Steuer oder wenn Sie den Abstand zum vorrausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten.
Geahndet werden diese Ordnungswidrigkeiten je nach Verstoß nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2021, Bußgeldkatalog Abstand 2021 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2021 oder Bußgeldkatalog Handy 2021.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Seit dem 10.11.2021 gilt der neue Bußgeldkatalog. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten seit diesem Datum höhere Geldbußen.
Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (seit 10.11.2021)
Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (seit 10.11.2021)
Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten muß in Deutschland für eine begange Ordnungswidrigkeit im
Straßenverkehr der tatsächliche Fahrer und nicht der Halter des Fahrzeugs ermittelt werden. Es ist deshalb Aufgabe der entsprechenden
Bußgeldbehörden, den tatsächlichen Fahrer
für einen Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden..
Welche Behörde ist für die Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren zuständig?
Verkehrsordnungswidrigkeit Anhörung Bußgeldverfahren
Zuständig für die Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die entsprechenden Bußgeldbehörden in den jeweiligen Bundesländern, Gemeinden, Landkreisen oder Städten, in welcher der Verstoß im Straßenverkehr, die begangene Ordnungswidrigkeit stattgefunden hat.Auffällig ist, dass die Bußgeldbehörden in Deutschland die Anhörung im Bußgeldverfahren unterschiedlich bezeichen. Im Schreiben der Thüringer Polizei in Artern heißt es Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, und im Anhörungsschreiben der Städte wie Trier, Prenzlau, Solingen, Velbert oder Cottbus wird nur der Begriff Anhörung verwendet.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren werden im Schreiben der Behörden aber auch Verkehrsordnungswidrigkeit, Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit, Anhörung zur Ordnungswidrigkeit, Anhörung des Betroffenen oder Anhörung zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit genannt.
Alle unterschiedlichen Bezeichnungen für die Anhörung im Bußgeldverfahren haben aber ein Ziel. Die Anhörung im Bußgeldverfahren soll dem Fahrer in jeden Fall die Möglichkeit geben, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt wegen einer begangegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, zu äußern.
Anhörungsbogen - Angaben zur Sache im Bußgeldverfahren
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Fahrer vor dem Abschlussder Ermittlung der Bußgeldstellen anzuhören, um den tatsächlichen Fahrer und nicht der Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Dies erfolgt grundsätzlich durch die Übersendung der Anhörung im Bußgeldverfahren. In diesem wird dem Betroffenen der Vorwurf in dieser Ordnungswidrigkeit dargelegt, die laut aktuellem Bußgeldkatalog 2021 sanktioniert wird. Die Bußgeldbehörden beispielsweise aus Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen geben dem Fahrer in der Anhörung im Bußgeldverfahren die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf innerhalb einer Woche zu äußern.
Oft wird im Anhörungsbogen der Behörde überlesen:
Laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind Sie zwar
verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: geblitzt und zu schnell gefahren und den Anhörungsbogen wegen der
Überschreitung der Geschwindigeit erhalten) müssen Sie aber keine Angaben machen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren antworten
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da zum einen die Einstellungswahrscheinlichkeit steigt und zum anderen die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte. Es sollten auch etwaige negative Folgen berücksichtigt werden, die bei der Beantwortung der Anhörung im Bußgeldverfahren gegenbenfalls entstehen könnten.
Eine Rechtsschutzversicherung ermöglicht es Ihnen, die Angelegenheiten wegen Ordnungswidrigkeiten in Strassenverkehr an einen Rechtsanwalt zu übergeben.
Dieser kann - wenn es sein muss, Sie auch vor Gericht - vertreten. Die Versicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten des Anwalts,
die Gerichts- und Gutachterkosten.
Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen, um mit anwaltlicher Hilfe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen bzw. das Schreiben der Behörde im Bußgeldverfahren nicht selbst beantworten zu müssen.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal durch die Behörden zurückgewiesen, insbesondere bei zentralen Bußgeldstellen. Neben der Bennenung der Ordnungswidrigkeit - des Geschwindigkeitsverstoßes, Abstandsverstoßes, Rotlichtverstoßes, Handyverstoßes oder eines anderen Verstoßes also, sollte das Schreiben, die Anhörung im Bußgeldverfahren der Bussgeldstelle, Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und Angaben zu den Zeugen enthalten. Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach §55 Abs.2, §136 Abs.1 Satz2 StPO zu belehren.
Belehrungspflicht bei der Anhörung im Bußgeldverfahren
Wenn der Befragte als Betroffener und nicht als Zeuge bei der Anhörung im Bußgeldverfahren angehört wird, besteht Belehrungspflicht hinsichtlich des Rechts zum Schweigen.In dem Anhörungsbogen der Behörde muss der Betroffene laut §§ 55 Abs. 2 OWiG, 136 S. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.
Inwieweit bei der Anhörung im Bußgeldverfahren zu belehren ist, bemisst sich nach der Stärke des Tatverdachts.
Recht auf Anhörung bei der Anhörung im Bußgeldverfahren
Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung im Bußgeldverfahren. Unterbleibt die Anhörung, wird dadurch der Bußgeldbescheid aber nicht unwirksam.Soll ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
In der Regel beträgt die Frist zum Zurücksenden des Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren 1 Woche und der Befragte ist gegenüber der Behörde laut § 111 OwiG verpflichtet Angaben zur seiner Person zu machen.Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist aber nur dann zurückzusenden, wenn sie noch Pflichtangaben machen müssen, die der Behörde unbekannt sind. Pflichtangaben sind Angaben zu Ihrer Person. Angaben zur Sache können verweigert werden, da Sie sich in diesem Fall nicht selbst beschuldigen müssen und es kein Zwang zur Selbstbezichtigung in einer Ordnungswidrigkeit besteht.
Wenn Sie nicht der Halter die Ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit sind, können Sie in der Anhörung im Bußgeldverfahren den tatsächlichen Fahrer benennen. Verpflichtet ist der Betroffene dazu aber nicht.
Wenn Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von der Behörde erhalten haben, raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da zum einen die
Einstellungswahrscheinlichkeit steigt und zum anderen die technische Prüfung der unterschiedlichen
Blitzer Typen
durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.
Bußgeldkatalog 2021 nach Kategorie:
Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:
Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
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* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013
Bußgeld Zone 30:
Artern - Thüringen Zentrale Bußgeldstelle
Tel.: 03466 - 7420
polizei.thueringen.de
Thüringer Polizei
Tel.: 03466 - 7420
Berlin - Berlin Zentrale Serviceeinheit Bußgeldstelle
Tel.: 030 - 2147483647
berlin.de/bussgeldstelle
Polizeipräsident in Berlin
Tel.: 030 - 2147483647
Gransee - Brandenburg Zentrale Bußgeldstelle
Tel.: 03306 - 750357
polizei.brandenburg.de
Zentraldienst der Polizei
Tel.: 03306 - 750357
Karlsruhe - Baden-Württemberg Zentrale Bußgeldstelle
Tel.: 07211 - 9260
zbs-karlsruhe.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
Tel.: 07211 - 9260
Kassel - Hessen Zentrale Bußgeldstelle Hessen
Tel.: 0561 - 1064444
www.rp-kassel.owi.de
Regierungspräsidium Kassel
Tel.: 0561 - 1064444
Magdeburg - Sachsen-Anhalt Zentrale Bußgeldstelle
Tel.: 0391 - 50750
polizei.sachsen-anhalt.de
Bundesland Sachsen-Anhalt
Tel.: 0391 - 50750
Speyer - Rheinland-Pfalz Zentrale Bußgeldstelle
Tel.: 06232 - 8720738
zbs-onlineportal.polizei.rlp.de/oaweb/07300000
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Tel.: 06232 - 8720738
St. Ingbert - Saarland Zentrale Bußgeldbehörde
Tel.: 0681 - 50100
online-anhoerung-zbb.saarland.de
Ministerium für Inneres und Sport
Tel.: 0681 - 50100
Straubing - Bayern Zentrale Verkehrs Ordnungswidrigkeiten
Tel.: 09421 - 549350
www.polizei.bayern.de/verkehr/verstoesse/index.html/222275
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Tel.: 09421 - 549350