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Amtsgericht entscheidet zu spät über Bußgeldverfahren

Gericht vergisst Verjährung

Gericht vergisst Verjährung
© Salivanchuk Semyon/Schutterstock.com – Zu spät: Bußgeldbescheid verliert Gültigkeit
Autor Burcu Bostan

Burcu Bostan

25. Juli 2025
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Ein Richter hebt den Hauptverhandlungstermin auf und entscheidet Monate später im schriftlichen Verfahren – ohne zu bemerken, dass längst die Verjährung eingetreten ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat nun klargestellt: Nicht jede Maßnahme unterbricht die Verjährungsfrist. Für Betroffene kann das von Vorteil sein.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Die bloße Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung.
  • Für eine wirksame Unterbrechung braucht es einen konkreten Hinweis gemäß § 72 OWiG.
  • In diesem Fall verjährte das Verfahren im Juni, das Amtsgericht entschied aber erst im September.
  • Die Folge: Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.

Verjährung übersehen: der Fall im Detail

Im März 2023 wurde gegen einen Autofahrer ein Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes eingeleitet. Die ursprüngliche Verjährungsfrist betrug drei Monate, wurde aber durch verschiedene gerichtliche Maßnahmen unterbrochen. Letztmalig am 19. Dezember 2023 durch die Verlegung eines Gerichtstermins.

Kurz vor der angesetzten Verhandlung am 11. März 2024 beantragte der Verteidiger eine schriftliche Entscheidung. Das Amtsgericht hob daraufhin den Verhandlungstermin auf und entschied erst im September. Zu spät, wie das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 11. November 2024 befand (Az. 1 ORbs 230/24).

Die Richter machten deutlich: Ohne einen förmlichen Hinweis auf das Beschlussverfahren, wie ihn § 72 OWiG verlangt, wirkt die schriftliche Entscheidung nicht verjährungsunterbrechend. Die Folge: Die Frist war im Juni abgelaufen, das Verfahren musste eingestellt werden.

Verjährung: Was gilt rechtlich?

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung formaler Anforderungen in Bußgeldverfahren. Nicht jede Maßnahme des Gerichts unterbricht automatisch die Verjährung.

Für Betroffene bedeutet das: Wer die Fristen im Blick behält, kann unter Umständen Sanktionen vollständig abwenden. Besonders relevant ist das Urteil für Fälle, in denen sich Verfahren ungewöhnlich lange hinziehen.
Ein Amtsgericht von außen
Amtsgericht entscheidet erst Monate nach Terminaufhebung.

Gut zu wissen: Formfehler können zur Verjährung führen

Besonders bei Verfahrensänderungen wie der Umstellung auf ein schriftliches Verfahren ist Vorsicht geboten:

Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Verjährung wirksam unterbrochen.

Was kann die Verjährung unterbrechen?

  • Erlass eines Behördenschreibens wie etwa eines Bußgeldbescheids oder Anhörungsbogens
  • Anberaumung oder Verlegung eines Gerichtstermins
  • Gerichtliche Vernehmung von Betroffenen oder Zeugen
  • Förmlicher Hinweis auf Beschlussverfahren nach § 72 OWiG
  • Erhebung der öffentlichen Klage

Was unterbricht die Verjährung nicht?

  • Erlass eines Behördenschreibens wie etwa eines Bußgeldbescheids oder Anhörungsbogens
  • Anberaumung oder Verlegung eines Gerichtstermins
  • Gerichtliche Vernehmung von Betroffenen oder Zeugen
  • Förmlicher Hinweis auf Beschlussverfahren nach § 72 OWiG
  • Erhebung der öffentlichen Klage


Unsere Tipps: Wie Sie Ihre Rechte wahren

  • Lassen Sie durch einen Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob das Verfahren noch innerhalb der Verjährungsfrist liegt.
  • Notieren Sie sich den Tatzeitpunkt und etwaige Bescheide.
  • Bewahren Sie sämtliche Unterlagen sorgfältig auf, um den Ablauf nachvollziehen zu können.

Kostenlose Erstberatung: schnell & sicher

Wurde gegen Sie ein Bußgeld verhängt? Oder zieht sich Ihr Verfahren ungewöhnlich lange hin? Ein erfahrener Anwalt kann feststellen, ob bereits eine Verjährung eingetreten ist und so eine Einstellung des Verfahrens einreichen.



Quellen:

1 OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2024 – 1 ORbs 230/24 (zuletzt abgerufen am 25.07.2025)

2 § 72 OWiG, Beschlussverfahren bei Ordnungswidrigkeiten (zuletzt abgerufen am 25.07.2025)

3 § 31 OWiG, Verjährung von Ordnungswidrigkeiten (zuletzt abgerufen am 25.07.2025)

4 § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung (zuletzt abgerufen am 25.07.2025)


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