Halten und Parken
Wer kennt das nicht. Wenig Zeit und der Parkraum in den Städten ist zu knapp.Schnell kann hier einen Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung vorliegen und zu einem Bußgeld führen.
Man unterscheidet zwischen einem Halten und Parken. Ein Fahrzeug hält, wenn es freiwillig stillsteht. Ein Liegenbleiben aufgrund eines technischen Defektes ist kein Halten im Sinne der StVO.
Auch beim Parken kommt das Fahrzeug zum Stehen. Wer sein Fahrzeug dann verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Kommt der Fahrer vor dem Ablauf der drei Minuten zum Fahrzeug zurück, liegt kein Parken vor.
Nach § 12 StVO ist das Halten unzulässig
Das Parken ist unzulässig
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Bei einem unzulässigen Halten und Parken kann ein Bußgeld zwischen
10,00 bis 65,00 EUR und einem Punkt drohen. Das höchste Bußgeld wird nämlich fällig, wenn durch falsches Parken Rettungskräfte behindert werden. Dann droht ein Bußgeld von mindestens 60,00 EUR und ein Punkt im Fahreignungsregister.
Falschparken und Halten nach der neuen Verordnung seit dem 09.11.2021
›Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen
Parkt ein Autofahrer nach in Krafttreten der neuen StVO Novelle des neuen Bußgeldkatalogs 2024 sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle, so erhöht sich nach den neuen Bußgeldkatalog 2024 das Bußgeld von 15 EUR auf 55 EUR.
Bei schweren Verstößen, wenn z.B andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, gibt es zusätzlich einen Punkt im Fahreignungsregister.
›Parkverbot an Kreuzungen und Einmündungen
Um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, gilt nun ein Parkverbot von 8 m Länge vor Kreuzungen und Einmündugen.
›Parken in zweiter Reihe
Wer dann verbotener Weise in zweiter Reihe parkt erhält nach dem neuen Bußgeldkatalog 2024 ein Bußgeld von 80 EUR und es wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Nur das Halten in zweiter Reihe wird nicht mit einem Punkt nach dem neuen Bußgeldkatalog 2024 belegt. Hier ist jedoch ein Bußgeld in Höhe von 55 EUR fällig.
›Crasharing - Fahrzeuge
Carsharing - Fahrzeuge können jetzt bevorzugt parken. Dafür gibt es jetzt auch ein neues Carshating - Verkehrsschild.
›Lastenräder - Extraparkflächen
Nun können Extraparkflächen und ladezonen für Lasträder eigerichtet werden. Mit einem neuen Symbol "Lastenfahrrad" können zukünftig eigene parkfläschen und Ladezonen gekennzeichnet werden.
Bußgelder für das Nichtbilden einer Rettungsgasse nach dem neuen Bußgeldkatalog 2022
Ähnlich ist es auch beim Nichtbilden einer Rettungsgasse, früher wurde auch dies nur mit einem verwarngeld belegt. Seit dem neuen Bußgeldkatalog 2022 wurden auch hier die sanktionen drastisch verschärft. Das Nichtbilden einer Rettungsgasse wird wiefolgt sanktioniert: 200 EUR Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 1 Monat Fahrverbot. Wird der gleiche Verstoß mit Behinderung begangen, dann erhöt sich das Bußgeld auf 240 EUR, dazu kommen ebenfalls 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot. Wenn eine Rettungsgasse nicht gebildet und jemand wird gefährdet, dann droht dem Fahrer das gleiche Fahrverbot und die gleichen Punkte, jedoch erhöht sichdas Bußgeld auf 280 EUR. Ähnlich ist es mit dem Nichtbilden einer Rettungsgasse mit einer Sachbeschädigung: hier drohen ebenfalls 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot sowie 320 EUR Bußgeld.
Befindet sich der Fahrer in der Probezeit und begeht der Fahrer zum Beispiel den Verstoß in dem er eine Viertelstunde in zweiter Reihe und auf einer Autobahn parkt,
so liegen zwei Verstöße der B-Kategorie vor.
Diese führen dann zu einer Verlängerung der Probezeit.
* Wenn Sie innerhalb eines Jahres zwei mal mit mehr als 26 km/h zu schnell geblitzt werden, droht ein Fahrverbot von 1 Monat
** Der neue Bußgeldkatalog 2022 ist seit 09.11.2021 in Kraft
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Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013