Die Zustellung erfolgt per Postzustellungsurkunde in einem gelben Briefumschlag.
Der Inhalt des Bußgeldbescheides der Bußgeldbehörden
Der Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörden sollte den entsprechenden Bußgeldbetrag, die festgesetzte Gelbuße laut § 17 OWiG (z.B. Überschreitung der Geschwindigkeit,
Überfahren einer Roten Ampel, Nichteinhalten des Abstandes zum vorrausfahrenden Fahrzeugs), sowie die Kosten des Verfahrens (Gebühr) in Höhe von 25,00 EUR und Auslagen der Verwaltung in Höhe von 3,50 EUR enthalten.
Darüber hinaus sollte der Bußgeldbescheid die:
› Angaben des Beschuldigten in der Sache,
› den Namen der zuständigen Bußgeldstelle,
› die Tatbezeichnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
› Tatzeit und den Tatort,
› die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
› das Beweismittel,
› sowie etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes
enthalten.
Die
Bußgeldstelle
muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.
Im Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörden sollte darauf hingewiesen werden, dass die Rechtskraft 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eintritt.
Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:
› Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird
› Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
› Der Empfänger bzw. Beschuldigte muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Geldbuße begleichen
› Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Behörde nachweisen
› Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG
angeordnet werden kann
Verjährung des Bußgeldbescheides
Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren muss zwischen der sogenannten Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterscheiden werden.
Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt nach § 26 Abs. 3 StVG
bereits nach drei Monaten ein. Die Behörde muss daher den
Bußgeldbescheid in dieser Zeit nach der Anhörung im Bußgeldverfahren
auf den Weg der Zustellung gebracht haben.
Manchmal ist die Verfolgungsverjährung durch
unterbrechende Maßnahmen um weitere drei Monate gehemmt. Spätestens nach sechs Monaten tritt aber die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein.
Bußgeldbescheide sind unwirksam, wenn aktenkundige Verfügung des Sachbearbeiters fehlen, welche ausweist,
dass der Bußgeldbescheid das Ergebnis einer individuellen Prüfung der Verwaltungsbehörde ist.
In vielen Fällen empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit auf dem Gebiet des Verkehrsrechts erfahrenen Rechtsanwälten einzulegen, da dadurch die
Einstellungswahrscheinlichkeit steigt und zum anderen die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Der Bußgeldbescheid wird von der
Bußgeldbehörde
an den Betroffenen erlassen und gewöhnlich mittels
Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag mit Zustelldatum auf der Vorderseite) zugestellt. Der Bußgeldbescheid
gilt als Grundlage des gerichtlichen Verfahrens und erfüllt nach Einspruch dieselbe Funktion wie die Anklageschrift.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist bei der Bußgeldbehörde innerhalb einer zweiwöchigen Einspruchsfrist einzulegen, d.h.
der Einspruch gegen den Bußgelbescheid muss der Behörde innerhalb der 14 Tage zugehen.
Begründung des Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Eine Begründung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist nicht erforderlich.
Die Einspruchsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids (Tag der Zustellung, welche auf dem gelben
Umschlag durch den Postbeamten vermerkt wurde).
Falls Sie selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, ist nicht gewährleistet, dass Sie als Beschuldigter hinterher besser dastehen als vorher.
Denkbar wären auch härtere Sanktionen, die bei nochmaligem Überprüfung der Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt werden könnten.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist schriftlich oder zur Niederschrift (vor Ort zu Protokoll) bei der Verwaltungsbehörde zu erheben.
Ein Einspruch mittels Fax, Telegramm oder Computerfax ist ebenfalls möglich. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mittel unsignierter E-Mail ist unwirksam.
Wenn Beschuldigte die Einspruchsfrist versäumen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Ist die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden, so kann gem. § 52 OWIG
eine Wiedereinsetzung in diese Sache beantragt werden.
Prüfung des Bußgeldbescheides
Bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides raten wir dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da zum einen die
Einstellungswahrscheinlichkeit steigt und zum anderen die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.
Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle,
Erste Hilfe Bussgeld oder
Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen
und mit anwaltlicher Hilfe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Zone 30:
Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
Bußgeldkatalog Kategorie 2023:
* Studie der VUT Sachverständige GmbH & Co. KG, Januar 2013