Eine besondere Art der Fahrlässigkeit ist das Augenblicksversagen
Augenblicksversagen
Eine leichte Fahrlässigkeit durch momentane Unaufmerksamkeit
Augenblicksversagen beschreibt eine leichte Fahrlässigkeit durch momentane Unaufmerksamkeit und spielt eine
Rolle bei Geschwindigkeitsverstößen und Rotlichtverstößen. Bei Geschwindigkeitsverstößen spielt Augenblicksversagen
immer dann eine Rolle, wenn in geschwindigkeitsbeschränkte Bereiche eingefahren wird.
Bei einem Augenblicksversagen handelt der Fahrer nicht grob pflichtwidrig.
Ist eine
Geschwindigkeitsüberschreitung
objektiv begangen worden, so kann die subjektive Komponente die
Indizwirkung für eine grobe Pflichtverletzung im Einzelfall widerlegt werden.
Beim Augenblicksversagen ist das der Fall.
Der Fahrer mag gegebenenfalls die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten haben und es droht ein Fahrverbot.
Zusätzlich müssen jedoch die Voraussetzungen des allein für die Anordnung eines Fahrverbots
Maßgeblichkeiten in § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegen.
Es kann aber auch ein Fall des Augenblicksversagens vorliegen. Wenn der Fahrer nämlich schlichtweg
in einem kurzen Moment unverschuldet infolge von Unaufmerksamkeit das für die Höchstgeschwindigkeit
reduzierende Verkehrsschild übersehen hat.
Dies ist dann gegeben, wenn vor der fraglichen Messstelle keine Geschwindigkeitsbegrenzungen dem Fahrer
aufgefallen ist. Es ist zum Beispiel nicht auszuschließen, dass der Fahrer die Geschwindigkeitsschilder durch
vorherige Überholmanöver vom LKW nicht gesehen hat.
Dieser Umstand stellt ein Augenblicksversagen dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dazu im Beschluss vom 11.09.1997 (4 StR 638/96) folgende grundlegende Entscheidung fest:
"
1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene
infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine
weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. (BGHSt)
2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der
Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden
Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. (BGHSt)"
Dem Fahrer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht entgegengehalten
werden, wenn er das Schild für die Höchstgeschwindigkeit
nicht wahrgenommen hat. vgl. OLG Zweibrücken DAR 1998, 362.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, auf das die Regelbeispiele der BKatV abstellen,
lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob der Fahrer das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung
wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 05.03.2010 - IV-3 RBs 36/10
Auch interessant:
Bußgeld, Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts:
Bußgeld, Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts:
* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013
Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße:
21 - 25 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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26 - 30 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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31 - 40 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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41 - 50 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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51 - 60 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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61 - 70 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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über 70 km/h zu schnell gefahren
Bußgeld laut Bußgeldkatalog
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