Das Fahreignungsregister in Flensburg (ehemals Verkehrszentralregister)
Das Flensburger Punktekonto
-
Das Fahreignungsregister speichert gemäß § 28 StVG unter anderem rechtskräftige Entscheidung wegen einer
Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise
zu schnelles Fahren,
das Nichteinhalten des
erforderlichen Abstands
zum vorausfahrenden Fahrzeug,
sowie als Anlage Geldbußen ab 60,00 EUR und darüber hinaus ein angeordnetes Fahrverbot.
Nicht jede Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird, erhält einen Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg. In der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden Verstöße im Strasssenverkehr abschließend aufgelistet.
Mithin werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis gespeichert.
Jeder Bürger kann ein Registerauszug kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg anfordern. Die Eintragung im Fahreignungsregister werden nach § 29 StVG nach einer gewissen Zeit getilgt und nach einem Ablauf einer weiteren Überliegefrist entfernt.
Punkte Flensburg Dauer
Die Tilgungsfristen sind je nach Art und Weise des Verstoßes gestaffelt. Bei einer Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt beträgt die Tilgungsfrist 2,5 Jahre. Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten eingetragen werden,beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre. Die Frist zur Tilgung beginnt mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung bzw. mit der Bestandskraft des Bußgeldbescheid.
Nach dem Fahreignungsregister sind Punkte in Bereich von 1 - 3 für den Verkehrsteilnehmer ohne Konsequenz.
Findet jedoch ein neuer Verstoß statt und der Punktestand steigt auf 4 oder 5 Punkte, so kommt eine kostenpflichtige Ermahnung vom Kraftfahrtbundesamt mit dem Hinweis, ein Fahreignungsseminar besuchen zu können, um so einen Punkt im Fahreignungsregister abzubauen.
Sind im Verkehrseignungsregister 6 oder 7 Punkte vorhanden, so wird eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen. Ab einem Punktestandkonto von 8 Punkten ist sofort und automatisch die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde einzuziehen.
Ausländische Entscheidungen, das heißt Punkte aus dem Ausland werden nicht im Fahreignungsregister in Flensburg gespeichert.
Sie haben keine Auswirkung auf den Punktekontostand im Fahreignungsregister in Deutschland. Ein Fahrerlaubnisentzug im Ausland wird im Fahreignungsregister nicht vermerkt.
Wann verfallen Punkte in Flensburg
Die Tilgungsfristen für Punkte in Flensburg
Im Fahreignungsregister in Flensburg werden Punkte für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eingetragen. Die Punkte in Flensburg werden je nach Ordnungswidrigkeit oder Straftat unterschiedlich lange gespeichert. Die Tilgungsfristen für Punkte in Flensburg sind wie folgt:
› 2 1/2 Jahre für Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
› 5 Jahre für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen und mit einem Fahrverbot versehen sind (2 Punkte)
› 5 Jahre für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte)
› 10 Jahre für schwere Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zu einer isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB führen (3 Punkte)
Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, (Stand August 2024)
Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, (Stand August 2024)
Die Punktebewertung von Straftaten
Ausschließlich Tatbestände, die in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind, dürfen mit einer Punktebewertung versehen und dort gespeichert werden.Immer eingetragen werden folgende Tatbestände:
› Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 StGB
› Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
› Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
› Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
› Führen oder Anordnen des fahrens ohne Fahrerlaubnis § 21 StVB
Die Punktebewertung ist abhängig davon, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sind oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde.
Mit 3 Punkten bewertet und gespeichert werden folgende Straftaten soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sind:
› Fahrlässige Tötung § 222 StGB
› Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
› Nötigung § 240 StGB
› Vollrausch § 323a StGB
› Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
› Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG