Eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist eine bußgeldbewehrte Verletzung von Ordnungsrecht, § 24 StVG.
Es handelt sich um eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht
(§ 1 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Der
Bußgeldkatalog legt die Höhe der Geldbußen sowie die
Fahrverbote und
Punkte in Flensburg
für schwere Verstöße fest.
Die Regelsätze sollen bundesweit einheitliche Sanktionen gewährleisten.
Nach § 24 StVG heißt es
Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1,
des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 StVG erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift
der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden.
Auch bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)
kann neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten erlassen werden.
In § 1 OWiG heißt es wie folgt:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes
verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne
des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG vor?:
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 StVG liegt zum Beispiel vor:
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG und im Sinne von § 24 StVG begangen worden, so wird der Betroffene mit einem Bußgeld konfrontiert.
Fraglich ist, wie hoch das Bußgeld bzw. die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit im Sinne von §§ 17 OWiG und 24 StVG ausfällt. Die Höhe der
Geldbuße ist in § 17 OWiG geregelt. Dort heiß es wie folgt:
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden,
so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Im Regelfall liegt die Geldbuße nach § 17 OWiG bei einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 StVG zwischen 5 und 1.000 Euro.
Die Höhe des Bußgeldes bzw. der Geldbuße nach § 17 OWiG ist zum Beispiel im Bußgeldkatalog geregelt.
Höhe der Bußgelder bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten nach § 17 OWiG
Am 14. Februar 2019 verabschiedete der Bundesrat eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) über die Neuregelung des Bußgeldkatalog.
Der neue Bußgeldkatalog tritt in Kraft, sobald die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Novelle der StVO legt neue Verkehrsregeln
fest und erhöht die Bußgelder Verstößen gegen Verkehrsvorschriften.
Hat der Verkehrsteilnehmer den
erforderlichen Abstand nicht eingehalten
drohen nach § 17 OWiG Bußgelder zwischen 75,00 EUR und 400,00 EUR, je nachdem wie hoch Ihre gefahrene Geschwindigkeit gewesen ist.
Erhöhung des Bußgeldes wegen Voreintragungen
Grundsätzlich ist nach dem Bußgeldkatalog nach § 17 OWiG die Höhe des Bußgeldes bzw. der Geldbuße geregelt. Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines
Betroffenen sind in der Regel dann nicht erforderlich, wenn eine Geldbuße von weniger als 250,00 € festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der
wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde. Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung wird im Hinblick
auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgesetzten Schwellenwert von 250,00 € eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich für
entbehrlich gehalten, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (vgl. Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17,
Rdnr. 24 m.w.N.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 91 m.w.N.).
Auch nach der Rechtsprechung sind Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbuße -
unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall - grundsätzlich nicht erforderlich, soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11,
NJOZ 2013, 829 und III-3 RBs 440/11, BeckRS 2012, 11712). Als Anhaltspunkt für eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelmäßig
die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. März
2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober
2006 - 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris).
Zu beachten ist, dass bei Wiederholungstätern es auch zu einer Erhöhung der Geldbuße bzw. des Bußgeldes nach § 17 OWiG kommen kann.
In den vielen Fällen orientiert sich die Behörde an dem Bußgeldkatalog. Die Bußgeldstelle hat jedoch nach § 17 OWiG einen gewissen Ermessungsspielraum.
Die Bußgeldstelle kann eine Erhöhung der Geldbuße bzw. des Bußgeldes vornehmen, um erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen vorzunehmen.
Für die Erhöhung der Geldbuße bzw. des Bußgeldes nach § 17 OWiG ist Grundlage ist § 3 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKAtV). Darin heißt es wie folgt:
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern
152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
Die Umsetzung einer Erhöhung der Geldbuße bzw. des Bußgeldes nach § 17 OWiG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Dieses Ermessen kann dem Grunde und der Höhe durch das Gericht überprüft werden.
Maßgeblich ist zum Beispiel:
› gewisse Verhältnismäßigkeit
› Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeit
› Art des Vorwurfes
› finanzielle Situation des Fahrers
› Voreintragungen im Fahreignungsregister (auch wenn diese in der Überliegefrist liegen)
› liegt eine geringwertige Ordnungswidrigkeit vor
› dicht aufeinander liegende Ordnungswidrigkeiten
› Rücksichtslosigkeit bei der Ausführung der Ordnungswidrigkeit
› wiederholte mangelnde Verkehrsdisziplin
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?
Grundsätzlich tritt nach dem OWiG die sogenannte Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG drei Monate nach dem Tattag ein, so lange die Verjährung nicht durch eine Handlung gehemmt
ist, zum Beispiel durch eine Anhörung. Tritt eine Hemmung durch Anhörung ein, so tritt die Verfolgungsverjährung erst nach sechs Monaten ein.
In dieser Zeit muss ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ansonsten ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Zone 30:
Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
Bußgeldkatalog Kategorie:
* Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide
zu schnell außerorts:
Abstand nicht eingehalten:
Bußgelder für das Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde):