Urteil des Amtsgericht München
Falschparkerin trägt Mitschuld an Unfall
- Auch ohne Parkplatzmarkierungen gilt: Autofahrer müssen ihr Fahrzeug rücksichtsvoll abstellen und dürfen andere nicht behindern.
- Wer eine Durchfahrt blockiert oder den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt, handelt ordnungswidrig und erhöht die Unfallgefahr.
- Kommt es zu einem Unfall, kann dem Halter eines falsch geparkten Fahrzeugs ein Mitverschulden angerechnet werden.
- Das Amtsgericht München sah im konkreten Fall ein Mitverschulden von 20 Prozent als angemessen an.
Blockierte Durchfahrt führt zu Mitschuld
Ein unachtsam abgestelltes Fahrzeug kann bei einem Unfall teuer werden. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Urt. v. 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25).Auslöser war ein Parkplatzunfall auf dem Gelände eines Schwimmbads. Eine Autofahrerin stellte ihr Fahrzeug so ab, dass die vorgesehene Wendemöglichkeit blockiert wurde. Andere mussten daher über rund 30 Meter rückwärts ausparken – eine riskante Situation, die schließlich zu einer Kollision führte.
Beim Rangieren stieß eine Fahrerin gegen das abgestellte Fahrzeug. Der Schaden belief sich auf über 6.000 Euro. Die Halterin des parkenden Autos verlangte daraufhin Schadensersatz. Die gegnerische Versicherung zahlte jedoch nur einen Teilbetrag und verwies auf ein erhebliches Mitverschulden aufgrund der Parkweise.
Gericht sieht klare Pflicht zur Rücksichtnahme
Vor Gericht ging es damit um die Frage, ob und in welchem Umfang die Falschparkerin selbst haftet. Das Amtsgericht München bestätigte die Mitschuld: Wer so parkt, dass andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert werden, trägt zur Entstehung eines Unfalls bei. Allerdings hielt das Gericht eine Quote von 20 Prozent für angemessen – und nicht ein Drittel, wie von der Versicherung angenommen.Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Begründung: Die Fahrerin habe erkennbar eine Durchfahrt blockiert. Ein erhöhter Bordstein und ein Grünstreifen hätten klar gezeigt, dass es sich um eine vorgesehene Fahrgasse handelt. Der Einwand fehlender Markierungen griff daher nicht.
Zudem stellte das Gericht klar, dass verbreitete Gewohnheiten keine Rechtfertigung sind. Auch wenn es auf vollen Parkplätzen üblich erscheine, Durchfahrten zuzustellen, bleibe dies unzulässig. Maßgeblich sei allein, dass andere weder gefährdet noch unnötig behindert werden. Gerade die erzwungene Rückwärtsfahrt über längere Strecken habe das Unfallrisiko erheblich erhöht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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1 Az. 344 C 8946/25 (zuletzt abgerufen am 20.03.2026)
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