Alkohol am Steuer im öffentlichen Strassenverkehr
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Drogen oder Alkohol beim Fahren eines Autos oder LKW können die Sicherheit
anderer Verkehrsteilnehmer gefährden und zu schweren Verkehrsunfällen führen.
Der Gesetzgeber unterscheidet Alkoholverstöße nach den festgestellten Promillewert im Körper und legt die Anzahl der Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und die Fahrverbote entsprechend fest. Bei Trunkenheit am Steuer im Strassenverkehr wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden.
Ordnungswidrigkeit mit 0,5 - 1,09 Promille Alkohol im Blut
Gemäß 24 Abs. 1 der Strassenverkehrsordnung (StVG) handelt derjenige ordnungswidrig, der im öffentlichen Straßenverkehr ein PKW führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 - 1,09 ‰ im Körper hat.Die Regelgeldbuße Für Alkoholverstöße betägt 500,00 EUR, 2 Punkte in Flensburg sowie 1 Monat Fahrverbot.
Ist bereits ein Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes vorhanden, erhöht sich die Geldbuße auf 1000,00 EUR und das Fahrverbot auf 3 Monate. Bei 2 Eintragungen wegen vorherigen Alkoholverstößen im Fahreignungsregister, erhöht sich die Geldbuße insgesamt auf 1500,00 EUR und ein Fahrverbot von 3 Monaten wird erteilt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Geldbußen für Alkoholverstöße im Strassenverkehr mit Tateinheit im Zusammenhang mit anderen Ordnungswidrigkeiten
wie beispielsweise zu schnelles Fahren oder Abstandsverstöße gegebenfalls deutlich erhöhen und schnell im vierstelligen Bereich enden können.
Straftat mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut
Trunkenheit am Steuer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 ‰ ist eine Straftat, denn Fahrer mit diesen Promillewert auf deutschen Straßen sind absolut fahruntüchtig.Es werden 3 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und der Betroffene Fahrer erhält eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie grundsätzlich den Entzug der Fahrererlaubnis.
Fahranfänger die sich nicht an 0,0 die Promilleregel halten, müssen bei Verstößen
mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister sowie mit einem Bußgeld in Höhe von 250,00 EUR rechnen.
Ab 1,6 Promille liegt ebenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit vor.
Übrigens können auch Fahrradfahrern bei solchen Verstößenn der Besitz der Fahrerlaubnis entzogen werden.
* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013