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Gericht bestätigt Maßnahme nach erstmaligem Rotlichtverstoß

Fahrtenbuch trotz Erstverstoß

12 Monate Fahrtenbuch nach erstmaligem Rotlichtverstoß
© WD Stock Photos/Shutterstock.com – Wenn der Fahrer nicht benannt werden kann, hilft auch ein sauberes Punktekonto nichts.
Autor Burcu Bostan

Burcu Bostan

3. Juli 2025
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Wer zum ersten Mal eine rote Ampel überfährt, rechnet meist mit einem Bußgeld und Punkten, aber nicht mit einer langfristigen Dokumentationspflicht.

Doch genau das kann passieren, wenn der Fahrer nach dem Verstoß nicht festgestellt werden kann. In einem aktuellen Fall entschied das Verwaltungsgericht Hamburg: Auch bei einem erstmaligen Rotlichtverstoß ist eine Fahrtenbuchauflage rechtens, wenn der Halter nicht zur Aufklärung beiträgt.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Fahrtenbuchauflage auch nach einem ersten Rotlichtverstoß möglich.
  • Voraussetzung: Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden.
  • Gericht sieht Maßnahme nach StVZO als verhältnismäßig (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO).
  • Ziel des Fahrtenbuchs ist die zukünftige Fahreridentifikation zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
  • Dauer von 12 Monaten entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung.


Hintergrund: Was ist passiert?

Im konkreten Fall hatte die zuständige Behörde nach einem Rotlichtverstoß einen Anhörungsbogen an die Halterin versendet. Diese nannte nur vage den Nachnamen eines Bekannten, angeblich mit Wohnsitz in Spanien. Eine klare Identifikation blieb aus.

Die Folge: Die Bußgeldstelle stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren zwar ein, ordnete dafür aber eine Fahrtenbuchauflage an mit einer Dauer von 12 Monaten.

Die Halterin klagte gegen diese Maßnahme. Doch das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab. Laut Gericht handelt es sich bei der Fahrtenbuchauflage nicht um eine Strafe, sondern um ein präventives Instrument zur Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße (VG Hamburg, Az.: 5 K 753/25).

Dauer des Fahrtenbuchs ist einzelfallabhängig

Ein häufiges Argument gegen die Auflage: 12 Monate seien zu lang, insbesondere wenn es sich um den ersten Vorfall handelt. Doch laut Gericht gibt es keine starre Höchstgrenze in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Maßgeblich sei, dass das Fahrtenbuch seine Kontrollfunktion erfülle. Das sei nur über einen längeren Zeitraum möglich. Die Dauer müsse angemessen sein – sechs Monate gelten laut Bundesverwaltungsgericht als untere Grenze.

Die Tatsache, dass es sich um den ersten Punkt in Flensburg gehandelt hätte, spielte für das VG Hamburg keine Rolle. Entscheidend sei allein die Schwere des Verstoßes und das Fehlen der Fahrererkennung.
Eine Ampel leuchtet rot © WD Stock Photos/Shutterstock.com
Wenn ein Rotlichtverstoß zur langfristigen Kontrolle wird.
Ein Rotlichtverstoß gehört zu den schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten und kann allein deshalb eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Das gilt unabhängig davon, ob es zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung kam.

Das Fahrtenbuch: Prävention statt Strafe

Die Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung verfolgt keine sanktionierende Absicht. Vielmehr soll sie sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen die verantwortliche Person eindeutig festgestellt werden kann. Wer also ein Fahrzeug zulässt, muss sicherstellen, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wer am Steuer sitzt.

Laut Gericht ist es daher unerheblich, ob die Halterin selbst gefahren ist oder nicht – entscheidend ist ihre Mitwirkungspflicht. Wer sich dieser entzieht, muss mit Konsequenzen rechnen.



Anhörungsbogen erhalten? So reagieren Sie richtig

Geht nach einem Verkehrsverstoß ein Anhörungsbogen ein, ist Vorsicht geboten.

⚠️ Vermeiden Sie unüberlegte oder voreilige Antworten – jede Angabe kann später gegen Sie verwendet werden.
📝 Sie sind nur dazu verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen – zum Tatvorwurf müssen Sie sich nicht äußern.
⚖️ Holen Sie sich frühzeitig Unterstützung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht, um mögliche Fallstricke zu umgehen.




Quellen:

1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013

2 § 31a StVZO (zuletzt abgerufen am 03.07.2025)

3 Urteil vom 25.03.2025 – 5 K 753/25 (zuletzt abgerufen am 03.07.2025)



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