Bußgeldkatalog Abstand nicht eingehalten,
Abstand nicht eingehalten bei einer gefahrenen Geschwindigkeit
Abstand nicht eingehalten bei einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen
100 km/h und 129 km/h:
Abstand nicht eingehalten bei einer gefahrenen Geschwindigkeit
von mehr als 130 km/h:
Abstand nicht eingehalten zum vorausfahrenden Fahrzeug
Bei nicht ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist der Bremsweg zu lang, so dass es zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann. Auch geht bei der sogenannten Schrecksekunde wichtige Reaktionszeit verloren. Die Möglichkeit einen Abstandsverstoß durch moderne Brückenmessungen durchzuführen hat zu einer gesteigerten Anzahl von Abstandsverstößen geführt.Geregelt wird der einzuhaltende Sicherheitsabstand in § 4 StVO. Die Geldbußen für das nicht Einhalten des Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sind sind im Bußgeldkatalog 2024 geregelt. Der Bußgeldkatalog definiert dafür den "halben Tachowert" und legt das Bußgeld für Unterschreitungen und die Strafen bzw. Sanktionen für das Nichteinhalten des Abstandes entsprechend fest.
Abstandsmessungen werden häufig auf außerorts auf Autobahnen auf Brücken mit dem VKS Messgerät durchgeführt. Mit dem VKS Messgerät kann per Video festgestellt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten wird.
Bußgeld für das Nichteinhalten des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug
Das Bußgeld für das Nichteinhalten des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug reicht von 75,00 EUR bis 400,00 EUR und richtet sich danach, wie hoch Ihre gefahrene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Abstandsverstoßes war.Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug drohen meißtenes Punkte im Fahreignugsregister in Flensburg, die je nach Punkteanzahl dort für 2,5 bzw. 5 Jahre bestehen bleiben können.
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger 5/10 des halben Tachowertes droht ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 75,00 EUR. Wenn Sie bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger als 1/10 des halben Tachowertes nicht beachten, droht sogar ein Bußgeld in Höhe von 320,00 EUR laut Bußgeldkatalog Abstand.
Ein Fahrverbot von 1 Monat droht, wenn Sie bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger als 3/10 des halben Tachowertes nicht beachten.
Das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und Fahrverbote für das Nichteinhalten des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug richten sich nach der gefahrenden Geschwindigkeit Ihres Fahrzeugs.
Unterschieden werden Abstandsverstöße mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, mehr als 100 km/h und mehr als 130 km/h.
Für Abstandsverstöße bei einer Geschwindigkeit unter 80 km/h gibt es laut Bußgeldkatalog keine Punkte in Flensburg und auch keine Fahrverbote.
Das Bußgeld für das Nichteinhalten des erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei weniger als 80 km/h beträgt 25,00 EUR,
- mit Gefährdung 30,00 EUR
- mit Sachbeschädigung 35,00 EUR
Die seit der Bußgeldverordnung geltenden Strafen bzw. Sanktionen gelten für den Bußgeldkatalog Abstand, aber auch für den Bußgeldkatalog Rote Ampel und den Bußgeldkatalog Geschwindigkeit.
Seit 19.Oktober 2017 hat sich zudem das Bußgeld für das Telefonieren am Steuer von 60,00 EUR auf 100,00 EUR erhöht.
Abstand nicht eingehalten während der Probezeit
Fahranfänger, die ein Führerschein erwerben, erhalten diesen auf Probe.Der Führerschein auf Probezeit wurde eingeführt, weil die Fahranfänger auf Grund von Unerfahrenheit und hoher Risikobereitschaft überdurchschnittlich hoch an Verkehrsunfällen beteiligt sind und Fahranfänger, die sich in der Probezeit befinden häufiger den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten oder andere Verstöße wie beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Rotlichtverstoß begehen.
Wenn Sie während der Probezeit den Abstand nicht einhalten, so wird dies gemäß Bußgeldkatalog Abstand 2020 als sogenannter a Verstoß, als schwerwiegender Verstoß gewertet. Ein schwerwiegender Verstoß innerhalb der Probezeit zieht für Fahranfänger immer ein Aufbauseminar für Fahranfänger nach sich und die Probezeit verlängert sich dadurch um weitere zwei Jahre. Wie die Geschwindigkeitsüberschreitung mit mehr als 20 km/h innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften wird auch das Nichteinhalten des erforderlichen Abstand während der Probezeit als schwerwiegender Verstoß gewertet.
Ab einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger als 5/10 des halben Tachowertes droht dem Fahranfänger ein Punkt in Flensburg, ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Das Bußgeld für Abstandsvergehen in der Probezeit erhöht sich dadurch in der Regel aber nicht.
Abstandsmessung Autobahn
Das VKS 3.0 bzw. 4.5 der Firma Vidit Systems GmbH ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten (Weg-Zeit-Messung) von Fahrzeugen und den Abstan zum vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Während der Abstandsmessung durch das VKS 3.0 bzw. 4.5 werden in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen. Mit der Tatvideoaufzeichnung wird die Abstandsmessung und die Geschwindigkeitsmessung beim VKS 3.0 bzw. 4.5 durchgeführt. Die Fahrervideoaufzeichnung beim VKS 3.0 bzw. 4.5 dient der Fahreridentifizierung und der Kennzeichenerfassung.Das VKS 3.0 bzw. 4.5 besteht aus drei Komponenten, nämlich aus:
› einem ordnungsgemäß für das System eingerichteten Fahrbahnabschnitt,
› dem Aufnahmevorgang und
› der am Ende stehenden Auswertung des aufgenommenen Videos.
Alle diese Komponenten beim VKS 3.0 bzw. 4.5 sind eng miteinander verwoben und füreinander für die Abstandsmessung auf der Autobahn unverzichtbar. Gemessen werden dürfen beim VKS 3.0 bzw. 4.5 Geschwindigkeiten von 0 km/h zu 250 km/h. Für den Betrieb des Gerätes VKS 3.0 bzw. 4.5 ist eine Außentemperatur von 0 °C bis +50 °C erforderlich.
Die Messung und die Auswertung des Tatvideos bei der Abstandsmessung beim VKS 3.0 bzw. 4.5 werden dabei wie folgt durchgeführt:
Der auflaufende Verkehr wird in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera des VKS 3.0 bzw. 4.5 von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastandpunkt aufgenommen. Während der Aufnahme des VKS 3.0 bzw. 4.5 wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer des VKS 3.0 bzw. 4.5 zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll- und Halbbild). Der zeitliche Abstand von zwei aufeinanderfolgenden Videohalbbildern beträgt 1/50 Sekunde beim VKS 3.0 bzw. 4.5. Die Auswertung des so kodierten Videobandes des VKS 3.0 bzw. 4.5 wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Dabei wird beim VKS 3.0 bzw. 4. die Perspektive im Videobild für die Abstandsmessung berechnet und eine perspektivische Transformation durchgeführt. Auf diese Weise können beliebige Punkte beim VKS 3.0 bzw. 4.5 auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert und der zurückgelegte Weg eines Fahrzeuges sowie im Zusammenhang mit der Kodierung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bei der Abstandsmessung berechnet werden.
Die Abstandsmessung mit dem VKS 3.0 bzw. 4.5 ist nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden bei dem VKS 3.0 bzw. 4.5 auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte beim VKSsystem 3.0 bzw. 4.5 werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle VKS 3.0 bzw. 4.5 wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen bei der Abstandsmessung nicht unterschritten werden.
Das Tatvideo bei der Abstandsmessung mit dem VKS 3.0 bzw. 4.5 wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle beim VKS 3.0 bzw. 4.5 ausgewählt. Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor. Erst wenn die zulässigen Toleranzen eingehalten sind, lässt das Programm eine weitere Auswertung der Videoaufzeichnung des VKS 3.0 bzw. 4.5 zu.
Abstandsmessung und die Geschwindigkeitsmessung beim VKS 3.0 bzw. 4.5 werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt. Die Messlinie beim VKS 3.0 bzw. 4.5 ist eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie. Sie lässt sich durch die auswertende Person auf dem Videomonitor dem Straßenverlauf folgend bewegen. Dabei werden die perspektivische Vorder- und Hinterkante der Messlinie beim VKS 3.0 bzw. 4.5 bezogen auf eine Nullposition angezeigt. Für Berechnungen wird der jeweils für den Betroffenen günstigere Wert verwendet.
Für die konkrete Abstandsmessung und Geschwindigkeitsmessung des VKS 3.0 bzw. 4.5 wird das Videobild angehalten und mit Hilfe der Messlinie der Aufsetzpunkt der Vorderachse des Fahrzeuges des Betroffenen auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert. Anschließend wird in demselben Videobild beim VKS 3.0 bzw. 4.5 mit Hilfe der Messlinie der Aufstandspunkt der Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeugs digitalisiert. Das System VKS 3.0 bzw. 4.5 errechnet den für den Betroffenen günstigsten Wert der Differenz zwischen den beiden Fahrzeugpositionen. Die Wiedergabe des Videobandes beim VKS 3.0 bzw. 4.5 wird fortgesetzt, bis die Fahrzeuge eine Strecke von mindestens 25 Metern durchfahren haben. Nach erneutem Anhalten des Videobandes beim VKS 3.0 bzw. 4.5 wird mit der Messlinie eine weitere Abstandsmessung durch Digitalisieren der Aufsetzpunkte der Vorderachsen durchgeführt. Nach dieser zweiten Abstandsmessung des VKS 3.0 bzw. 4.5 berechnet das System mit Hilfe des durch die Kodierung bekannten Zeitunterschiedes der beiden Messungen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird bei einem Wert von unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert von über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des Wertes abgezogen.
Schließlich wird die Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges dadurch festgestellt, dass mit der Messlinie die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeuges digitalisiert wird.
Durch die jeweilige Digitalisierung der Aufsetzpunkte der Reifen auf der Fahrbahnoberfläche wird der Abstand mit Hilfe des VKS 3.0 bzw. 4.5 errechnet, die sich für den Betroffenen günstig auswirken, weil keine weiteren Abzüge für die Überhänge der Fahrzeuge vorgenommen werden. Aus der toleranzbereinigten Geschwindigkeit und dem für den Betroffenen günstigsten Abstandswert errechnet das System VKS 3.0 bzw. 4.5 den dem Betroffenen vorzuwerfenden Wert.
Im Gegensatz zum VKS 3.0 arbeitet das VKS 4.5 komplett digital, d.h. es erfolgt keine Aufzeichnung mit einem Videorekorder. Mögliche Gründe für einen Messfehler VKS 3.0 bzw. VKS 4.5:
› das VKS 3.0 bzw. VKS 4.5 stellt sämtliche Über- und Unterschreitungen von vorher festgelegten Grenzwerten fest, ohne dabei zu ermitteln, wie es genau zu dem Verstoß gekommen ist, z.B. plötzliche Einscheren oder Abbremsen eines Fahrzeuges in den Sicherheitsabstand des gemessenen Fahrzeugs hinein
› unterlassene oder fehlerhafte Eichung des VKS 3.0 bzw. VKS 4.5
› die Messbeamten bereiten die Messtrecke für das VKS 3.0 bzw. VKS 4.5 fehlerhaft vor
› die Aufstellhöhe der Kamera des VKS 3.0 bzw. VKS 4.5 ist fehlerhaft
› das falsche Fahrzeug wurde durch das VKS 3.0 bzw. VKS 4.5 erfasst
› die auf der Brücke installiert Kamera des VKS 3.0 bzw. VKS 4.5 wackelt während der Geschwindigkeitsmessung, z. B. durch Windeinfluss
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Wenn Sie innerhalb eines Jahres zwei mal mit mehr als 26 km/h zu schnell geblitzt werden,
droht ein Fahrverbot von 1 Monat
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ab 16 km/h zu schnell mit dem LKW innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Punkt im Fahreigungsregister in Flensburg
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Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013
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* Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co.KG, Januar 2013