Bußgeldbescheid Einspruch
Viele Autofahrer, Motorradfahrer oder LKW-Fahrer haben es sicher schon erlebt. Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren oder den Bußgeldbescheid von der Bussgeldstelle erhalten. Sie sollen angeblich zu schnell gefahren sein und sollen nun ein Bußgeld zahlen, Punkte in Flensburg und als zusätzliche Strafe sogar noch ein Fahrverbot erhalten?Der Bußgeldbescheid wird von der Bußgeldbehörde an den Betroffenen erlassen und gewöhnlich mittels Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag mit Zustelldatum auf der Vorderseite) zugestellt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt bereits einige Tage zurück, aber Sie sind sich ziemlich sicher, dass Sie nicht so schnell zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung waren, wie Ihnen auf dem Schreiben der Behörde vorgeworfen wird. Vieleicht haben Sie sich gedacht?
Nein; so schnell war ich wirklich nicht! Lohnt sich jetzt ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Ihr Gefühl täuscht Sie häufig nicht. Laut einer Studie sind 80 % der Bescheide sind fehlerhaft. Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Der Bußgeldbescheid wird erlassen, wenn das von der zuständigen Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass eine Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung, das Überfahren einer Roten Ampel oder das Nichteinhalten des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug begangen worden ist und keine Verfolgungshindernisse (z.B. Verjährung) bestehen.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist bei der Bußgeldbehörde innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist einzulegen, d.h. der Einspruch muss der Behörde innerhalb der 14 Tage zugehen. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich. Die Einspruchsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Tag der Zustellung, welche auf dem gelben Umschlag durch den Postbeamten vermerkt wurde, des Bußgeldbescheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid Rechtsanwalt
Wenn Sie geblitzt wurden und innerorts zu schnell gefahren sein sollen und Sie haben das Gefühl so schnell war ich nicht, dann sollten Sie die Messung und die unterschiedlichen Blitzer Typen von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen lassen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.Bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides raten wir daher dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da zum einen die Einstellungswahrscheinlichkeiten steigen und zum anderen die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen und mit anwaltlicher Hilfe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Wenn Ihnen auf dem Bußgeldbescheid vorgeworfen wird, die zulässige Höchtsgeschwindigkeit um bis 20 km/h überschritten zu haben, raten wir nicht, dagegen Einspruch einzulegen, da dafür bisher keine Punkte in Flensburg und auch kein Fahrverbote drohen. Wenn Sie innerorts aber angeblich mit mehr als 21 km/h zu schnell gefahren sein sollen, droht dann ein Punkt in Flensburg, der dort 2,5 Jahre bestehen bleiben würde.
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und Fahrverbote, mit denen Sie innerhalb geschlossener Ortschaften bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h rechnen müssen.
zu schnell innerorts laut Bußgeldkatalog - § 3 StVO
Funktion des Bußgeldbescheides
Dem Bußgeldbescheid kommen im Wesentlichen zwei Funktionen zu:› Abgrenzung des Gegenstandes des gerichtlichen Verfahrens in sachlicher, persönlicher und rechtlicher Hinsicht,
› Informationsfunktion, sodass der Betroffene auch ohne Akteneinsicht und ohne Einholung des Rats eines Rechtskundigen in die Lage versetzt werden soll, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird.
Der Inhalt der Bußgeldbescheides
Der Bußgeldbescheid teilt Ihnen den Strafvorwurf mit und enthält neben Ihren persönlichen Daten nachfolgende Informationen:› die Angaben des Betroffenen,
› ausstellende Bußgeldstelle,
› die Tatbezeichnung, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
› was dem Betroffenen vorgeworfen wird,
› die Tatzeit und den Tatort,
› die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
› das Beweismittel,
› die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.
Die Verwaltungsbehörde bzw. Bußgeldstelle muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.
Grundsätzlich erlässt die zuständige Bußgeldstelle die Bußgeldbescheide. In einigen Bundesländern wurden zentrale Bußgeldstellen für die Verfolgung- und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten eingerichtet:
Baden-Württemberg: › Regierungspräsidium Karlsruhe
Bayern: › Bayerische Polizeiverwaltungsamt in Viechtach
Brandenburg: › Zentrale Bußgeldstelle der Polizei in Gransee
Hessen: › Regierungspräsidium Kassel
Rheinland-Pfalz: › Zentrale Bußgeldstelle der Polizei in Speyer
Sachsen: › Landesdirektion Sachsen, Standort Chemnitz
Sachsen-Anhalt: › Zentrale Bußgeldstelle in Magdeburg
Thüringen: › Zentrale Bußgeldstelle in Artern
Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:
› Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird› Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
› Der Empfänger muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Geldbuße begleichen
› Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Behörde nachweisen
› Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann
Frist des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
Der Bußgeldbescheid schließt das Verwaltungsverfahren (Anhörungsverfahren) ab, so lange der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid nicht fristgerecht Einspruch einlegt. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Bußgeldbescheid wird dann nicht rechtskräftig.Verjährung des Bußgeldbescheid
Man muss bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zwischen der sogenannten Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterscheiden.Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt nach § 26 Abs. 3 StVG
nach sechs Monaten ein. Die Behörde muss daher den Bescheid in dieser Zeit nach der Anhörung auf den Weg der Zustellung gebracht haben.
Manchmal ist die Verfolgungsverjährung durch unterbrechende Maßnahmen neu beginnen. Ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, muss deshalb anhand des konkreten Verfahrensablaufs geprüft werden.
Bußgeldbescheide sind unwirksam, wenn aktenkundige Verfügung des Sachbearbeiters fehlen, welche ausweist, dass der Bußgeldbescheid das Ergebnis einer individuellen Prüfung der Verwaltungsbehörde ist.
Zone 30:
Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
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