BayObLG zieht klare Grenze
Fast zwei Promille im Parkhaus: Gericht sieht Trunkenheitsfahrt
- Das BayObLG hat entschieden, dass eine Trunkenheitsfahrt auch in einem Parkhaus strafbar sein kann.
- Der Angeklagte war mit einem Firmenfahrzeug unterwegs und hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.
- Entscheidend war, dass das Parkhaus während der Betriebszeiten als öffentlicher Verkehrsraum galt.
Der Fall im Detail
Eine Fahrt unter Alkoholeinfluss kann auch dann strafbar sein, wenn sie nicht auf einer klassischen Straße stattfindet. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall aus Nürnberg entschieden. Konkret ging es um eine Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus ( Az. 204 StRR 102/26).Ein Mann wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug aus dem Parkhaus herausfahren. Dabei stand er erheblich unter Alkoholeinfluss. Eine kurze Zeit später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.
Aufgefallen war der Zustand des Fahrers einer Mitarbeiterin des Parkhauses. Sie reagierte sofort und sperrte die Ausfahrtsschranke. So sollte verhindert werden, dass der Mann das Parkhaus verlässt, bevor die Polizei den Vorfall feststellen konnte.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Alkohol am Steuer zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist betrug drei Monate. Auch seine Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth blieb ohne Erfolg. Vor dem BayObLG scheiterte der Mann schließlich ebenfalls.
Warum das Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum galt
Im Revisionsverfahren kam es vor allem auf eine rechtliche Frage an: War der Mann überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs? Der Angeklagte meinte, das sei nicht der Fall gewesen. Schließlich habe er das private Parkhaus wegen der gesperrten Schranke nicht verlassen können.Das BayObLG folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Parkhaus während der Betriebszeiten zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. Entscheidend ist nicht allein, wem die Fläche gehört. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie für einen nicht klar begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
Im konkreten Fall waren die Einfahrtschranken weiterhin geöffnet. Außerdem konnten Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen. Die kurzfristig gesperrte Ausgangsschranke änderte daran nach Ansicht des Gerichts nichts.
Damit blieb die Fahrt trotz der besonderen Umstände strafbar. Das BayObLG bestätigte, dass eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) auch in einem Parkhaus möglich ist. Der Fall zeigt: Alkohol am Steuer kann auch abseits der öffentlichen Straße ernste rechtliche Folgen haben.
1 BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026, Az. 204 StRR 102/26 (zuletzt abgerufen am 26.06.2026)
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