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Neue Bußgelder für Käufer und Strohmänner

Seit 1. Juli: harte Bußgelder für Punktehandel

Hohe Bußgelder für Punktehandel
© KI generiert – Der Gesetzgeber verschärft den Kampf gegen den Handel mit Punkten in Flensburg.
Burcu Bostan

Burcu Bostan

03.07.2026
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Wer Punkte oder ein Fahrverbot auf einen Strohmann abwälzen wollte, ging bislang oft kein großes Risiko ein. Seit dem 1. Juli drohen dafür jedoch empfindliche Bußgelder.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Seit dem 1. Juli> ist der Handel mit Punkten nicht mehr folgenlos, da eine Gesetzeslücke geschlossen
  • Wer Punkte oder Fahrverbote gegen Geld vermittelt, anbietet oder übernimmt, muss künftig mit hohen Bußgeldern rechnen.
  • Mit den neuen Vorschriften soll die Verkehrssicherheit gestärkt und Missbrauch verhindert werden.


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Wer im Straßenverkehr zu schnell fährt oder eine rote Ampel missachtet, riskiert schnell Einträge im Fahreignungsregister in Flensburg. Ab acht Punkten droht in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis, der nicht ohne Weiteres aufgehoben wird. In der Vergangenheit versuchten einige Verkehrsteilnehmer, diese Folgen zu umgehen, indem sie die Verantwortung auf andere Personen übertragen ließen.

Dabei boten insbesondere Online-Agenturen entsprechende Dienstleistungen an und vermittelten sogenannte Strohmänner. Auch im persönlichen Umfeld wurde teilweise nach Personen gesucht, die bereit waren, die Konsequenzen eines Verstoßes zu übernehmen. Dieses Vorgehen zielt darauf ab, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote einer anderen Person zuzuordnen, obwohl diese den Verstoß nicht begangen hat.

Punktehandel nun strafbar

Mit der Reform des Straßenverkehrsgesetzes wurde diese Praxis nun deutlich eingeschränkt. Seit dem 1. Juli ist es verboten, Behörden durch falsche Angaben zur Verantwortlichkeit bei Ordnungswidrigkeiten zu täuschen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 23 StVG.

Verstöße gegen diese Vorschrift können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Die Höhe der Sanktionen kann dabei bis zu 30.000 Euro betragen. Damit soll verhindert werden, dass der tatsächliche Fahrer durch Dritte ersetzt wird. Gleichzeitig soll die Zuordnung von Verkehrsverstößen wieder stärker an die tatsächliche Person gebunden werden.





Quellen:

1 § 23 StVG (zuletzt abgerufen am 03.07.2026)


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