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Das sagt der BGH dazu

Unfall auf dem Parkplatz: Gilt „rechts vor links?“

© KI generiert – Wer auf dem Parkplatz Vorfahrt hat, ist nicht immer eindeutig.
Burcu Bostan

Burcu Bostan

07.08.2026
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Wer auf einem Parkplatz Vorfahrt hat, sorgt immer wieder für Streitfälle. Gilt dort die Regel „rechts vor links“? Die Rechtslage im Überblick.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • BGH entscheidet: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt grundsätzlich nicht die Regel „rechts vor links“.
  • Ausnahme: Nur wenn Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter haben, kann die Vorfahrtsregel greifen.
  • Autofahrer müssen auf Parkplätzen besonders aufmerksam sein und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen.


BGH: Rechts vor links gilt auf Parkplätzen meist nicht

Wer auf einem öffentlichen Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht automatisch auf die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ berufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 22. November 2022 entschieden (Az.: VI ZR 344/21).

Die Entscheidung betrifft öffentlich zugängliche Parkflächen, etwa vor Supermärkten oder Baumärkten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter müssen Autofahrer dort besonders vorsichtig fahren, aufeinander achten und sich gegebenenfalls über die Vorfahrt verständigen.

Fahrgassen auf Parkplätzen sind nicht automatisch Straßen

Auslöser des Verfahrens war ein Unfall auf einem Baumarktparkplatz. Zwei Fahrzeuge kollidierten an der Stelle, an der sich zwei Fahrgassen kreuzten. Ein abgestellter Sattelzug versperrte beiden Fahrern die Sicht, sodass sie sich nicht rechtzeitig erkennen konnten.

Der von rechts kommende Autofahrer sah sich im Recht und wollte nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Deshalb zog er vor Gericht.

Das zuständige Berufungsgericht sprach ihm zunächst eine Haftungsquote von 70 Prozent zu. Der andere Fahrer sei in der unübersichtlichen Situation zu schnell gefahren. Die Frage nach der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ spielte für die Entscheidung jedoch keine entscheidende Rolle.

Der BGH bestätigte dieses Urteil. Zwar gilt die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen, die öffentlich genutzt werden können. Die Regel „rechts vor links“ greift dort nach Auffassung des Gerichts aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Entscheidend sei, dass Fahrgassen auf Parkplätzen nicht automatisch als Straßen anzusehen seien. Für die Anwendung der Vorfahrtsregel müsse ein klar erkennbarer Straßencharakter vorliegen. Dieser habe im konkreten Fall gefehlt.

Parkplatzbereiche dienen laut BGH in erster Linie dem Ein- und Ausparken, Rangieren sowie dem Be- und Entladen. Zudem bewegen sich dort häufig Fußgänger. Deshalb sei eine vorsichtige Fahrweise wichtiger als feste Vorfahrtsregeln.

BGH: Autofahrer müssen mit Fehlverhalten rechnen

Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass viele Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass auf Parkplätzen grundsätzlich „rechts vor links“ gilt. Deshalb müsse jeder Autofahrer damit rechnen, dass andere sich möglicherweise für vorfahrtberechtigt halten.

Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligten für den Schaden aufkommen. Die Haftung wurde im Verhältnis 30 zu 70 Prozent verteilt. Beide Fahrer waren an der schlecht einsehbaren Stelle zu schnell unterwegs – einer von ihnen jedoch deutlich stärker, weshalb er einen größeren Anteil des Schadens tragen musste.





Quellen:

1 dejure.org: BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 (zuletzt abgerufen am 06.08.2026)


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