Seit 2014 hat sich der Bußgeldkatalog drastisch geändert. Das ehemalige Verkehrszentralregister wurde vollkommen an das neue
Fahreignungsregister angepasst.
Wenn davor 18 Punkte im Verkehrszentralregister gereicht haben, reichen nun schon 8 Punkte im neuen Fahreignungsregister aus,
um die Fahrerlaubnis zu verlieren und ein Fahrverbot zu erhalten.
Nicht jede Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird, erhält einen Eintrag im Fahreignungsregister, ehemals Verkehrszentralregister in Flensburg.
In der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden Verstöße im Strasssenverkehr abschließend aufgelistet.
Jeder Bürger kann ein Registerauszug kostenlos beim
Kraftfahrtbundesamt in
Flensburg anfordern. Die Eintragung im Fahreignungsregeister, ehemals Verkehrszentralregister werden nach § 29 StVG nach einer gewissen
Zeit getilgt und nach einem Ablauf einer weiteren Überliegefrist entfernt.
Inhalt der Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei
Das Verkehrszentralregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.
Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei speichert gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter hauptsächlich folgende Entscheidungen:
› rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, die in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, soweit sie auf Strafe,
Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch in der Entscheidung enthalten.
› rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis,
eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen.
› rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
› rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24, § 24a oder § 24c StVG,
soweit sie in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist und gegen den Betroffenen ein Bußgeld von mindestens 60 Euro
ausgesprochen oder ein Fahrverbot angeordnet wurde.
› rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit sie in Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.
Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) oder Verkehrssünderkartei können je nach Schwere folgende sein:
Errichtung der Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei
Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei und das Fahreignungsregister haben Ihren Ursprung in dem Änderungsgesetz
zum Straßenverkehrsgesetz vom 16. Juli 1957, das den Bundesminister für Verkehr ermächtigte, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Speicherung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen zu erfassen.
Ordnungswidrigkeiten gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)
wurde erst 1968 geschaffen. Vorher bezeichneten man diese Taten als Straftat minderen Gewichts.
Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei hat sein Sitz in Flensburg und begann unter der Bezeichnung Verkehrszentralregister am 02.01.1958 mit seiner Tätigkeit und Speicherung.
Im Jahre 1974 wurde auch das noch heute verwendete Punktesystem (§ 4 StVG) eingeführt.
Das Punktesystem des Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei löste die Richtlinien für die Behandlung von Mehrfachtätern von 1961 ab.
Seit dem Jahre 1999 werden Entscheidungen über Bußgeldangelegenheiten in dem Verkehrszentralregister bzw. in der Verkehrssünderkartei auch digital gespeichert.
Am 01.05.2014 wurde das Punktesystem des Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei reformiert und es kam zu einer Namensänderung.
Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei heißt nun Fahreignungsregister.
Verkehrszentralregister vor der Punktereform
Bis zum 01.05.2014 durften Inhaber einer Fahrerlaubnis maximal 18 Verkehrszentralregister eingetragen bekommen,
bevor die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Verkehrsverstöße wurden mit bis zu 7 Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Beispielsweise gab es folgende Punkte in Flensburg:
› Ordnungswidrigkeit: 1-4 Punkte
› Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 3-4 Punkte
› Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 5-7 Punkte
Verkehrszentralregister nach der Punktereform
Im Rahmen der Reform des Punktesystems wurde das Verkehrszentralregister am 1. Mai 2014 in
Fahreignungsregister umbenannt.
Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist, die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
benannt sind, werden mit drei Punkten bewertet. Für die anderen Straftaten der Anlage 13 werden zwei Punkte in Ansatz gebracht.
Die in der Anlage 13 zu § 40 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend bezeichnete Ordnungswidrigkeiten werden mit zwei Punkten bewertet.
Bei den als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Punktwertung mit einem Punkt.
In dem neuen Verkehrszentralregister werden die Punkte wiefolgt verteilt:
Mit drei Punkten im Verkehrszentralregister wird bewertet:
›rechtskräftige Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einem Fahrverbot
›rechtskräftige Straftaten mit einer isolierten Sperrfrist, die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) benannt sind
Mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister wird bewertet:
›andere rechtskräftige Straftaten der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
›besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten die in der Anlage 13 zu § 40 FeV
Mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister wird bewertet:
›Ordnungswidrigkeiten, soweit die Geldbuße mindestens 60 € beträgt
Punkte Flensburg bzw. im Verkehrszentralregister Dauer
Die Tilgungsfristen sind je nach
Art und Weise des Verstoßes gestaffelt. Bei einer Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt beträgt die
Tilgungsfrist 2,5 Jahre. Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten eingetragen werden,
beträgt die
Tilgungsfrist 5 Jahre. Die Frist zur Tilgung beginnt mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung bzw.
mit der Bestandskraft des
Bußgeldbescheid.
Nach dem Verkehrszentralregister sind Punkte in Bereich von 1 - 3
für den Verkehrsteilnehmer ohne Konsequenz.
Findet jedoch ein neuer Verstoß statt und der Punktestand steigt auf 4 oder 5 Punkte, so kommt eine
kostenpflichtige Ermahnung vom Kraftfahrtbundesamt mit dem Hinweis, ein Fahreignungsseminar
besuchen zu können, um so einen Punkt im Verkehrszentralregister abzubauen.
Sind im
Verkehrseignungsregister 6 oder 7 Punkte vorhanden, so wird eine kostenpflichtige
Verwarnung ausgesprochen. Ab einem Punktestandkonto von 8 Punkten ist sofort und automatisch die
Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde einzuziehen, das bedeutet für den Betroffenen also Fahrverbot
Ausländische Entscheidungen, das heißt Punkte aus dem Ausland werden nicht im
Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert.
Sie haben keine Auswirkung auf den Punktekontostand
im Verkehrszentralregister in Deutschland. Ein Fahrerlaubnisentzug im Ausland wird im
Verkehrszentralregister nicht vermerkt.
Wann verfallen Punkte in Flensburg
Die Tilgungsfristen für Punkte in Flensburg
Im Verkehrszentralregister in Flensburg werden Punkte für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eingetragen.
Die Punkte in Flensburg werden je nach Ordnungswidrigkeit oder Straftat unterschiedlich lange gespeichert.
Die Tilgungsfristen für Punkte in Flensburg sind wie folgt:
› 2,5 Jahre für Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
› 5 Jahre für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen und mit einem Fahrverbot versehen sind (2 Punkte)
› 5 Jahre für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte)
› 10 Jahre für schwere Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zu einer isolierten Sperrfrist
nach § 69 a StGB führen (3 Punkte)
Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, (Stand Januar 2023)
Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, (Stand Januar 2023)
Die Punktebewertung im Verkehrszentralregister von Straftaten
Ausschließlich Tatbestände, die in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind,
dürfen mit einer Punktebewertung versehen und dort gespeichert werden.
Immer eingetragen werden folgende Tatbestände:
› Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 StGB
› Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
› Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
› Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
› Führen oder Anordnen des fahrens ohne Fahrerlaubnis § 21 StVB
Die Punktebewertung ist abhängig davon, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sind
oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde.
Mit 3 Punkten bewertet und gespeichert werden folgende Straftaten soweit die Entziehung der
Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sind:
Auch interessant:
Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:
Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
Bußgeld innerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:
Bußgeld außerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:
* Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide
Bußgelder für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit: laut Bußgeldkatalog 2020
bis 10 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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11 - 15 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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16 - 20 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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21 - 25 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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26 - 30 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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31 - 40 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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41 - 50 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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51 - 60 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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61 - 70 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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über 70 km/h zu schnell gefahren laut Bußgeldkatalog 2020
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Abstandsverstöße:
Bußgelder für das Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde) laut Bußgeldkatalog 2020:
Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (länger als 1 Sekunde) laut Bußgeldkatalog 2020
Aktuelle Geldbußen zu schnelles Fahren laut Bußgeldkatalog 2020
außerorts:
Aktuelle Geldbußen zu schnelles Fahren laut Bußgldkatalog 2020