Verkehrszentralregister (Verkehrssünderkartei), Auszug, Informationen und Löschug von Punkten im Verkehrszentralregister

Verkehrszentralregister Verkehrssünderkartei

Verkehrszentralregister, Verkehrssünderkartei (heute Fahreignungsregister in Flensburg)




    Seit 2014 gelten für Verkehrsordnungswidrigkeiten (OWIG) im Strassenverkehr neue Bestimmungen, welche die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze der Bußgelder und die Anordnung eines Fahrverbotes unter anderen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer Roten Ampel, Telefonieren am Steuer oder das Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes regelt.

    Seit 2014 hat sich der Bußgeldkatalog drastisch geändert. Das ehemalige Verkehrszentralregister wurde vollkommen an das neue Fahreignungsregister angepasst.
    Wenn davor 18 Punkte im Verkehrszentralregister gereicht haben, reichen nun schon 8 Punkte im neuen Fahreignungsregister aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren und ein Fahrverbot zu erhalten.



    Nicht jede Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird, erhält einen Eintrag im Fahreignungsregister, ehemals Verkehrszentralregister in Flensburg. In der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden Verstöße im Strasssenverkehr abschließend aufgelistet.

    Jeder Bürger kann ein Registerauszug kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg anfordern. Die Eintragung im Fahreignungsregeister, ehemals Verkehrszentralregister werden nach § 29 StVG nach einer gewissen Zeit getilgt und nach einem Ablauf einer weiteren Überliegefrist entfernt.

    Inhalt der Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei

    Das Verkehrszentralregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei speichert gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter hauptsächlich folgende Entscheidungen:

    rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, die in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch in der Entscheidung enthalten.



    rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen.

    rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

    rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24, § 24a oder § 24c StVG, soweit sie in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist und gegen den Betroffenen ein Bußgeld von mindestens 60 Euro ausgesprochen oder ein Fahrverbot angeordnet wurde.

    rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit sie in Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist.

    Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) oder Verkehrssünderkartei können je nach Schwere folgende sein:

    Punkte in Flensburg für Geschwindigkeitsübreschreitungen
    Punkte in Flensburg für Abstandsverstöße
    Punkte in Flensburg für Rotlichtverstöße
    Punkte in Flensburg für das Telefonieren am Steuer
    Punkte in Flensburg für Park- und Halteverstöße



    Errichtung der Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei

    Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei und das Fahreignungsregister haben Ihren Ursprung in dem Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 16. Juli 1957, das den Bundesminister für Verkehr ermächtigte, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Speicherung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen zu erfassen.
    Ordnungswidrigkeiten gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wurde erst 1968 geschaffen. Vorher bezeichneten man diese Taten als Straftat minderen Gewichts. Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei hat sein Sitz in Flensburg und begann unter der Bezeichnung Verkehrszentralregister am 02.01.1958 mit seiner Tätigkeit und Speicherung.

    Im Jahre 1974 wurde auch das noch heute verwendete Punktesystem (§ 4 StVG) eingeführt. Das Punktesystem des Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei löste die Richtlinien für die Behandlung von Mehrfachtätern von 1961 ab. Seit dem Jahre 1999 werden Entscheidungen über Bußgeldangelegenheiten in dem Verkehrszentralregister bzw. in der Verkehrssünderkartei auch digital gespeichert.

    Am 01.05.2014 wurde das Punktesystem des Verkehrszentralregister bzw. der Verkehrssünderkartei reformiert und es kam zu einer Namensänderung. Das Verkehrszentralregister bzw. die Verkehrssünderkartei heißt nun Fahreignungsregister.

    Verkehrszentralregister vor der Punktereform

    Bis zum 01.05.2014 durften Inhaber einer Fahrerlaubnis maximal 18 Verkehrszentralregister eingetragen bekommen, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Verkehrsverstöße wurden mit bis zu 7 Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen. Beispielsweise gab es folgende Punkte in Flensburg:

    Ordnungswidrigkeit: 1-4 Punkte
    Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 3-4 Punkte
    Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 5-7 Punkte



    Verkehrszentralregister nach der Punktereform

    Im Rahmen der Reform des Punktesystems wurde das Verkehrszentralregister am 1. Mai 2014 in Fahreignungsregister umbenannt. Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist, die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) benannt sind, werden mit drei Punkten bewertet. Für die anderen Straftaten der Anlage 13 werden zwei Punkte in Ansatz gebracht.
    Die in der Anlage 13 zu § 40 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend bezeichnete Ordnungswidrigkeiten werden mit zwei Punkten bewertet. Bei den als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Punktwertung mit einem Punkt. In dem neuen Verkehrszentralregister werden die Punkte wiefolgt verteilt:

    Mit drei Punkten im Verkehrszentralregister wird bewertet:
    rechtskräftige Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einem Fahrverbot
    rechtskräftige Straftaten mit einer isolierten Sperrfrist, die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) benannt sind

    Mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister wird bewertet:
    andere rechtskräftige Straftaten der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten die in der Anlage 13 zu § 40 FeV

    Mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister wird bewertet:
    Ordnungswidrigkeiten, soweit die Geldbuße mindestens 60 € beträgt

    Punkte Flensburg bzw. im Verkehrszentralregister Dauer

    Die Tilgungsfristen sind je nach Art und Weise des Verstoßes gestaffelt. Bei einer Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt beträgt die Tilgungsfrist 2,5 Jahre. Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten eingetragen werden,
    beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre. Die Frist zur Tilgung beginnt mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung bzw. mit der Bestandskraft des Bußgeldbescheid.



    Nach dem Verkehrszentralregister sind Punkte in Bereich von 1 - 3 für den Verkehrsteilnehmer ohne Konsequenz.
    Findet jedoch ein neuer Verstoß statt und der Punktestand steigt auf 4 oder 5 Punkte, so kommt eine kostenpflichtige Ermahnung vom Kraftfahrtbundesamt mit dem Hinweis, ein Fahreignungsseminar besuchen zu können, um so einen Punkt im Verkehrszentralregister abzubauen.
    Sind im Verkehrseignungsregister 6 oder 7 Punkte vorhanden, so wird eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen. Ab einem Punktestandkonto von 8 Punkten ist sofort und automatisch die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde einzuziehen, das bedeutet für den Betroffenen also Fahrverbot

    Ausländische Entscheidungen, das heißt Punkte aus dem Ausland werden nicht im Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert.
    Sie haben keine Auswirkung auf den Punktekontostand im Verkehrszentralregister in Deutschland. Ein Fahrerlaubnisentzug im Ausland wird im Verkehrszentralregister nicht vermerkt.

    Wann verfallen Punkte in Flensburg

    Die Tilgungsfristen für Punkte in Flensburg


    Im Verkehrszentralregister in Flensburg werden Punkte für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eingetragen. Die Punkte in Flensburg werden je nach Ordnungswidrigkeit oder Straftat unterschiedlich lange gespeichert. Die Tilgungsfristen für Punkte in Flensburg sind wie folgt:

    2,5 Jahre für Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
    5 Jahre für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen und mit einem Fahrverbot versehen sind (2 Punkte)
    5 Jahre für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte)
    10 Jahre für schwere Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zu einer isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB führen (3 Punkte)

    Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, (Stand Januar 2023)




    Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, (Stand Januar 2023)



    Die Punktebewertung im Verkehrszentralregister von Straftaten

    Ausschließlich Tatbestände, die in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind, dürfen mit einer Punktebewertung versehen und dort gespeichert werden.

    Immer eingetragen werden folgende Tatbestände:
    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 StGB
    Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
    Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
    Führen oder Anordnen des fahrens ohne Fahrerlaubnis § 21 StVB

    Die Punktebewertung ist abhängig davon, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sind oder ob ein Fahrverbot verhängt wurde.

    Mit 3 Punkten bewertet und gespeichert werden folgende Straftaten soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sind:

    Fahrlässige Tötung § 222 StGB
    Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
    Nötigung § 240 StGB
    Vollrausch § 323a StGB
    Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
    Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG



Auch interessant:


Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:


Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:


Bußgeld innerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:


Bußgeld außerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:


    * Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide



Bußgelder für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit:
laut Bußgeldkatalog 2020






Bußgelder für das Überfahren einer Roten Ampel
(weniger als 1 Sekunde)
laut Bußgeldkatalog 2020:






Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel
(länger als 1 Sekunde)
laut Bußgeldkatalog 2020







Aktuelle Geldbußen
zu schnelles Fahren
laut Bußgeldkatalog 2020

außerorts:






Aktuelle Geldbußen
zu schnelles Fahren
laut Bußgldkatalog 2020

innerorts:



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