
Bußgeldstelle Stuttgart
Stadtverwaltung Stuttgart
- Amt für öffentliche Ordnung -
Internet: anhoerung.stuttgart.de
E-Mail: bussgeldstelle@stuttgart.de
Stadtverwaltung Stuttgart
- Amt für öffentliche Ordnung -
Internet: anhoerung.stuttgart.de
E-Mail: bussgeldstelle@stuttgart.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Stadtverwaltung Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung erhalten haben
Online Anhörung anhoerung.stuttgart.de Stuttgart
Die Stadt Stuttgart Abteilung Amt für öffentliche Ordnung bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Stuttgart den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Stuttgart kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Stuttgart, den tatsächlichen Fahrer in Baden-Württemberg für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter anhoerung.stuttgart.de Angaben zu Ihrem Verstoß der Amt für öffentliche Ordnung zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Stadtverwaltung Stuttgart - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Stuttgart, Abteilung Amt für öffentliche Ordnung anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter anhoerung.stuttgart.de innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Amt für öffentliche Ordnung zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Stuttgart dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Stuttgart aber keine Angaben machen müssen. Die Stadtverwaltung Stuttgart gibt den Betroffenen aus Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://anhoerung.stuttgart.de zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Stuttgart kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Stadtverwaltung Stuttgart zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Stadtverwaltung Stuttgart Abteilung Amt für öffentliche Ordnung zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Stuttgart antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Stadtverwaltung Stuttgart raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Stuttgart - Abteilung Amt für öffentliche Ordnung - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.