
Bußgeldstelle Düsseldorf
Stadtverwaltung Düsseldorf
- Bußgeldstelle -
Internet: anhoerung.itk-rheinland.de/111
E-Mail: bussgeldstelle@duesseldorf.de
Stadtverwaltung Düsseldorf
- Bußgeldstelle -
Internet: anhoerung.itk-rheinland.de/111
E-Mail: bussgeldstelle@duesseldorf.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Stadtverwaltung Düsseldorf, Bußgeldstelle erhalten haben
Online Anhörung anhoerung.itk-rheinland.de/111 Düsseldorf
Die Stadt Düsseldorf Abteilung Bußgeldstelle bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Düsseldorf den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Düsseldorf kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Düsseldorf, den tatsächlichen Fahrer in Nordrhein-Westfalen für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2026, Bußgeldkatalog Abstand 2026 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2026 oder Bußgeldkatalog Handy 2026 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter anhoerung.itk-rheinland.de/111 Angaben zu Ihrem Verstoß der Bußgeldstelle zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Stadtverwaltung Düsseldorf - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Düsseldorf, Abteilung Bußgeldstelle anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter anhoerung.itk-rheinland.de/111 innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Bußgeldstelle zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Düsseldorf dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Düsseldorf aber keine Angaben machen müssen. Die Stadtverwaltung Düsseldorf gibt den Betroffenen aus Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://anhoerung.itk-rheinland.de/111 zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Düsseldorf kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Stadtverwaltung Düsseldorf zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Stadtverwaltung Düsseldorf Abteilung Bußgeldstelle zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Düsseldorf antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Stadtverwaltung Düsseldorf raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Düsseldorf - Abteilung Bußgeldstelle - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.