
Bußgeldstelle Halle
Stadt Halle
- Ordnungswidrigkeiten -
Internet: m.halle.de/de/verwaltung/online-angebote/dienstleistungen/m.aspx?RecID=348
E-Mail: keine Angabe
Stadt Halle
- Ordnungswidrigkeiten -
Internet: m.halle.de/de/verwaltung/online-angebote/dienstleistungen/m.aspx?RecID=348
E-Mail: keine Angabe
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Stadt Halle, Ordnungswidrigkeiten erhalten haben
Online Anhörung m.halle.de/de/verwaltung/online-angebote/dienstleistungen/m.aspx?RecID=348 Halle
Die Stadt Halle Abteilung Ordnungswidrigkeiten bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Halle den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Halle kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Halle, den tatsächlichen Fahrer in Sachsen-Anhalt für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter m.halle.de/de/verwaltung/online-angebote/dienstleistungen/m.aspx?RecID=348 Angaben zu Ihrem Verstoß der Ordnungswidrigkeiten zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Stadt Halle - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Halle, Abteilung Ordnungswidrigkeiten anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter m.halle.de/de/verwaltung/online-angebote/dienstleistungen/m.aspx?RecID=348 innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Ordnungswidrigkeiten zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Halle dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Halle aber keine Angaben machen müssen. Die Stadt Halle gibt den Betroffenen aus Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://m.halle.de/de/verwaltung/online-angebote/dienstleistungen/m.aspx?RecID=348 zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Halle kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Stadt Halle zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Stadt Halle Abteilung Ordnungswidrigkeiten zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Halle antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Stadt Halle raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Halle - Abteilung Ordnungswidrigkeiten - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.