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OLG Köln: Tippen auf der E-Zigarette verstößt gegen Handyverbot

E-Zigarette gilt als Handy am Steuer

Tippen auf E-Zigarette verstößt Handyverbot
© Vershinin89/Shutterstock.com – Wer während der Fahrt das Display seiner E-Zigarette bedient, riskiert empfindliche Strafen.
Autor Burcu Bostan

Burcu Bostan

15. Oktober 2025
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Ein kurzer Blick aufs Dampfer-Display und schon ist man im Bereich des Handyverbots: Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass auch das Bedienen einer E-Zigarette mit Touchscreen unter § 23 StVO fällt. Das Signal ist deutlich: Display bleibt Display – egal, ob Smartphone, Bordmonitor oder E-Zigarette.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Ein Autofahrer regelte während der Fahrt die Leistungsstufe seiner E-Zigarette.
  • OLG Köln: Das Tippen auf dem Touchscreen einer E-Zigarette ist Handynutzung i.S.d. § 23 StVO.
  • Konsequenz: 150 € Bußgeld plus 1 Punkt in Flensburg – Entscheidung rechtskräftig.
  • Begründung: Der Bildschirm liefert Informationen/Hilfsfunktionen und lenkt ab.

Nur ein Fingertipp auf der A59?

Polizisten beobachteten im März 2024 auf der A59, wie ein 46-jähriger Fahrer Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Was zunächst wie ein klassischer Handyverstoß aussah, erwies sich vor Gericht als E-Zigarette mit Touchdisplay.

Die Bußgeldstelle verhängte 150 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg; das Amtsgericht Siegburg bestätigte die Sanktion. In der Rechtsbeschwerde vor dem OLG Köln hatte der Betroffene dann ebenfalls keinen Erfolg:

    Die Richter stellten klar, dass auch die Leistungsanpassung an der E-Zigarette über den Berührungsbildschirm den Tatbestand erfüllt. Ergebnis: Bußgeld und Punkt bleiben bestehen (Az.: III-1 ORbs 139/25)

Die Rechtslage im Fokus

§ 23 Abs. 1a StVO verbietet die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer, wenn sie aufgenommen/gehalten oder deren Berührungsbildschirme bedient werden, und zwar immer dann, wenn dafür der Blick von der Straße abgewandt werden muss. Der Normzweck ist eindeutig: Ablenkung vermeiden.
Das OLG Köln betont, dass es nicht auf die Gerätekategorie ankommt, sondern auf Funktion und Bedienvorgang. Liefert ein Gerät über sein Display Informationen oder ermöglicht Einstellungen (hier: Dampf-/Leistungsstufe), liegt eine verbotene Nutzung vor.

Die Entscheidung fügt sich in die Linie der Rechtsprechung, die bereits fest verbaute Fahrzeugtouchscreens erfasst: Auch dort führt der Interaktionsvorgang zu relevanter Blick- und Aufmerksamkeitsabwendung.

Mann bedient Display im Auto
Wer während der Fahrt ein Display bedient, riskiert Strafen – unabhängig vom Gerätetyp.


Was das Urteil für andere Displays bedeutet

Die Konsequenz reicht über E-Zigaretten hinaus. Wer während der Fahrt ein elektronisches Gerät bedient, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis – ob Smartphone, Aftermarket-Navi, Smartwatch oder Bordmonitor.

Maßgeblich ist, dass der Blick weg von der Fahrbahn geht und eine Funktion ausgelöst bzw. Information abgerufen wird. Die Kölner Entscheidung schärft damit die Grenzen für „kurz mal eben“-Handlungen: Ein Fingertipp kann reichen.

Tipps für Betroffene

  • Bußgeldbescheid prüfen: Stimmen Gerät, Situation und Bedienhandlung? Wurde tatsächlich ein Berührungsbildschirm genutzt – oder lag eine zulässige, kurze Bedienung ohne relevanten Blickabzug vor?
  • Fristen wahren: Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
  • Rechtliche Einschätzung einholen: Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann klären, ob Besonderheiten (z. B. Beweisbarkeit, Mess-/Beobachtungsfehler, Einordnung des Geräts) eine Verteidigung tragen.





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Quellen:

1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 15.10.2025)

2 Urteil des OLG Köln (zuletzt abgerufen am 15.10.2025)

3 § 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (zuletzt abgerufen am 15.10.2025)


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