
Bußgeldstelle Freiburg
Stadt Freiburg
- Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV -
Internet: www.freiburg.de/ordnungswidrigkeit
E-Mail: bussgeldbehoerde@stadt.freiburg.de
Stadt Freiburg
- Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV -
Internet: www.freiburg.de/ordnungswidrigkeit
E-Mail: bussgeldbehoerde@stadt.freiburg.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Stadt Freiburg, Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV erhalten haben
Online Anhörung www.freiburg.de/ordnungswidrigkeit Freiburg
Die Stadt Freiburg Abteilung Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Freiburg den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Freiburg kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Freiburg, den tatsächlichen Fahrer in Baden-Württemberg für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter www.freiburg.de/ordnungswidrigkeit Angaben zu Ihrem Verstoß der Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Stadt Freiburg - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Freiburg, Abteilung Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter www.freiburg.de/ordnungswidrigkeit innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Freiburg dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Freiburg aber keine Angaben machen müssen. Die Stadt Freiburg gibt den Betroffenen aus Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://www.freiburg.de/ordnungswidrigkeit zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Freiburg kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Stadt Freiburg zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Stadt Freiburg Abteilung Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Freiburg antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Stadt Freiburg raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Freiburg - Abteilung Amt für öffentliche Ordnung Dezernat IV - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.