
Bußgeldstelle Delmenhorst
Stadt Delmenhorst
- Fachdienst Verkehr -
Internet: www.delmenhorst.de/vv/oe/fb50/fd54/?cg_at_id=0
E-Mail: anfragen.verkehr@delmenhorst.de
Stadt Delmenhorst
- Fachdienst Verkehr -
Internet: www.delmenhorst.de/vv/oe/fb50/fd54/?cg_at_id=0
E-Mail: anfragen.verkehr@delmenhorst.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Stadt Delmenhorst, Fachdienst Verkehr erhalten haben
Online Anhörung www.delmenhorst.de/vv/oe/fb50/fd54/?cg_at_id=0 Delmenhorst
Die Stadt Delmenhorst Abteilung Fachdienst Verkehr bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Delmenhorst den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Delmenhorst kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Delmenhorst, den tatsächlichen Fahrer in Niedersachsen für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter www.delmenhorst.de/vv/oe/fb50/fd54/?cg_at_id=0 Angaben zu Ihrem Verstoß der Fachdienst Verkehr zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Stadt Delmenhorst - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Delmenhorst, Abteilung Fachdienst Verkehr anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter www.delmenhorst.de/vv/oe/fb50/fd54/?cg_at_id=0 innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Fachdienst Verkehr zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Delmenhorst dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Delmenhorst aber keine Angaben machen müssen. Die Stadt Delmenhorst gibt den Betroffenen aus Niedersachsen die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://www.delmenhorst.de/vv/oe/fb50/fd54/?cg_at_id=0 zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Delmenhorst kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Stadt Delmenhorst zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Stadt Delmenhorst Abteilung Fachdienst Verkehr zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Delmenhorst antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Stadt Delmenhorst raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Delmenhorst - Abteilung Fachdienst Verkehr - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.