
Bußgeldstelle Bad Nauheim
Stadt Bad Nauheim
- Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz -
Internet: owi21oa.ekom21.de/OA/06440002
E-Mail: oliver.baier@bad-nauheim.de
Stadt Bad Nauheim
- Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz -
Internet: owi21oa.ekom21.de/OA/06440002
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Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Stadt Bad Nauheim, Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz erhalten haben
Online Anhörung owi21oa.ekom21.de/OA/06440002 Bad Nauheim
Die Stadt Bad Nauheim Abteilung Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Bad Nauheim den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Bad Nauheim kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Bad Nauheim, den tatsächlichen Fahrer in Hessen für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2026, Bußgeldkatalog Abstand 2026 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2026 oder Bußgeldkatalog Handy 2026 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter owi21oa.ekom21.de/OA/06440002 Angaben zu Ihrem Verstoß der Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Stadt Bad Nauheim - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Bad Nauheim, Abteilung Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter owi21oa.ekom21.de/OA/06440002 innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Bad Nauheim dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Bad Nauheim aber keine Angaben machen müssen. Die Stadt Bad Nauheim gibt den Betroffenen aus Hessen die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://owi21oa.ekom21.de/OA/06440002 zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Bad Nauheim kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Stadt Bad Nauheim zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Stadt Bad Nauheim Abteilung Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Bad Nauheim antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Stadt Bad Nauheim raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Bad Nauheim - Abteilung Fachdienst Ordnung, Sicherheit und Brandschutz - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.