
Bußgeldstelle Pforzheim
Landratsamt Enzkreis
- Straßenverkehrs- und Ordnungsamt -
Internet: owiportal.komm.one/OAWeb/08236000/
E-Mail: strassenverkehr.ordnung@enzkreis.de
Landratsamt Enzkreis
- Straßenverkehrs- und Ordnungsamt -
Internet: owiportal.komm.one/OAWeb/08236000/
E-Mail: strassenverkehr.ordnung@enzkreis.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Landratsamt Enzkreis, Straßenverkehrs- und Ordnungsamt erhalten haben
Online Anhörung owiportal.komm.one/OAWeb/08236000/ Pforzheim
Die Stadt Pforzheim Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsamt bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Pforzheim den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Pforzheim kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Pforzheim, den tatsächlichen Fahrer in Baden-Württemberg für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter owiportal.komm.one/OAWeb/08236000/ Angaben zu Ihrem Verstoß der Straßenverkehrs- und Ordnungsamt zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Landratsamt Enzkreis - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Pforzheim, Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsamt anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter owiportal.komm.one/OAWeb/08236000/ innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Straßenverkehrs- und Ordnungsamt zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Pforzheim dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Pforzheim aber keine Angaben machen müssen. Das Landratsamt Enzkreis gibt den Betroffenen aus Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://owiportal.komm.one/OAWeb/08236000/ zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Pforzheim kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Landratsamt Enzkreis zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Landratsamt Enzkreis Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsamt zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Pforzheim antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Landratsamt Enzkreis raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Pforzheim - Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsamt - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.