
Bußgeldstelle Böblingen
Landratsamt Böblingen
- Verkehr und Ordnung -
Internet: service.boeblingen.de/owi21OnlineAnhoerung/08115003
E-Mail: t.wagner@lrabb.de
Landratsamt Böblingen
- Verkehr und Ordnung -
Internet: service.boeblingen.de/owi21OnlineAnhoerung/08115003
E-Mail: t.wagner@lrabb.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Landratsamt Böblingen, Verkehr und Ordnung erhalten haben
Online Anhörung service.boeblingen.de/owi21OnlineAnhoerung/08115003 Böblingen
Die Stadt Böblingen Abteilung Verkehr und Ordnung bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Böblingen den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Böblingen kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Böblingen, den tatsächlichen Fahrer in Baden-Württemberg für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2026, Bußgeldkatalog Abstand 2026 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2026 oder Bußgeldkatalog Handy 2026 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter service.boeblingen.de/owi21OnlineAnhoerung/08115003 Angaben zu Ihrem Verstoß der Verkehr und Ordnung zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Landratsamt Böblingen - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Böblingen, Abteilung Verkehr und Ordnung anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter service.boeblingen.de/owi21OnlineAnhoerung/08115003 innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Verkehr und Ordnung zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Böblingen dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Böblingen aber keine Angaben machen müssen. Das Landratsamt Böblingen gibt den Betroffenen aus Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://service.boeblingen.de/owi21OnlineAnhoerung/08115003 zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Böblingen kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Landratsamt Böblingen zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Landratsamt Böblingen Abteilung Verkehr und Ordnung zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Böblingen antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Landratsamt Böblingen raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Böblingen - Abteilung Verkehr und Ordnung - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.