
Bußgeldstelle Brake
Landkreis Wesermarsch
- Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) -
Internet: anhoerung.krz.de/541
E-Mail: martina.dunker@lkbra.de
Landkreis Wesermarsch
- Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) -
Internet: anhoerung.krz.de/541
E-Mail: martina.dunker@lkbra.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Landkreis Wesermarsch, Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) erhalten haben
Online Anhörung anhoerung.krz.de/541 Brake
Die Stadt Brake Abteilung Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Brake den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Brake kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Brake, den tatsächlichen Fahrer in Niedersachsen für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2026, Bußgeldkatalog Abstand 2026 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2026 oder Bußgeldkatalog Handy 2026 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter anhoerung.krz.de/541 Angaben zu Ihrem Verstoß der Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Landkreis Wesermarsch - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Brake, Abteilung Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter anhoerung.krz.de/541 innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Brake dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Brake aber keine Angaben machen müssen. Der Landkreis Wesermarsch gibt den Betroffenen aus Niedersachsen die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://anhoerung.krz.de/541 zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Brake kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Landkreis Wesermarsch zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Landkreis Wesermarsch Abteilung Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Brake antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Landkreis Wesermarsch raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Brake - Abteilung Bußgeldstelle (Verkehrsüberwachung) - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.