
Bußgeldstelle Neumünster
Landespolizeiamt S-H
- OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein -
Internet: www.poilzei-oa.sh
E-Mail: owi.nms@polizei.landsh.de
Landespolizeiamt S-H
- OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein -
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Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Landespolizeiamt S-H, OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein erhalten haben
Online Anhörung www.poilzei-oa.sh Neumünster
Die Stadt Neumünster Abteilung OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Neumünster den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Neumünster kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Neumünster, den tatsächlichen Fahrer in Schleswig-Holstein für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter www.poilzei-oa.sh Angaben zu Ihrem Verstoß der OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Landespolizeiamt S-H - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Neumünster, Abteilung OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter www.poilzei-oa.sh innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Neumünster dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Neumünster aber keine Angaben machen müssen. Das Landespolizeiamt S-H gibt den Betroffenen aus Schleswig-Holstein die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://www.poilzei-oa.sh zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Neumünster kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Landespolizeiamt S-H zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Landespolizeiamt S-H Abteilung OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Neumünster antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Landespolizeiamt S-H raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Neumünster - Abteilung OWI Stelle der Polizei Schleswig Holstein - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.