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Anhörung OWI Kreis Lippe

Anhörung OWI Kreis Lippe

Kreis Lippe ahndet Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße oder die Missachtung einer Roten Ampel (Stand August 2025)

Bußgeldstelle Kreis Lippe
Bußgeldstelle Detmold
Kreis Lippe
- Verkehrsüberwachung -
Internet: owi.kreis-vg.de
E-Mail: bussgeldstelle@kreis-lippe.de





Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Kreis Lippe, Verkehrsüberwachung erhalten haben

Online Anhörung owi.kreis-vg.de Detmold

Die Stadt Detmold Abteilung Verkehrsüberwachung bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.
Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Detmold den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Detmold kann auch sichergestellte Autos verwahren.

Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Detmold, den tatsächlichen Fahrer in Nordrhein-Westfalen für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter owi.kreis-vg.de Angaben zu Ihrem Verstoß der Verkehrsüberwachung zu übermitteln?



Anhörung im Bußgeldverfahren Kreis Lippe - Angaben zur Sache

Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Detmold, Abteilung Verkehrsüberwachung anzuhören.
Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter owi.kreis-vg.de innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Verkehrsüberwachung zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Detmold dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Detmold aber keine Angaben machen müssen. Der Kreis Lippe gibt den Betroffenen aus Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://owi.kreis-vg.de zu übermitteln.

Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Detmold kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Kreis Lippe zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Kreis Lippe Abteilung Verkehrsüberwachung zurückgewiesen.

Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Detmold antworten?

Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Kreis Lippe raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.
Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Detmold - Abteilung Verkehrsüberwachung - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.


Belehrungspflicht bei der Anhörung der Stadt Detmold, Verkehrsüberwachung im Bußgeldverfahren

Wenn der Befragte als Betroffener und nicht als Zeuge bei der Anhörung im Bußgeldverfahren angehört wird, besteht Belehrungspflicht hinsichtlich des Rechts zum Schweigen.
In der Anhörung der Stadt Detmold muss der Betroffene laut §§ 55 Abs. 2 OWiG, 136 S. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.
Inwieweit bei der Anhörung im Bußgeldverfahren zu belehren ist, bemisst sich nach der Stärke des Tatverdachts.

Recht auf Anhörung der Stadt Detmold im Bußgeldverfahren

Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung im Bußgeldverfahren. Die Stadt Detmold sendet vor Einleitung des Bußgeldverfahrens in der Regel postalisch den Anhörungsbogen zu. Unterbleibt die Anhörung, wird dadurch der Bußgeldbescheid aber nicht unwirksam.

Anhörungsbogen der Stadt Detmold zurückschicken oder nicht

In der Regel beträgt die Frist zum Zurücksenden des Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren 1 Woche. Der Befragte ist gegenüber der Stadt Detmold, Verkehrsüberwachung laut § 111 OwiG verpflichtet Angaben zur seiner Person zu machen. Angaben zur Sache können verweigert werden, denn es besteht in einer Ordnungswidrigkeit kein Zwang zur Selbstbezichtigung.
(BVerfG NJW 1981, 1431; vgl. u.a. BGHSt 38, 214, 220 m.w.N.)

Wenn Sie nicht der Halter der Ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit sind, können Sie im Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde Detmold (Verkehrsüberwachung) den tatsächlichen Fahrer benennen. Verpflichtet ist der Betroffene dazu aber nicht.

Wir raten bei Zusendung der Anhörung der Stadt Detmold anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da zum einen die Einstellungswahrscheinlichkeit steigt und zum anderen die technische Prüfung der unterschiedlichen Blitzer Typen durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.

Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft (Stand 27.08.2025)






Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft (Stand 27.08.2025)






* Wenn Sie innerhalb eines Jahres zwei mal mit mehr als 26 km/h zu schnell geblitzt werden, droht ein Fahrverbot von 1 Monat
** ab 16 km/h zu schnell mit dem LKW innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Punkt im Fahreigungsregister in Flensburg
1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013

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