
Bußgeldstelle Raschstatt
Barock Stadt Rastatt
- Kundenbereich Bußgeldstelle -
Internet: www.rastatt.de/owi
E-Mail: bussgeldstelle@rastatt.de
Barock Stadt Rastatt
- Kundenbereich Bußgeldstelle -
Internet: www.rastatt.de/owi
E-Mail: bussgeldstelle@rastatt.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Barock Stadt Rastatt, Kundenbereich Bußgeldstelle erhalten haben
Online Anhörung www.rastatt.de/owi Raschstatt
Die Stadt Raschstatt Abteilung Kundenbereich Bußgeldstelle bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle Raschstatt den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt Raschstatt kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle Raschstatt, den tatsächlichen Fahrer in Baden-Württemberg für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2026, Bußgeldkatalog Abstand 2026 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2026 oder Bußgeldkatalog Handy 2026 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter www.rastatt.de/owi Angaben zu Ihrem Verstoß der Kundenbereich Bußgeldstelle zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Barock Stadt Rastatt - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt Raschstatt, Abteilung Kundenbereich Bußgeldstelle anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter www.rastatt.de/owi innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Kundenbereich Bußgeldstelle zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle Raschstatt dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle Raschstatt aber keine Angaben machen müssen. Die Barock Stadt Rastatt gibt den Betroffenen aus Baden-Württemberg die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://www.rastatt.de/owi zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus Raschstatt kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Barock Stadt Rastatt zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Barock Stadt Rastatt Abteilung Kundenbereich Bußgeldstelle zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt Raschstatt antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Barock Stadt Rastatt raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt Raschstatt - Abteilung Kundenbereich Bußgeldstelle - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.