
Bußgeldstelle St. Ingbert
Ministerium für Inneres und Sport
- Zentrale Bußgeldbehörde -
Internet: online-anhoerung-zbb.saarland.de
E-Mail: zbb@lava.saarland.de
Ministerium für Inneres und Sport
- Zentrale Bußgeldbehörde -
Internet: online-anhoerung-zbb.saarland.de
E-Mail: zbb@lava.saarland.de
Weshalb Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren von Ministerium für Inneres und Sport, Zentrale Bußgeldbehörde erhalten haben
Online Anhörung online-anhoerung-zbb.saarland.de St. Ingbert
Die Stadt St. Ingbert Abteilung Zentrale Bußgeldbehörde bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, die Anhörung im Bußgeldverfahren oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.Darüber hinaus verwahrt die Bußgeldstelle St. Ingbert den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist. Die Stadt St. Ingbert kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Es ist Aufgabe der Bußgeldstelle St. Ingbert, den tatsächlichen Fahrer in Saarland für den Verstoß im Straßenverker zu ermitteln und diesem die Anhörung im Bußgeldverfahren zuzusenden.
Je nach Verstoß werden diese Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog Geschwindigkeit 2025, Bußgeldkatalog Abstand 2025 Bußgeldkatalog Rote Ampel 2025 oder Bußgeldkatalog Handy 2025 geahndet.
In den entsprechenden Bußgeldkatalogen werden auch die Punkte in Flensburg, Fahrverbote und Geldbußen für die jeweiligen Verstöße im Straßenverkehr festgelegt.
Sie haben die Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und wurden aufgefordert, unter online-anhoerung-zbb.saarland.de Angaben zu Ihrem Verstoß der Zentrale Bußgeldbehörde zu übermitteln?
Anhörung im Bußgeldverfahren Ministerium für Inneres und Sport - Angaben zur Sache
Nach §§ 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StVO ist der Betroffene vor dem Abschluss der Ermittlung im Bußgeldverfahren von der Behörde der Stadt St. Ingbert, Abteilung Zentrale Bußgeldbehörde anzuhören.Wenn Sie dazu aufgefordert sind, unter online-anhoerung-zbb.saarland.de innerhalb einer Woche Angaben zu Ihrem Verstoß der Zentrale Bußgeldbehörde zu übermitteln, dann passiert dies deswegen, weil die Bußgeldstelle St. Ingbert dazu aufgefordert ist, den tatsächlichen Fahrer und nicht den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln.
Oft überlesen Betroffene aber, dass Sie zwar laut §§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu berichtigen oder zu vervollständigen, zum Vorwurf selbst (z.B: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) von der Bußgeldstelle St. Ingbert aber keine Angaben machen müssen. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt den Betroffenen aus Saarland die Möglichkeit, die Fahrereigenschaften auf der Domain: https://online-anhoerung-zbb.saarland.de zu übermitteln.
Bereits die Anhörung im Bußgeldverfahren aus St. Ingbert kann fehlerhaft sein. Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle, Erste Hilfe Bussgeld oder Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen um beispielsweise etwaige negative Folgen durch die vorschnelle Übermittlung Ihrer Angaben an die Ministerium für Inneres und Sport zu vermeiden.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der Betroffenen ohne anwaltliche Vertretung pauschal vom Ministerium für Inneres und Sport Abteilung Zentrale Bußgeldbehörde zurückgewiesen.
Muss man auf die Anhörung im Bußgeldverfahren der Stadt St. Ingbert antworten?
Schon bei der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren der Behörde Ministerium für Inneres und Sport raten wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Einstellungswahrscheinlichkeit damit steigt und die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.Neben der Bennenung der Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Rotlichtverstoß, Telefonieren am Steuer) oder eines anderen Verstoßes, sollte die Anhörung der Stadt St. Ingbert - Abteilung Zentrale Bußgeldbehörde - Ort und Zeit des Verstoßes, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog (BKatV) und die Angaben zu den Zeugen enthalten.
Im Falle einer schriftlichen Anhörung ist der Betroffene über sein Schweigerecht nach § 55 Abs.2, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO zu belehren.