Bußgeld-Verjährungsrechner
Bußgeldbescheid erhalten? Und jetzt fragen Sie sich, ob der Vorwurf überhaupt noch gültig ist? Unser Bußgeld-Verjährungsrechner hilft Ihnen weiter.
Prüfen Sie in Sekundenschnelle, ob Ihr Bescheid noch durchsetzbar ist oder bereits verjährt sein könnte und verschaffen Sie sich so schnell Gewissheit und volle Kontrolle über die nächsten Schritte.
Bußgeld-Verjährungsrechner
Prüfen Sie, ob ein Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes voraussichtlich noch nicht
oder möglicherweise schon verjährt ist. Der Rechner gibt nur eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Prüfung.
Hinweis: Gilt für typische Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeit, Abstand, Handy etc.), nicht für Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt.
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Das Wichtigste in Kürze
- Der Verjährungsrechner zeigt Ihnen mit nur wenigen Klicks, ob Ihr Bußgeldbescheid noch gültig ist oder die Verjährung bereits eingetreten sein könnte.
- Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Monate ab Tattag; durch Unterbrechung kann sie sich maximal auf sechs Monate verlängern.
- Ist die Verjährung eingetreten, darf das Bußgeld nicht mehr vollstreckt werden, und es entstehen weder Punkte noch ein Fahrverbot.
Ihr Bußgeldbescheid ist verjährt?
Legen Sie Einspruch ein!
Die wichtigsten Fragen zum Bußgeld-Verjährungsrechner
Wann verjährt ein Bußgeld?
Was unterbricht die Verjährung?
Wie funktioniert der Bußgeld-Verjährungsrechner?
Der Bußgeld-Verjährungsrechner hilft Ihnen dabei, einzuschätzen, ob Ihr Bußgeldbescheid noch gültig ist oder bereits verjährt sein könnte.Sie tragen einfach das Tatdatum ein und geben an, ob Sie schon einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Auf Basis dieser Angaben prüft der Rechner, ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und ob die Behörde fristgerecht aktiv geworden ist.
Das Ergebnis ersetzt keine verbindliche Rechtsberatung, gibt Ihnen aber eine solide erste Orientierung. Wenn die Fristen knapp sind oder Sie Fehler bei der Zustellung vermuten, sollten Sie den Bescheid von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), spielt das Ausstellungsdatum eine zentrale Rolle. Denn jeder Bußgeldbescheid unterliegt der gesetzlichen Verjährung.Ist die Frist abgelaufen, darf die Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden. Es drohen weder Punkte in Flensburg noch ein Fahrverbot. Nach Eintritt der Verjährung können Sie die Forderung zurückweisen.
Die Verjährung ergibt sich aus § 31 OWiG, der die Fristen festlegt. Für Verkehrsverstöße – also Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüerschreitungen, Handy am Steuer oder Rotlichtverstöße – beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate. Der Fristlauf beginnt an dem Tag, an dem der Verstoß erfolgt ist.
Allerdings kann die Verjährung unterbrochen werden. Das regelt § 33 OWiG. Eine typische Unterbrechungshandlungen ist z. B. die Versendung eines Anhörungsbogens. Sie setzt die Frist erneut in Gang.
Wichtig: Für die Verjährungsprüfung zählt in der Praxis vor allem das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheids. Das Zustellungsdatum spielt erst dann eine Rolle, wenn mehr als zwei Wochen zwischen Ausstellung und Zustellung liegen.
In solchen Fällen kann trotz rechtzeitigem Ausstellungsdatum bereits die Verjährung eingetreten sein.
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Ein Beispiel:
- Sie wurden am 18. März 2025 geblitzt.
- Ohne Unterbrechung endet die Verjährungsfrist am 17. Juni 2025.
- Wird der Bußgeldbescheid erst am 18. Juni 2025 ausgestellt, ist er verjährt.
Wann wird die Verjährung unterbrochen?
Die Verjährungsfrist kann nach § 33 OWiG durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bedeutet:Die laufende Frist stoppt und beginnt erneut vollständig von vorn. Die Verjährungsfrist kann allerdings nur einmal unterbrochen werden. Die maximale Verfolgungsfrist von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr liegt somit bei sechs Monaten ab Tattag.
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Ein Beispiel:
- Sie wurden am 14. April 2025 geblitzt.
- Ohne Unterbrechung würde die Verjährung am 13. Juli 2025 eintreten.
- Erhalten Sie jedoch am 10. Juni 2025 einen Anhörungsbogen, wird die Verjährung unterbrochen.
- Die Zahlungsforderung verjährt dann erst am 9. September 2025.
Ein Fall aus der Praxis
Gericht vergisst Verjährung: In einem Bußgeldverfahren hob ein Amtsgericht den Verhandlungstermin auf und entschied erst Monate später schriftlich – ohne zu bemerken, dass die Verjährung bereits eingetreten war.Das OLG Naumburg stellte klar: Nicht jede Maßnahme unterbricht die Verjährung. Ohne den nötigen Hinweis nach § 72 OWiG läuft die Frist weiter.
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die formalen Regeln der Verjährung zu kennen. Wer die Fristen im Auge behält, kann in manchen Fällen ein Verfahren vollständig zu Fall bringen.
Unterbricht ein Bußgeldbescheid die Verjährung in jedem Fall?
Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht immer. Fehler im Bußgeldbescheid können dazu führen, dass eine Unterbrechung unwirksam bleibt.Dazu zählen unklare Begründungen, falsche Empfängerangaben oder – besonders häufig – Fehler bei der Zustellung. Wird ein Bescheid nicht an die korrekte Adresse geschickt oder fehlen wichtige Formvorschriften wie ein datierter Zustellvermerk auf dem Umschlag, gilt die Zustellung als fehlerhaft.
Gerichte betonen, dass eine Unterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nur dann wirksam ist, wenn die Zustellung formgerecht erfolgt. Erfolgt der Einwurf ohne die notwendigen Zustellnachweise, kann die Verjährung bereits eingetreten sein und das Verfahren muss eingestellt werden.
Die Folge: Selbst wenn formal ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann die Verjährung greifen. Daher lohnt es sich, Bescheid und Umschlag genau zu prüfen – am besten mit einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht.
Was tun, wenn der Bescheid verjährt ist?
Wenn Ihr Bußgeldbescheid verjährt sein könnte, sollten Sie die Unterlagen nicht einfach ignorieren. Entscheidend ist, den Bescheid rechtlich prüfen zu lassen, bevor Sie reagieren. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann feststellen, ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist und ob Formfehler vorliegen, die den Bescheid unwirksam machen.Liegt Verjährung vor, kann der Anwalt die Forderung für Sie formgerecht zurückweisen und gegenüber der Behörde klarstellen, dass keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht. Das schützt Sie vor unberechtigter Vollstreckung und sorgt dafür, dass Punkte oder ein Fahrverbot gar nicht erst wirksam werden.
Gerade bei strittigen Fristen, Zustellungsfehlern oder unklaren behördlichen Maßnahmen ist professionelle Unterstützung sinnvoll – denn ein rechtlich sauberer Einspruch entscheidet oft darüber, ob der Fall endgültig abgeschlossen wird.
Fazit
Die Verjährung spielt bei Bußgeldbescheiden eine entscheidende Rolle und wird bei Verkehrsverstößen häufig unterschätzt. Wer Fristen, Unterbrechungstatbestände und mögliche Zustellungsfehler kennt, kann unnötige Sanktionen vermeiden und unberechtigte Forderungen abwehren.Der Bußgeld-Verjährungsrechner bietet dafür eine schnelle erste Orientierung und zeigt, ob der Bescheid noch durchsetzbar ist oder nicht. Trotzdem gilt: Die Verjährung kann je nach behördlicher Maßnahme oder Formfehler komplex werden.
Deshalb lohnt es sich, den Bescheid von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So sichern Sie ab, dass keine fehlerhaften Sanktionen wirksam werden.
Häufig gestellte Fragen rund um den Verjährungsrechner
Ja, jeder Bußgeldbescheid unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Ist die Frist abgelaufen, darf die Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden. Zudem drohen weder Punkte noch ein Fahrverbot.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate. Wird die Frist unterbrochen, beginnt sie neu zu laufen. Die maximale Verfolgungsfrist liegt damit bei sechs Monaten.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat. Wird innerhalb von drei Monaten kein wirksamer Unterbrechungsakt gesetzt oder ein Bescheid rechtzeitig ausgestellt, tritt Verjährung ein
Der Versand eines Anhörungsbogens unterbricht nach § 33 OWiG die laufende Frist. Dadurch beginnt die dreimonatige Verjährungsfrist erneut.
Ja, lassen Sie den Bescheid unbedingt von einem Anwalt prüfen, wenn Sie eine Verjährung vermuten. Er stellt sicher, dass der Einspruch korrekt eingelegt wird. Nur so kann die Verjährung wirksam geltend gemacht werden.
Von A wie Abstandsverstoß bis Z wie Zulassung: Auf RechtAktuell.org finden Sie alles Wichtige zum Verkehrsrecht.
- § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Verjährungsfristen, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__31.html (zuletzt abgerufen am 26.11.2025).
- § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Unterbrechung der Verjährung, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html (zuletzt abgerufen am 26.11.2025).
- § 72 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Entscheidung im Beschlusswege, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__72.html (zuletzt abgerufen am 26.11.2025).
- Urteil des OLG Naumburg vom 11.11.2024 (Az. 1 ORbs 230/24), https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Naumburg&Datum=11.11.2024&Aktenzeichen=1%20ORbs%20230%2F24 (zuletzt abgerufen am 26.11.2025).
