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  • Seitenabstand laut StVO: Mindestabstand zu Radfahrern

Mindestabstand zu Radfahrern: Regeln, Bußgelder & Tipps

Seitenabstand im Straßenverkehr: Welcher Mindestabstand gilt laut StVO zu Radfahrern & Co.?

© Krasula - Autos stehen auf der Straße im Stau - Seitenabstand laut StVO zu Radfahrern
Seitenabstand laut StVO – Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern & Co.
Vanessa Carolin Schröder

Vanessa Carolin Schröder

Veröffentlicht am 02.10.2025
Lesezeit: 6 Minuten
Klare Regeln zum Seitenabstand schützen nicht nur Radfahrer, sondern vermindern Unfallrisiken im Straßenverkehr. Wer sicher überholt, kennt den vorgeschriebenen Mindestabstand gemäß StVO sowie relevante Gerichtsurteile und Praxisempfehlungen.

Diese kompakte Übersicht liefert rechtssichere Hinweise zu zulässigen Abständen, Messmethoden beim Überholen und konkreten Tipps für Autofahrer, um Bußgelder und Gefährdungen zu vermeiden.

Seitenabstand:
Das Wichtigste in Kürze

  • Der Seitenabstand ist im Straßenverkehr ein zentraler Sicherheitsfaktor: ausreichend Abstand verringert die Gefahr von Kollisionen mit Radfahrenden und Fußgängern deutlich.
  • Beim Überholen sollten Sie als Orientierung mindestens 1,5 m innerorts und rund 2 m außerorts einhalten; bei höherer Geschwindigkeit oder breiteren Fahrzeugen ist mehr Abstand nötig.
  • Besonders bei schlechter Sicht, Glätte oder beim Passieren von Gruppen ist der Seitenabstand großzügig zu wählen, um jegliche Gefährdung auszuschließen.
  • Unzulässiger oder zu geringer Seitenabstand kann nicht nur Unfälle verursachen, sondern auch Bußgelder und Punkte nach sich ziehen; halten Sie sich an die Vorgaben der StVO und an bewährte Sicherheitsrichtlinien.

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Infografik zur VUT-Studie Messungen Blitzer
Quelle: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 | zur Studie

Was schreibt die StVO zum Mindestabstand zu Radfahrern?

Der Seitenabstand ist in der StVO klar verankert und schützt vor seitlichen Kollisionen. Zentrale Grundlage ist § 5 StVO, der beim Überholabstand zu Radfahrenden innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts 2,0 Meter verlangt. Ergänzend gelten die Sorgfaltsnormen aus § 1 StVO, wonach Sie stets Rücksicht üben und Gefährdungen vermeiden müssen. Maßgeblich sind Fahrdynamik, Lichtraumprofil und seitliche Ausweichbewegungen, etwa bei Windböen. Unterschreiten Sie den Mindestabstand, drohen Sanktionen wie beispielsweise Bußgelder und Punkte in Flensburg. Praktisch heißt das: Tempo anpassen, Versatz nach links wählen und nur überholen, wenn ausreichend freie Fahrbahn vorhanden ist. Wo die Fahrbahn zu schmal ist, ordnet die StVO geduldiges Hinterherfahren an.

Warum Seitenabstand lebenswichtig ist

Der korrekte Seitenabstand gibt Radfahrenden Bewegungsfreiheit, gleicht Pendeln aus und verhindert Sogeffekte schneller Fahrzeuge. So vermeiden Sie brenzlige Berührungen.

  • Puffer: Mindestens 1,5 m innerorts respektieren.
  • Sicht: Früh blinken, ausreichend ausscheren.
  • Tempo: Geschwindigkeit an Umfeld anpassen.

Welcher Mindestabstand gilt beim Überholen von Radfahrern laut StVO?

Beim Überholvorgang zu Radfahrenden fordert § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ausdrücklich 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts. Der Mindestabstand ist unter realen Bedingungen zu messen, also an der engsten Stelle zwischen Fahrzeugseite und Radfahrer. Rechnen Sie mit seitlichem Pendeln, Schlaglöchern und Türöffnungen parkender Autos. Wo baulich eng, ist Überholen unzulässig, bis die Fahrbahn wieder das notwendige Lichtraumprofil bietet. Wichtig: Auch bei Kolonnenfahrt gilt Abstand; ein kurzer Hupstoß ersetzt keine sichere Lücke. Verstöße werden als erhebliche Gefährdung gewertet und entsprechend sanktioniert.

Abstand richtig einschätzen

Nutzen Sie Spiegel, Fahrstreifenbegrenzungen und Orientierungsmarken am Fahrbahnrand, um den Überholabstand sicher zu halten.

  • Lineal-Effekt: Türbreite gedanklich addieren.
  • Versatz: Weit genug nach links ausscheren.
  • Geduld: Warten, wenn die Straße zu schmal ist.

Aus einer aktuellen Studie

Eine aktuelle Studie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) zeigt: Bei Überholabständen unter 1,6 m treten bei Radfahrenden signifikant häufiger Stressepisoden auf. Die in der StVO verankerte 1,5-m-Regel liegt damit nahe am gemessenen "feel-safe"-Wert und stützt größere Seitenabstände insbesondere bei höherem Tempo und Seitenwind.

Welcher Seitenabstand ist zu Fußgängern und Kindern vorgeschrieben?

Die StVO schützt besonders Fußgänger und Kinder. Beim Vorbeifahren an Fußgängern auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand müssen Sie einen großzügigen Seitenabstand wahren (Ableitung aus § 1 StVO und § 3 StVO). Praxisleitwerte orientieren sich an mindestens 1,5 m, bei Gruppen von Kindern oder unsicheren Gehern eher mehr. Beachten Sie, dass Schutzflächen wie Gehwege Vorrang für zu Fuß Gehende haben. Nähern Sie sich Haltestellen, Schulen oder Querungsstellen, senken Sie das Tempo und halten Sie bremsbereit. Wo Kinder überraschend ausscheren können, ist ein größerer Puffer zwingend.

Besondere Vorsicht bei Kindern

Kinder schätzen Geschwindigkeiten schlecht ein und reagieren spontan. Erhöhen Sie den Seitenabstand und fahren Sie besonders defensiv.

  • Tempo runter: Früh anbremsen, Blickkontakt suchen.
  • Puffer groß: Mehr als 1,5 m einhalten.
  • Bremsbereit: Fuß über der Bremse lassen.

Gelten eigene Mindestabstände für E-Scooter und Elektroroller?

Für E-Scooter und Elektroroller gelten beim Überholen die gleichen Werte wie für Fahrräder: innerorts 1,5 m, außerorts 2,0 m nach § 5 StVO. Da E-Scooter instabiler reagieren, empfiehlt sich ein zusätzlicher Puffer, besonders bei Unebenheiten. Beachten Sie die Fahrbahnnutzung nach § 2 StVO in Verbindung mit der eKFV. Bei gemeinsamen Flächen mit Radverkehr steigen die Risiken durch Mischbetrieb; der Seitenabstand dient als wichtigste Sicherheitsreserve. Vermeiden Sie Sogeffekte schneller Fahrzeuge und überholen Sie nur mit klarer Sicht.

Instabilität einkalkulieren

E-Scooter pendeln stärker bei Schlaglöchern. Halten Sie mehr Seitenabstand ein und reduzieren Sie die Geschwindigkeit merklich.

  • Mehr Puffer: Lieber 2,0 m innerorts wählen.
  • Sicht: Keine Überholvorgänge im Kurveneingang.
  • Ruhig fahren: Gas weg, Lenkrad ruhig halten.

Wie groß ist der Abstand beim Überholen von Pkw und Lkw?

Zwischen Kfz untereinander ist der Seitenabstand weniger normiert, dennoch gelten die Sorgfaltspflichten aus § 5 StVO und § 1 StVO. Berücksichtigen Sie Fahrzeugbreite, Lichtraumprofil und Seitenwind. Lkw erzeugen Sog- und Druckfelder, die Pkw versetzen können. Auf mehrspurigen Straßen sollte beim Überholvorgang ein deutlicher Versatz gewählt werden, um Ausweichspielraum zu sichern. Nähern Sie sich Fahrzeugen mit Anhänger, rechnen Sie mit Pendeln. Bei Kolonnen und Engstellen überholen Sie nur mit klarer Sicht und ausreichender Restbreite.

Große Fahrzeuge, großer Puffer

Lkw und Busse erzeugen Turbulenzen. Halten Sie extra Seitenabstand und vermeiden Sie paralleles Fahren in Engstellen.

  • Versatz: Spürbar nach links rücken.
  • Timing: Nicht im Seitenwind-Böenfeld bleiben.
  • Ruhe: Keine abrupten Lenkimpulse.

Wie wirkt sich die Fahrgeschwindigkeit auf den erforderlichen Seitenabstand aus?

Mit steigendem Tempo wächst der notwendige Seitenabstand, weil Sogeffekte, Pendeln und Reaktionswege zunehmen. Auch wenn § 5 StVO feste Mindestwerte nennt, fordert § 3 StVO eine an die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse angepasste Geschwindigkeit. Praktisch heißt das: Je schneller Sie fahren, desto größer muss der Puffer sein. Bei 70 km/h auf der Landstraße ist der 2,0-m-Wert häufig zu knapp, vor allem bei Seitenwind oder unruhigem Fahrbahnzustand. Reduzieren Sie die Geschwindigkeit, bis ein stabiler Sicherheitsabstand möglich ist.

Tempo steuert Puffer

Erhöhtes Tempo verlangt mehr Seitenabstand. Drehen Sie lieber am Gaspedal als am Lenkrad, bis die Lage passt.

  • Runterschalten: Vor dem Überholen Tempo senken.
  • Stabilität: Ruhiger Lenkwinkel, sauberer Versatz.
  • Check: Sogeffekte im Spiegel beobachten.

Welcher Mindestabstand gilt innerorts, etwa in Tempo-30-Zonen?

Innerorts sind die Risiken hoch: enge Räume, parkende Autos, Fußgänger, Einmündungen. Deshalb verlangt § 5 StVO beim Überholen von Radfahrenden mindestens 1,5 m. In Tempo-30-Zonen bleibt dieser Wert bestehen, unabhängig vom geringeren Tempo. Hinzu kommt die Pflicht aus § 1 StVO, besondere Rücksicht zu nehmen. Wo Schutzstreifen verlaufen, dürfen Sie nur überholen, wenn der volle Überholabstand sicher herstellbar ist. Andernfalls warten Sie ab, bis die Fahrbahn breiter wird oder der Gegenverkehr abreißt.

30 heißt nicht enger fahren

Auch bei 30 km/h sind 1,5 m Seitenabstand Pflicht. Reicht die Fahrbahn nicht, bleibt Überholen tabu.

  • Konstant: 1,5 m als Untergrenze wahren.
  • Parkzone: Türöffnungen mitdenken.
  • Geduld: Hinterherfahren statt Drängeln.

Welche Bußgelder drohen bei Unterschreitung des Mindestabstands?

Wer den Mindestabstand unterschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO, geahndet per BKatV. Im Bußgeldkatalog 2025 sind je nach Gefährdungslage Verwarnungen bis zu empfindlichen Bußgeldern und Punkten in Flensburg vorgesehen. Bei Sach- oder Personenschaden drohen höhere Sätze. Relevante Normen bleiben § 5 StVO sowie die allgemeinen Rücksichtspflichten nach § 1 StVO. Dokumentierte Überholvorgänge mit zu wenig Abstand werden regelmäßig als erhebliche Gefährdung gewertet.

Rechtliche Folgen im Blick

Zu wenig Seitenabstand kostet Geld, kann Punkte bringen und gefährdet den Versicherungsschutz bei Mitschuld.

  • Bußgeld: Je nach Gefährdung deutlich ansteigend.
  • Punkte: Bei schwerwiegenden Verstößen möglich.
  • Beweis: Video, Zeugen, Spurenlage relevant.

Wie verhalte ich mich bei Gegenverkehr beim Überholen eines Radfahrers?

Kommt Gegenverkehr, dürfen Sie nur überholen, wenn der komplette Überholabstand bleibt. Reicht die Fahrbahnbreite nicht, ordnet § 5 StVO Warten an. Nutzen Sie kurze Lücken nicht, wenn dadurch der Seitenabstand unterschritten würde. Reduzieren Sie Tempo, bleiben Sie hinter dem Rad und warten Sie eine sichere Gelegenheit ab. Erst wenn der Gegenverkehr abreißt und Sie mit ausreichendem Versatz ausscheren können, starten Sie den Überholvorgang. Blinksignal und zügiges, aber souveränes Zurückwechseln runden das Manöver ab.

Priorität: Sicherheit

Sicherheit geht vor Fluss. Der volle Seitenabstand ist Pflicht – Gegenverkehr schließt riskantes Überholen aus.

  • Früh planen: Verkehrslücken erkennen.
  • Signal: Blinken, gleichmäßig beschleunigen.
  • Abbruch: Bei Zweifel sofort zurücknehmen.

Welcher Abstand ist bei Fahrradstreifen und Schutzstreifen einzuhalten?

Ob Radfahrstreifen (signiert, baulich/markiert) oder Schutzstreifen (gestrichelte Linie): Beim Überholen bleibt der gesetzliche Mindestabstand unverändert (1,5 m innerorts, 2,0 m außerorts; § 5 StVO). Schutzstreifen dürfen bei Bedarf überfahren werden, aber nur, wenn niemand gefährdet wird und der volle Seitenabstand eingehalten werden kann. Parkende Fahrzeuge entlang der Linie erhöhen das Türöffnungsrisiko; planen Sie zusätzlichen Puffer ein. Ist der Platz nicht vorhanden, bleibt das Überholen unzulässig, bis die Straße breiter wird.

Markierung ist kein Freifahrtschein

Die Linie ändert nichts an der Pflicht zum vollen Seitenabstand. Eng heißt warten – auch auf Schutzstreifen.

  • Türzone: Mindestens 1,0 m extra kalkulieren.
  • Schulterblick: Radverkehr im Spiegel prüfen.
  • Legalität: Überfahren nur ohne Gefährdung.

Wie groß sollte der Seitenabstand bei Regen oder Dunkelheit sein?

Bei Regen, Dunkelheit oder schlechter Sicht steigen Pendeln und Bremswege. Auch ohne ausdrückliche Sonderwerte verlangt § 3 StVO eine Anpassung von Tempo und Abstand. Erhöhen Sie den Seitenabstand über die Mindestwerte hinaus, um Spritzwasser, Blendung und Ausweichbewegungen abzufangen. Nutzen Sie Abblendlicht, halten Sie Kurs ruhig und vermeiden Sie knappe Manöver. Auf nassen Fahrbahnen entstehen Sogeffekte früher, weshalb ein größerer Puffer sinnvoll ist.

Schlechtes Wetter, mehr Puffer

Schlechte Sicht rechtfertigt mehr Seitenabstand und weniger Geschwindigkeit. Sicherheit schlägt Zeitgewinn.

  • Licht: Saubere Scheinwerfer, Abblendlicht an.
  • Wischer: Scheiben frei, Beschlag entfernen.
  • Tempo: Spürbar reduzieren, ruhig lenken.

Welche Regeln gelten beim Überholen auf schmalen Landstraßen?

Schmale Landstraßen bieten wenig Lichtraumprofil. Wenn der volle Mindestabstand von 2,0 m zu Radfahrenden nicht herstellbar ist, verbietet § 5 StVO das Überholen. Senken Sie das Tempo, halten Sie Abstand und warten Sie auf eine breitere Passage. Unübersichtliche Kuppen, Kurven und Seitenwindzonen erhöhen das Risiko; planen Sie zusätzlichen Puffer ein. Erst wenn Sicht, Breite und Gegenverkehr passen, starten Sie ein zügiges, klar signalisiertes Manöver.

Sicher warten statt riskant überholen

Keine Lücke erzwingt den Seitenabstand. Warten ist Pflicht, bis 2,0 m plus Eigenbreite verfügbar sind.

  • Sichtlinie: Vor Kurven nicht überholen.
  • Wind: Böenfelder beachten, Puffer erhöhen.
  • Signal: Blinken, zügig und klar zurücklenken.

Wie dokumentiere ich einen Abstandsverstoß für Polizei oder Versicherung?

Zur Beweisführung eines Abstandsverstoßes helfen Videoaufnahmen (Dashcam im Rahmen der Rechtsprechung), präzise Fotos, Zeugen und Skizzen. Notieren Sie Zeit, Ort, Fahrtrichtung und markante Bezugspunkte, um den Seitenabstand plausibel zu rekonstruieren. Markierungen, Bordsteinkanten oder Leitpfosten dienen als Maßstab. Für die rechtliche Bewertung sind StVO-Verweise (§ 5, § 1) wichtig. Sichern Sie die Daten zeitnah und vermeiden Sie nachträgliche Bearbeitungen. Bei Personenschäden ist eine schnelle Meldung an Polizei und Versicherung zwingend.

Beweise, die tragen

Gute Beweise sind objektiv, nachvollziehbar und zeitnah gesichert. So wächst die Chance auf eine klare Ahndung.

  • Video: Durchgehende Sequenz ohne Schnitte.
  • Skizze: Abstände mit Fixpunkten belegen.
  • Zeugen: Kontaktdaten sofort notieren.

Welche praktischen Tipps helfen, den Mindestabstand sicher einzuhalten?

Planen Sie den Überholvorgang früh: Blick weit voraus, Gegenverkehr checken, Versatz setzen. Reduzieren Sie das Tempo, bis 1,5 m bzw. 2,0 m verlässlich möglich sind. Nutzen Sie Markierungen und Bordsteinkanten als Abstandshilfe. Rechnen Sie mit Türöffnungen und Seitenwind; erhöhen Sie den Puffer bei Regen und Dunkelheit. Bleibt die Fahrbahn zu schmal, fahren Sie geduldig hinterher. Erst wenn Sicht, Breite und Beschleunigungsreserve stimmen, überholen Sie zügig und kehren mit ausreichend Restabstand zurück.

So klappt es im Alltag

Mit klarer Planung und Ruhe halten Sie den Seitenabstand souverän ein und vermeiden Stresssituationen.

  • Vorbereitung: Gegenverkehr und Breite prüfen.
  • Timing: Lücke abwarten, dann zügig vorbei.
  • Nachlauf: Sanft einscheren, Abstand wahren.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid? Jetzt prüfen!

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Messgrundlagen, Sichtverhältnisse oder Anordnung nicht belastbar sind. Prüfen Sie, ob der vorgeworfene Seitenabstand nachvollziehbar bestimmt wurde (engste Stelle, Bezugspunkte, Kalibrierung), ob Video- oder Fotobelege die Situation vollständig zeigen und ob Verkehrszeichen korrekt gesetzt waren. Rechtlich stützt sich die Ahndung auf § 49 StVO i. V. m. der BKatV im Bußgeldkatalog 2025. Erfolgsfaktoren sind eine saubere Dokumentation, konsistente Zeugenaussagen und schlüssige Rekonstruktion der Abstände. Holen Sie bei Bedarf fachkundigen Rat ein und wahren Sie Fristen konsequent.

SzenarioEmpfohlener SeitenabstandRechtsgrundlage/Leitwert
Radfahrende innerorts≥ 1,5 m§ 5 StVO
Radfahrende außerorts≥ 2,0 m§ 5 StVO
Fußgänger am Fahrbahnrand≥ 1,5 m (situationsabhängig mehr)§ 1 StVO, § 3 StVO
E-Scooter≥ 1,5 m innerorts, ≥ 2,0 m außerorts§ 5 StVO
Schutzstreifen mit Parkzone1,5 m + Türzone (≈ 1,0 m)§ 5 StVO


Auch bei Blitzerbriefen kann es sich lohnen, Einspruch einzulegen, etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen oder Abstandsverstößen:

Technische Fehler des Gerätes
Auslöserfehler
Unscharfe Blitzerfotos
Störungen durch Reflexionen
Formelle Mängel im Bußgeldbescheid
Fehlerhafte Angaben
Fehlende Begründung
Verspätete Zustellung & Verjährung
Rechtliche Argumente gegen Strafe
Unverhältnismäßige Sanktionen
Strafe für den Betroffenen unzumutbar
Dabei kann es hilfreich sein, einen Anwalt für Verkehrsrecht einzubeziehen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und so die Grundlage der Sanktion überprüfen. Gerade bei Gefährdungsvorwürfen ist oft entscheidend, ob diese objektiv belegbar sind. Anwälte erkennen schnell, ob ein Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat und können durch fundierte Argumentation eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Unser Expertentipp

Wenn die zulässige Geschwindigkeit überschritten und man geblitzt wird, sind erhebliche Konsequenzen möglich. Im Bußgeldkatalog sind die möglichen Sanktionen geregelt: Betroffene riskieren Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Bußgeldbescheide enthalten jedoch nicht selten Fehler. Hier können Sie kostenlos prüfen, ob sich ein Einspruch gegen den Bescheid lohnt: Prüfen Sie hier

Fazit

Klare Regeln zum Seitenabstand sind zentral für die Verkehrssicherheit: Wer den vorgeschriebenen Mindestabstand gemäß StVO beim Überholen beachtet, reduziert Unfallrisiken für Radfahrer und minimiert das Risiko von Bußgeldern. Gerichtsurteile und Praxisempfehlungen liefern verbindliche Orientierung, während genaue Messmethoden rechtliche Klarheit schaffen. Praktisch bedeutet das: Geschwindigkeit anpassen, erst überholen, wenn ausreichend Platz besteht, Blickkontakt und Seitenabstand prüfen sowie im Zweifel warten. Bewusste, vorausschauende Fahrweise schützt Menschen, vermeidet Strafen und stärkt die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.





Die häufigsten Fragen rund um den Seitenabstand zu Fahrradfahrern und Co.

Nach §1 und §5 StVO müssen Sie beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand halten, sodass Radfahrende und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden. Das Gesetz nennt keinen festen Meterwert; Rechtsprechung und Fachstellen empfehlen jedoch mindestens 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts. Ist dieser Abstand nicht sicher einzuhalten, dürfen Sie nicht überholen.

Nach § 5 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Sie beim Überholen von Radfahrenden innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand und außerorts mindestens 2 Meter einhalten. Ist dieser Abstand nicht gefahrlos möglich, bleiben Sie hinter dem Radfahrenden, bis ein sicheres Überholen möglich ist; reduzieren Sie Geschwindigkeit und achten Sie auf Gegenverkehr.

Die StVO verlangt, dass Sie beim Vorbeifahren einen hinreichenden Seitenabstand (§5 Abs.4) einhalten und besondere Rücksicht nach §1 üben. Konkrete Meter nennt die Vorschrift nicht; als praxisnahe Orientierung gelten mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts beim Überholen von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen (E‑Scootern). Gegenüber Fußgängern und vor allem Kindern sollten Sie besonders langsam fahren und notfalls anhalten.

Die StVO fordert beim Begegnungsverkehr mit Fahrrädern einen sicheren Seitenabstand; beim Überholen sind es mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts. Gemessen wird der Abstand zwischen den äußersten Fahrzeugteilen (inklusive Lenker und Fahrer). Ist dieser Abstand nicht sicher einhaltbar, müssen Sie Geschwindigkeit reduzieren oder anhalten, um eine Gefährdung zu vermeiden.

Unterschreiten Sie in Deutschland den vorgeschriebenen Seitenabstand zu Radfahrern (mindestens 1,5 m innerorts, 2 m außerorts), drohen Bußgelder; bei Gefährdung oder Unfall können zusätzlich Punkte in Flensburg, Fahrverbote, höhere Geldstrafen sowie straf‑ und zivilrechtliche Folgen bis hin zu Schadensersatz folgen. Bei Unsicherheit lohnt ein Blick in den aktuellen Bußgeldkatalog oder Rechtsrat.


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1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013




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