
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist der erste Schritt, wenn ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird. Die Bußgeldstelle verschickt dann einen Anhörungsbogen, um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern. Doch was bedeutet das genau? Muss darauf reagiert werden? Und welche Folgen hat die Anhörung im Bußgeldverfahren? Hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Anhörung im Bußgeldverfahren:
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bußgeldstelle informiert über den Tatvorwurf – einschließlich Zeit, Ort und Art des Verstoßes – und gibt Gelegenheit, eigene Angaben zu machen
- Der Anhörungsbogen kann auch ein Blitzerfoto als Beweismittel enthalten.
- Die Anhörung kann auch dazu dienen, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen. Denn: In Deutschland haftet nur der Fahrer für einen Verstoß, nicht der Halter.
- Mit der Zusendung des Anhörungsbogens wird das Bußgeldverfahren offiziell eingeleitet
Anhörungsbogen erhalten? Überprüfen Sie hier kostenlos, ob sich ein Einspruch gegen den Bescheid lohnt
Jetzt prüfen- Was ist die Anhörung im Bußgeldverfahren?
- Wie Sie den Anhörungsbogen ausfüllen
- Unsere Tipps zum Ausfüllen des Bogens
- Anhörungsbogen ignorieren?
- Pflichtangaben im Anhörungsbogen
- Kein Anhörungsbogen: Verjährung?
- Wissenswertes zum Zeugenfragebogen
- Was kommt nach der Anhörung?
- Wann lohnt sich ein Einspruch?
- Fazit
- FAQ
Die wichtigsten Fragen zum Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren
Warum gibt es die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Was ist die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist ein wichtiger Schritt, der vor der Zusendung des Bußgeldbescheids erfolgt, wenn Sie beispielsweise geblitzt wurden. Sie dient dazu, Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Wichtig: Die Anhörung ist ein Recht des Betroffenen, keine Pflicht.Rechtlich basiert die Anhörung auf § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Sie ist nicht nur eine Formsache, sondern kann Einfluss auf den weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens haben. Wer sich äußert, sollte genau überlegen, welche Angaben gemacht werden – unüberlegte oder falsche Aussagen können die Sanktionen verschärfen.
Lassen Sie sich daher vor dem Vervollständigen des Bogens von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten – besonders, wenn Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Erwägung ziehen. Die Kanzlei Stolle unterstützt Sie mit fundierter und rechtlicher Beratung.

Anhörungsbogen ausfüllen: Das gibt es zu beachten
Sie haben in der Regel eine Woche Zeit, um den Anhörungsbogen auszufüllen. Sie müssen sich nicht zur Sache äußern oder den Verstoß zugeben. Sie sind gemäß § 111 OWiG lediglich dazu verpflichtet, Fehler in den Personalien zu korrigieren bzw. zu vervollständigen. Ihre Daten stimmen und Sie möchten sich nicht zum Tatvorwurf äußern? Dann müssen Sie den Bogen nicht zurücksenden.Wichtig: Falsche oder ungenaue Angaben können das Verfahren verschärfen. Wenn Sie z. B. unrichtige Angaben zu persönlichen Daten machen, droht gemäß § 111 OWiG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Geben Sie absichtlich eine andere Person als Fahrer an, wird das als Straftat gewertet und kann nach § 164 StGB als falsche Verdächtigung geahndet werden. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Überlegen Sie sich daher gut, was Sie im Anhörungsbogen schreiben. Eine ungünstige oder ungenau formulierte Stellungnahme kann später belastender sein, als gar keine Angaben zu machen. Für eine präzise und rechtlich fundierte Antwort auf die Fragen im Anhörungsbogen sollten Sie den Inhalt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt besprechen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Angaben korrekt sind und keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Unsere Tipps zum Ausfüllen des Anhörungsbogens
- Halten Sie die auf dem Bogen angegebene Frist ein (meist eine Woche), wenn Sie das Verfahren nicht ohne Ihre Stellungnahme fortsetzen möchten.
- Überprüfen Sie Ihre persönlichen Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit.
- Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie die Fragen zum Tathergang und Fahrer offen.
- Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.
Anhörungsbogen ignorieren: Ist das eine Option?
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, haben Sie grundsätzlich drei Optionen: den Bogen ignorieren, Verstoß zugeben oder Verstoß abstreiten. Das liegt daran, dass der Anhörungsbogen lediglich dazu dient, Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen. In manchen Fällen kann es sogar vorteilhafter sein, wenn Sie keine Angaben machen. So vermeiden Sie es, sich selbst zu belasten oder Details preiszugeben, die eine höhere Strafe nach sich ziehen können.Ein Beispiel: Marie fährt bei Rot über die Ampel und wird von einem Ampelblitzer erwischt. Im Anhörungsbogen erklärt sie, dass sie wegen eines Einsatzes zur Wache der Freiwilligen Feuerwehr gerufen wurde. Klingt nach einer guten Begründung? Leider nicht. Auf dem Weg zur Wache hat Marie noch keine Sonderrechte. Mit ihrer Aussage bestätigt sie, dass sie die Ampel bewusst – also vorsätzlich – überfahren hat. Das kann teuer werden: Trotz ihrer guten Absicht wird ein höheres Bußgeld fällig.
Lassen Sie sich im Einzelfall von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten. Er kann Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben und Sie beim Ausfüllen des Anhörungsbogens unterstützen.
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Wann Sie den Anhörungsbogen nicht ignorieren sollten
Einen Anhörungsbogen ignorieren? Das Recht zu Schweigen gilt nur für den eigentlichen Tatvorwurf. Pflichtangaben zu Ihrer Person müssen überprüft und korrigiert werden. Sind der Behörde einige Angaben noch nicht bekannt, sind diese ihr mitzuteilen. Dazu gehören zum Beispiel:- Name der fahrzeugführenden Person
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit
- Sie können sich zum Tatvorwurf äußern, müssen aber nicht.
- Überlegen Sie gut, ob und was Sie mitteilen – unüberlegte Aussagen können gegen Sie verwendet werden.
- Prüfen Sie unbedingt Ihre Personalien – Ihre Angaben sollten korrekt und vollständig sein.
- Der Anhörungsbogen ist nur der erste Schritt im Bußgeldverfahren und bedeutet noch keine Sanktion.
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Kein Anhörungsbogen: Verjährung eingetroffen?
Keinen Anhörungsbogen zu erhalten, bedeutet nicht automatisch, dass eine Verjährung eingetroffen ist. Grundsätzlich liegt die Verjährungsfrist bei drei Monaten ab dem Tag des Verkehrsverstoßes. Innerhalb dieser Zeit muss die Behörde aktiv werden, um die Verjährung zu unterbrechen.Die Verjährung hängt nicht von der Zustellung im Briefkasten ab. Entscheidend ist, dass die Bußgeldbehörde den Versand innerhalb der dreimonatigen Frist veranlasst. Bleibt der Anhörungsbogen innerhalb dieser Zeit aus, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt.
Geht das Dokument jedoch rechtzeitig bei Ihnen ein, wird die Verjährung unterbrochen – und beginnt erneut für weitere drei Monate. Das bedeutet: Die Behörde hat ab diesem Zeitpunkt bis zu drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu versenden. Dadurch kann die maximale Verjährungsfrist des Bußgeldverfahrens auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Unser Expertentipp
Notieren Sie sich das Zustelldatum des Anhörungsbogens im Kalender. So behalten Sie wichtige Fristen im Blick – denn wenn innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung kein Bußgeldbescheid folgt, ist die Tat verjährt und kann nicht mehr geahndet werden. Liegt ein Bußgeldbescheid vor, können Sie ihn im Rahmen der kostenlosen Erstberatung rechtlich prüfen lassen.Zeugenfragebogen erhalten – wenn eine andere Person am Steuer war
Einen Zeugenfragebogen erhalten Sie, wenn der Behörde bereits bekannt ist, dass Sie als Fahrzeughalter die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben. Der Zeugenfragebogen dient der Ermittlung des tatsächlichen Fahrers, da ein Bußgeldbescheid nur gegen die verantwortliche Person erlassen werden kann.Nach deutschem Recht haftet der Halter nicht für Verstöße, die eine andere Person mit seinem Fahrzeug begangen hat (sogenannte Fahrerhaftung). Gut zu wissen: Wenn Sie mit der Angabe einen nahen Angehörigen belasten würden, können Sie sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Wie geht es nach der Anhörung im Bußgeldverfahren weiter?
Die OWi-Anhoerung im Bußgeldverfahren ist abgeschlossen, sobald die Frist zur Stellungnahme abgelaufen oder der Anhörungsbogen bei der Behörde eingegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt hat die Behörde drei Monate Zeit, um über den Tatvorwurf zu entscheiden. Reicht die Beweislage nicht aus oder liegt ein Verfahrensfehler vor, kann das Verfahren eingestellt werden. Hält die Behörde den Vorwurf für berechtigt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser enthält die festgelegte Geldbuße, mögliche Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot.Nun haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie akzeptieren die Strafe oder Sie legen innerhalb von 14 Tagen Einspruch ein. Spätestens jetzt kann sich der Gang zum Anwalt lohnen. Im Gegensatz zum Tatverdächtigen hat dieser Einsicht in die Akten und kann genau prüfen, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat. Handeln Sie schnell – nach Ablauf der 14 Tage wird der Bescheid rechtskräftig.
Strafe im Bußgeldverfahren abwenden: Wann lohnt sich ein Einspruch?
Eine Anfechtung des Bußgeldbescheides im Bußgeldverfahren kann sich in den folgenden Fällen lohnen:✓ Unscharfe Blitzerfotos
✓ Störungen durch Reflexionen
✓ Fehlende Begründung
✓ Verspätete Zustellung & Verjährung
✓ Strafe für den Betroffenen unzumutbar
Unser Expertentipp
Basiert der Vorwurf ausschließlich auf Zeugenaussagen, ohne dass ein Blitzerfoto vorliegt, lohnt sich oft ein Einspruch. Besonders wenn Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind, ist eine anwaltliche Überprüfung sinnvoll. Nutzen Sie hierzu einfach unsere kostenlosen Erstberatung.Fazit
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist der erste Schritt, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Sie gewährt Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme, ist jedoch nicht verpflichtend. Wägen Sie sorgfältig ab, ob Sie sich zum Tatvorwurf äußern möchten, damit Sie sich nicht selbst belasten. Achten Sie jedoch darauf, Ihre persönlichen Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und eventuelle Fehler der Behörde mitzuteilen.Sie möchten sich gegen den Tatvorwurf wehren? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Unser erfahrenes Team prüft Ihren Fall und hilft Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen.
Die häufigsten Fragen rund um den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren
Der Anhörungsbogen ist ein offizielles Schreiben der Bußgeldstelle, das im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verschickt wird. Er bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zum Verkehrsverstoß zu äußern und enthält Informationen zur Ordnungswidrigkeit. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, Ort und eine Beschreibung des Verstoßes.
Eine Pflicht zur Aussage besteht nicht, allerdings müssen persönliche Daten auf Richtigkeit überprüft und ggf. korrigiert werden. Der Anhörungsbogen ist nicht mit einem Bußgeldbescheid gleichzusetzen. Er dient lediglich der Anhörung und bedeutet noch keine endgültige Entscheidung über eine Konsequenz.
Die Bußgeldstelle der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung ist für die Zusendung des Anhörungsbogens verantwortlich. Diese Behörde bearbeitet Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und versendet den Anhörungsbogen an die betroffene Person, wenn ein Verkehrsverstoß festgestellt wurde. In manchen Fällen kann auch die Polizei oder die Straßenverkehrsbehörde mit der Zustellung betraut sein.
In der Regel haben Sie eine Frist von einer Woche, um den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden. Die genaue Frist ist in jedem Fall auf dem Schreiben angegeben.
Pflichtangaben betreffen die persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Sind diese Angaben bereits im Anhörungsbogen enthalten, müssen diese nur auf Richtigkeit überprüft und ggf. korrigiert werden. Angaben zum Tathergang sind freiwillig.
Nach der Anhörung im Bußgeldverfahren beginnt eine dreimonatige Frist, in der die zuständige Behörde den Bußgeldbescheid versenden muss. Er enthält das festgelegte Bußgeld sowie mögliche weitere Konsequenzen wie Punkte oder ein Fahrverbot.
Von A wie Abstandsverstoß bis Z wie Zulassung: Auf RechtAktuell.org finden Sie alles Wichtige zum Verkehrsrecht.
- Art. 103 Grundgesetz (GG) – Rechtliches Gehör, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – Anhörung des Betroffenen, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 66 OWiG – Inhalt des Bußgeldbescheides, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__66.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 67 OWiG – Form und Frist des Einspruchs (14 Tage), https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 31 OWiG – Verfolgungsverjährung, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__31.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 33 OWiG – Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Neubeginn der Frist), https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 111 OWiG – Falsche Namensangabe (Pflichtangaben zur Person), https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 52 Strafprozessordnung (StPO) – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__52.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__55.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 26 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Besonderheiten der Verfolgungsverjährung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (3-Monats-Frist), https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – Gesamtfassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – Wiederholungstäter / Fahrverbot, https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html (zuletzt abgerufen am 25.09.2025).
- Verband unabhängiger Verkehrsteilnehmer e. V. (VUT), «Statistische Auswertung 2013», https://vut-verkehr.de/downloads/Statistische%20Auswertung%202013.pdf (zuletzt abgerufen am 10.09.2025).