Rechte beim Autokauf – ein Leitfaden zum Verkehrsvertragsrecht
Sie haben ein Auto gekauft und schon nach kurzer Zeit treten die ersten Probleme auf? Jetzt sollten Sie Ihre Rechte beim Autokauf kennen und nutzen.
Besonders wenn ein Unfallwagen verschwiegen oder eine Tachomanipulation vorgenommen wurde, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen.
Rechte beim Autokauf
Das Wichtigste in Kürze
- Sie haben Anspruch auf zwei Jahre Sachmängelhaftung (Gewährleistung).
- Bei Gebrauchtwagen kann der Händler die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzen. Private Verkäufer können die Gewährleistung vollständig ausschließen.
- Typische Fälle für arglistige Täuschung sind Tachomanipulation, verschwiegene Unfälle, falsche Angaben in Inseraten oder übertriebene Garantieversprechen.
- Zeigt sich ein Defekt, können Sie je nach Situation verschiedene Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dazu gehören Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz), Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
- Bei Streitfällen kann professionelle Unterstützung sinnvoll sein, z. B. durch einen unabhängigen Gutachter oder einen Anwalt für Verkehrsrecht.
- Gesetzliche Grundlagen zum Autokauf
- Täuschung beim Autokauf: häufige Fälle
- Sachmängelhaftung beim Autokauf: Ihre Rechte
- Diesel-Skandal und Irrtümer beim Leasing
- Gewährleistung vs. Garantie
- Ansprüche durchsetzen: So geht’s
- Urteile aus dem Verkehrsvertragsrecht
- Tipps zum Gebrauchtwagenkauf
- Fazit
- Häufige Fragen zum Autokauf
Die wichtigsten Fragen zum Autokauf
Wer muss den Mangel am Fahrzeug beweisen?
Wann kann ich den Autokauf rückgängig machen?
Anwaltlicher Erfahrungsbericht:

- Kay Stolle, Fachanwalt mit über 20 Jahren Erfahrung
Rechte beim Autokauf: Gesetzliche Grundlagen einfach erklärt
Ihre Rechte beim Autokauf ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Folgenden erklären wir, welche Ansprüche Sie im Verkehrsvertragsrecht haben und was das für die Praxis bedeutet.Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu Ihren Rechten beim Autokauf
Das BGB regelt die Grundlagen des Kaufvertrags und legt fest, welche Pflichten und Rechte beim Autokauf für Käufer sowie Verkäufer gelten.Pflichten beim Kaufvertrag
Die Pflichten beim Kaufvertrag sind in § 433 BGB klar geregelt: Der Verkäufer muss das Fahrzeug „frei von Sach- und Rechtsmängeln” übergeben. Es muss den vereinbarten Eigenschaften entsprechen und darf keine versteckten Mängel aufweisen. Der Käufer muss im Gegenzug den Kaufpreis zahlen und das Auto abnehmen.Was ist ein Sachmangel?
§ 434 BGB definiert, wann ein Auto als mangelfrei bzw. mangelhaft gilt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.-
Ein Beispiel:
Ein Gebrauchtwagen wurde als „unfallfrei” verkauft, hatte aber tatsächlich einen erheblichen Unfallschaden. In diesem Fall entspricht das Fahrzeug nicht der berechtigte Erwartung des Käufers – es liegt ein Sachmangel vor.
Sachmängelhaftung Autokauf
Zeigt sich nach dem Autokauf ein Defekt, stehen Ihnen laut § 437 BGBfolgende Rechtsansprüche aus der Sachmängelhaftung zu:- Sie können eine Nacherfüllung verlangen. Damit ist eine Nachbesserung oder bei Neuwagen eine Ersatzlieferung gemeint.
- Schlägt die Nachbesserung fehl oder verweigert der Verkäufer sie, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich Schadensersatz fordern – etwa für Folgekosten eines Defekts oder notwendige Ausgaben (Kosten für einen Mietwagen während der Schadensbehebung).
Unerheblicher Mangel: Was gilt laut Gesetz?
Nicht jeder Defekt berechtigt sofort zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ein Mangel gilt als unerheblich, wenn er leicht erkennbar sowie schnell und mit geringem Kostenaufwand behebbar ist. In diesen Fällen schließt das Gesetz den Rücktritt aus (§ 323 BGB).Wann ein Defekt als geringfügig anzusehen ist, hat die Rechtsprechung konkretisiert. Früher galt eine grobe Richtlinie von 10 Prozent des Kaufpreises als Grenze, doch der Bundesgerichtshof hat diese Schwelle deutlich abgesenkt.
Grundsatzurteil des BGH
Der BGH entschied, dass ein Sachmangel in der Regel nicht mehr als geringfügig gilt, wenn die Reparaturkosten mehr als 5 Prozent des Kaufpreises betragen.Im Klartext: Bei einem Auto im Wert von 20.000 Euro gilt ein Defekt als bedeutend, wenn die Reparaturkosten über 1.000 Euro liegen. In diesem Fall kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Liegen die Kosten darunter, muss er den Mangel meist akzeptieren oder kann allenfalls eine Kaufpreisminderung verlangen. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an; bei sicherheitsrelevanten Mängeln kann auch ein geringerer Betrag erheblich sein.
Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann hier Abhilfe schaffen. Er kann einen Gutachter beauftragen, der den Schaden prüft und eine belastbare Grundlage für mögliche rechtliche Schritte liefert.
Nutzererfahrung aus Google Bewertungen:
Im Beratungsgespräch erklärte er mir die nächsten Schritte – am Ende konnte ich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sachmängelhaftung: Verjährung verstehen
Bei der Verjährung der Sachmängelhaftung gilt: Ansprüche wegen Mängel am Auto verjähren zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Neuwagen ist diese Frist festgeschrieben und darf nicht verkürzt werden.Beim Gebrauchtwagenkauf kann der Händler die Verjährung dagegen vertraglich auf ein Jahr begrenzen – allerdings nur, wenn der Käufer vor Vertragsabschluss eindeutig darauf hingewiesen wird.
Wird ein Sachmangel arglistig verschwiegen, gilt eine dreijährige Frist ab Entdeckung. Zudem kann sich die Laufzeit verlängern: nach einer rechtzeitigen Mängelanzeige um vier Monate und nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch um zwei Monate.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Verjährungsfristen von Mängelansprüchen beim Autokauf.
Fahrzeugtyp | Verjährungsfrist | Verkürzung möglich? | Sonderfall Arglist |
---|---|---|---|
Neuwagen | 2 Jahre | Nein | 3 Jahre ab Entdeckung |
Gebrauchtwagen | 2 Jahre | Ja, auf 1 Jahr | 3 Jahre ab Entdeckung |
Ihre Rechte beim Autokauf: Unterschiede zwischen Händler- und Privatkauf
Ob Sie bei einem Händler oder von einer Privatperson kaufen, hat große Auswirkungen auf Ihre Rechte beim Autokauf.Rechte beim Autokauf über Händler
Beim Autokauf über einen Händler haben Sie besondere Rechte und genießen dabei den stärksten Schutz. Grundsätzlich gilt eine zweijährige Sachmängelhaftung (§438 BGB).Bei Gebrauchtwagen darf diese Frist zwar im Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden, ein völliger Ausschluss ist aber nicht erlaubt.
Seit 2022 profitieren Käufer zusätzlich von der verbesserten Beweislastumkehr: Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Zudem sind Händler dazu verpflichtet, über wichtige Eigenschaften wie Unfallschäden oder den tatsächlichen Kilometerstand zu informieren.
Verschweigt ein Händler Mängel oder macht falsche Angaben, können Sie Nachbesserung verlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten.
Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Kauf als Fernabsatzgeschäft (z. B. Online oder per Telefon) zustande kommt. In diesem Fall haben Käufer 14 Tage Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Autokauf von Privat: Ihre Rechte
Beim Autokauf von Privat sind Ihre Rechte vergleichsweise eingeschränkt: In der Praxis bedeutet das oft einen vollständigen Gewährleistungsausschluss.In Kaufverträgen finden sich dann häufig Formulierungen wie „gekauft wie gesehen” oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”.
Der Verkäufer haftet dann nur noch, wenn er Mängel bewusst verschweigt (§ 444 BGB) oder bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert hat– etwa, dass das Fahrzeug „unfallfrei” oder „scheckheftgepflegt” sei.
Ein Widerrufsrecht wie bei Online-Käufen gibt es beim Privatverkauf grundsätzlich nicht.
Verbraucherschutz beim Autokauf: EU-Richtlinien schaffen klare Standards
Der Verbraucherschutz rund um den Autokauf stärkt privaten Käufern den Rücken.Durch EU-Richtlinien sind viele Rechtsansprüche europaweit vereinheitlicht worden – vom Widerrufsrecht bei Online-Käufen bis hin zur zweijährigen Gewährleistung.
In Deutschland sind diese Regeln im BGB verankert und durch aktuelle Urteile laufend konkretisiert. Für Autokäufer bedeutet das: klare Informationsrechte, robuste Gewährleistungsansprüche, Schutz vor unzulässigen Vertragsklauseln und vieles mehr.
- Nehmen Sie den Schaden nicht einfach hin. Dank Verbraucherrechte können Sie vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Sachmängelansprüche verjähren nach zwei Jahren (Neuwagen) bzw. ggf. einem Jahr (Gebrauchtwagen). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist auf drei Jahre ab Entdeckung.
- Auch kleinere Schäden können wichtig sein – vor allem, wenn es sich um sicherheitsrelevante Mängel handelt. Ein Anwalt kann einen Gutachter einschalten, um Ihre Ansprüche zu wahren.
Täuschung beim Autokauf: die häufigsten Fälle
Die Täuschung beim Autokauf ist einer der häufigsten Gründe für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Käufern und Verkäufern.Gemeint sind Fälle, in denen wichtige Informationen verschwiegen oder bewusst falsch dargestellt werden. Juristisch spricht man dann von arglistiger Täuschung.
Käufer können den Autokauf anfechten oder rückgängig machen, wenn sie beweisen, dass der Verkäufer sie über wesentliche Punkte getäuscht hat (§§ 123 BGB, 444 BGB).
Konkret bedeutet das: Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten, eine Kaufpreisminderung verlangen oder Schadensersatz geltend machen. Im Folgenden stellen wir Ihnen typische Beispiele für eine Täuschung beim Autokauf vor.
Tachomanipulation und falsche Laufleistung
Tachomanipulation bezeichnet die betrügerische Manipulation des Kilometerzählers eines Fahrzeugs. Dabei wird der Tachostand künstlich heruntergesetzt, um dem Käufer eine geringere Laufleistung vorzugaukeln.Ein niedriger Kilometerstand lässt das Auto wertvoller erscheinen, weil es vermeintlich weniger Abnutzung hat. Ein solcher Wagen gilt als mangelhaft, da er nicht die zugesicherte Eigenschaft (die angegebene Laufleistung) aufweist.
Unfallwagen verschwiegen
Wird ein Unfallwagen verschwiegen, steht schnell der Vorwurf der arglistigen Täuschung im Raum. Hierbei verkauft der Verkäufer einen Wagen, der in der Vergangenheit einen Unfall hatte, ohne den Käufer darüber zu informieren.Unfallfahrzeuge können trotz Reparatur versteckte Sachmängel haben oder sind generell weniger wert. Daher ist die Unfallfreiheit für viele Käufer ein entscheidendes Qualitätsmerkmal.
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Verkäufer müssen Unfallschäden mitteilen
Selbst wenn Sie beim Autokauf nicht ausdrücklich nach Unfällen fragen, ist der Verkäufer verpflichtet, wesentliche Unfallschäden unaufgefordert offenzulegen.
Nur bei Bagatellschäden (sehr geringfügige Schäden wie Parkremplern ohne Einfluss auf Funktion bzw. Wert) besteht keine Pflicht zur Offenlegung.
Falsche Angaben in Inseraten
Häufig beginnen Täuschungen bereits mit falschen Angaben in Inseraten. Verkäufer werben in Anzeigen mit bestimmten Eigenschaften, die das Auto attraktiver machen sollen.Typische Beispiele sind Formulierungen wie „scheckheftgepflegt", „aus erster Hand”, „unfallfrei” oder bestimmte Ausstattungsmerkmale, die tatsächlich nicht vorhanden sind (z. B. mit Navigationssystem). Solche Angaben stellen den Wert und Zustand des Wagens besser dar, als sie wirklich sind.
Bei der Inseratsangabe „scheckheftgepflegt" etwa dürfen Sie als Käufer davon ausgehen, dass alle vorgeschriebenen Inspektionen durchgeführt und im Scheckheft dokumentiert wurden. Ist das nicht der Fall, wurde Ihnen ein wesentliches wertbildendes Merkmal vorgespielt.
Stillschweigende Garantieversprechen
Verkäufer schmücken ihre Angebote gern mit stillschweigenden Garantieversprechen. Formulierungen wie „Top-Zustand”, „wie neu” oder „absolute Spitzenklasse” sollen dem Interessenten ein besonders hochwertiges Fahrzeug suggerieren.Auch wenn solche Formulierungen keine genaue Definition haben, dürfen Sie als Käufer zumindest darauf vertrauen, dass das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist. Stellt sich jedoch heraus, dass es gravierende Mängel gibt, die der Verkäufer verschwiegen hat, liegt Arglist vor.
Verkauf über „Vertrauenspersonen“ / Strohmann-Geschäfte
Unter Verkauf über „Vertrauenspersonen“ / Strohmann-Geschäfte versteht man eine Konstellation, in der der tatsächliche Verkäufer nicht offen auftritt.Stattdessen wird ein Dritter – etwa ein Freund, Verwandter oder angeblicher Vorbesitzer – als Verkäufer präsentiert.
Oft stecken dahinter gewerbliche Autohändler, die einen Wagen pro forma über eine Privatperson verkaufen, um die gesetzlichen Händlerpflichten zu umgehen. Dazu gehören die Sachmängelhaftung sowie gewisse Informationspflichten.
Für den Käufer sieht es dann wie ein Privatverkauf aus, der häufig mit dem Hinweis „Verkauf von Privat unter Ausschluss der Gewährleistung” vertraglich abgesichert wird.
Der Käufer glaubt, von einer Privatperson zu kaufen, während tatsächlich ein Händler im Hintergrund die Fäden zieht. Damit werden Verbraucherschutzrechte ausgehebelt.
- Eine Täuschung beim Autokauf kann zur Anfechtung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags führen (§§ 123, 444 BGB).
- Werden wesentliche Angaben zum Fahrzeug verschwiegen oder verfälscht, haben Käufer Anspruch auf Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
- Typische Fälle sind manipulierte Tachostände, verschwiegene Unfallschäden, falsche Inseratsangaben, übertriebene Versprechen oder verdeckte Händlergeschäfte.
Mängel & Sachmängelhaftung beim Autokauf
Beim Autokauf – ob Neu- oder Gebrauchtwagen – kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Mängel und Sachmängelhaftung.Wir erklären Ihnen, was typische Mängel sind, welche Rechtsansprüche Käufer aus der Sachmängelhaftung haben, welche Vertragsklauseln unzulässigsind und was bei Rückrufaktionen zu beachten ist.
Dabei stützen wir uns auf die deutsche Rechtslage (insbesondere §§ 434 ff. BGB) und die aktuelle Rechtsprechung.
Was sind Sachmängel am Auto?
Sachmängel sind gegeben, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht den Werbeaussagen entspricht.Im Klartext: Das Auto muss bei Übergabe so funktionieren und ausgestattet sein, wie es versprochen oder erwartet wurde. Andernfalls ist es mangelhaft.
- Zugesicherte Eigenschaften fehlen (als „unfallfrei“ angegeben, tatsächlich aber ein Unfallwagen).
- Der Kilometerstand stimmt nicht.
- Es treten kurz nach dem Kauf erhebliche technische Defekte auf (z. B. Getriebe- oder Motorschaden).
- Es liegen sicherheitsrelevante Mängel vor (z. B. defekte Bremsen oder Lenkung).
→ Nach § 434 BGB haftet der Verkäufer für solche Mängel.

Normale Gebrauchsspuren hingegen sind kein Sachmangel. Bei gebrauchten Fahrzeugen müssen Käufer altersgemäße Abnutzungen akzeptieren.
Gewöhnlicher Verschleiß gilt rechtlich nicht als Sachmangel – auch dann nicht, wenn absehbar ist, dass bestimmte Teile bald ausgetauscht werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mehrfach bestätigt.
- abgefahrene Reifen
- altersbedingte Korrosion (z. B. leichter Rost am Auspuff bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug)
- übliche Geräusche oder minimale Lackabweichungen infolge von UV-Einstrahlung oder leichten Kratzern
→ Natürlich gibt es auch Ausnahmen: Übersteigen die Abnutzungserscheinungen das altersgemäße Maß oder beeinträchtigen sie die Verkehrssicherheit, kann das einen Sachmangel darstellen.
Beispiele dafür sind durchgerostete Bremsleitungen oder stark verschlissene Komponenten bei einem noch relativ jungen Fahrzeug. In solchen Fällen können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Unser Expertentipp
Ein Gutachter kann in solchen Fällen helfen, den Mangel zu bewerten und die Grundlage für mögliche rechtliche Schritte schaffen.Sachmängelhaftung beim Autokauf: Ihre Rechte
Treten Sachmängel beim Autokauf auf, ergeben sich dadurch Rechte für den Käufer – die sogenannte Sachmängelhaftung.Diese Gewährleistungsrechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und stehen zusätzlich zu etwaigen Garantien des Herstellers zur Verfügung.
Wichtig: Die gesetzliche Sachmängelhaftung besteht zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs. Innerhalb dieser Frist muss der Verkäufer für alle bereits bei Übergabe vorhandenen Mängel einstehen.
Nacherfüllung
Zunächst können Sie die kostenlose Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer muss das Auto entweder reparieren oder – falls dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist – ein gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug liefern.Bei Gebrauchtwagen ist meist die Reparatur die praktikable Option. Alle mit der Reparatur verbundenen Kosten wie Material, Arbeitszeit, Transport trägt der Verkäufer.
Unser Expertentipp
Melden Sie Mängel umgehend beim Verkäufer und halten Sie dies schriftlich fest. Setzen Sie ihm gleichzeitig eine Frist zur Nachbesserung. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.Autokauf anfechten
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Verkäufer sie, können Sie bei einem erheblichen Mangel den Autokauf anfechten. Dabei wird das Geschäft rückabgewickelt: Das Auto wird zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet.Für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs kann der Verkäufer eine anteilige Nutzungsentschädigung verlangen, die nach Kaufpreis, gefahrenen Kilometern und erwartbarer Gesamtfahrleistung berechnet wird.
Kaufpreisminderung
Anstelle des Rücktritts – oder wenn der Mangel zwar vorhanden, aber nicht groß genug für eine Rückabwicklung ist – können Sie eine Kaufpreisminderung verlangen.Sie behalten das Fahrzeug und erhalten einen Teil des Kaufpreises zurück, der sich nach dem Wertunterschied des Autos mit und ohne Mangel richtet.
-
Ein Beispiel:
Liegt der objektive Wertverlust bei 10 Prozent, kann der Käufer rund 10 Prozent des Kaufpreises zurückfordern.
Können sich Käufer und Verkäufer nicht einigen, wird häufig ein Sachverständiger zur Schätzung des Minderwerts herangezogen.
Schadensersatz
Neben Rücktritt oder Minderung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.Das gilt insbesondere, wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt – etwa bei arglistigem Verschweigen oder wenn eine Frist zur Nacherfüllung verstreicht.
- kleinem Schadensersatz: Der Käufer behält das Auto und verlangt Ersatz für Reparaturkosten oder den Minderwert.
- großen Schadensersatz: Der Käufer gibt das Auto zurück und fordert den Kaufpreis plus ggf. Kosten für weitere Schäden.
Tritt ein Mangel erst kurz vor Ablauf dieser Frist auf, besteht kein Grund zur Sorge: In solchen Fällen greift eine sogenannte Ablaufhemmung.
Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel sichtbar wird, noch vier zusätzliche Monate bleiben, um Ansprüche geltend zu machen.
Unzulässige Vertragsklauseln: Häufige Fallstricke beim Autokauf
Beim Kauf eines Autos tauchen in Verträgen häufig Klauseln auf, die die Ansprüche des Käufers einschränken sollen. Doch viele Vertragsklauseln sind unzulässig – ein Überblick:1. Kompletter Ausschluss der Gewährleistung
Händler dürfen die Sachmängelhaftung gegenüber Verbrauchern nicht vollständig ausschließen. Ein Satz wie „gekauft wie gesehen, ohne Gewährleistung“ ist im B2C-Bereich unwirksam.
Privatverkäufer dürfen das hingegen. Gibt sich ein Händler fälschlicherweise als „Privatverkäufer“ aus, gilt trotzdem die gesetzliche Gewährleistung.
2. Verkürzung der Frist auf ein Jahr
Bei Gebrauchtwagen darf die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert werden – aber nur mit einer klaren, individuellen Vereinbarung. Pauschale Verkürzungen in AGB sind oft unwirksam. Die Folge: Der Käufer hat trotz Klausel volle zwei Jahre Anspruch.
3. „Gekauft wie gesehen“
Diese Klausel bedeutet nur, dass offensichtliche Mängel vom Käufer akzeptiert werden. Für versteckte Defekte oder arglistig verschwiegene Schäden haftet der Verkäufer weiterhin – ein Freifahrtschein ist „gekauft wie gesehen“ also nicht.
4. Einschränkung gesetzlicher Ansprüche
Klauseln wie „Wandlung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen“ sind nicht gültig. Sie täuschen Käufer über ihre gesetzlichen Ansprüche und halten vor Gericht in der Regel nicht stand.
5. Haftungsausschluss für bestimmte Teile oder Folgeschäden
Händler dürfen die Haftung für bestimmte Bauteile oder die Reparaturkosten nicht einfach ausschließen. Arbeits- und Einbaukosten bei mangelhaften Teilen müssen vom Verkäufer übernommen werden.
Auch Klauseln wie „keine Haftung für Motorschäden“ sind unwirksam, wenn der Schaden auf einen bestehenden Mangel zurückgeht. 5. Unzulässige AGB-Klauseln (§ 309 BGB)
Ganz verboten sind Ausschlüsse für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grobes Verschulden.
Enthält ein Vertrag eine Formulierung wie „unter Ausschluss jeglicher Haftung”, ist die gesamte Klausel nichtig – der Verkäufer haftet dann vollständig nach Gesetz.
Rückrufaktionen & Herstellerpflichten
Rückrufaktionen und Herstellerpflichten treten in Kraft, wenn ein Fahrzeugmodell sicherheitsrelevante Mängel aufweist.Typische Gründe sind defekte Airbags, Brems- oder Lenkungsprobleme, Brandgefahr oder schwere Softwarefehler.
Stuft das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Mangel als Sicherheitsrisiko ein, kann es einen verpflichtenden Rückruf anordnen.
Hersteller sind verpflichtet, die Halter der betroffenen Fahrzeuge zu informieren und die Mängel kostenfrei in Ihren Werkstätten zu beheben. Rückrufe erfolgen unabhängig von der Gewährleistungsfrist und dienen der Verkehrssicherheit.
Extras wie Mietwagen oder Aufwandsentschädigungen sind rechtlich nicht vorgesehen, werden aber häufig aus Kulanz angeboten.
- Sie haben bei Mängeln am Fahrzeug Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
- Mängel sollten sofort schriftlich beim Verkäufer gemeldet werden, inklusive Fristsetzung zur Nachbesserung.
- Achten Sie auf unzulässige Vertragsklauseln: Bestimmte Passagen im Kaufvertrag, die Ihre Ansprüche einschränken, sind rechtlich unwirksam.
- Bei Rückrufaktionen müssen Sie als Halter kooperieren: Kostenfreie Reparatur in Werkstätten und Einhaltung der Fristen schützen vor Stilllegung.

Sonderfälle beim Autokauf: Diesel-Skandal und Finanzierungsfehler
Beim Autokauf gibt es neben den üblichen Gewährleistungsfällen einige Sonderfälle, in denen Sie als Käufer besonders auf Ihre Rechtsansprüche achten sollten. Zwei der wichtigsten Themen sind der Diesel-Abgasskandal und Irrtümer in Finanzierungs- oder Leasingverträgen.Abgasmanipulation & Diesel-Skandal
Der Diesel-Skandal nahm 2015 seinen Anfang, als Fälle von Abgasmanipulation bei Volkswagen und anderen Herstellern bekannt wurden.Die eingesetzte Software sorgte dafür, dass Autos nur auf dem Prüfstand gesetzliche Grenzwerte einhielten, im Straßenverkehr jedoch deutlich mehr Schadstoffe ausstießen. Später rückten auch sogenannte Thermofenster in den Fokus.
Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur drosselt oder ganz abschaltet – angeblich zum Motorschutz. Tatsächlich jedoch mit dem Effekt höherer Emissionen im Alltagsbetrieb. Lange Zeit war umstritten, ob Thermofenster unzulässig sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte schließlich klar, dass solche Technologien im Grundsatz illegal sind, sofern sie nicht dem unmittelbaren Schutz des Motors vor plötzlichen Schäden dienen (Urteil vom 17.12.2020, Az. C‑693/18).
Meilenstein-Urteile im Diesel-Skandal
Das EuGH entschied am 21. März 2023, dass Käufer schon dann Schadensersatz verlangen könnten, wenn der Hersteller fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat – Vorsatz oder arglistige Täuschung seien nicht mehr zwingend erforderlich.Diese verbraucherfreundliche Auslegung führte zu einer Kehrtwende in der deutschen Rechtsprechung. Der BGH urteilte am 26. Juni 2023 in mehreren Grundsatzfällen gegen VW, Audi und Mercedes:
Käufer von Dieselautos mit Thermofenster haben nun grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller. Wichtig sei jedoch, dass die Gerichte zunächst klären, ob im jeweiligen Fahrzeug tatsächlich eine unzulässige Technik verbaut sei.
Irrtümer bei der Autofinanzierung: Widerruf einfach erklärt
Viele Käufer unterschätzen, welche Spielräume der Widerruf bietet und wo seine Grenzen liegen. Hier die häufigsten Irrtümer bei der Autofinanzierung, mit Gesetzen und Urteilen zum Einordnen.Irrtum 1: Nach der Unterschrift gibt es kein Zurück.
Bei der Autofinanzierung haben Sie grundsätzlich 14 Tage Widerrufsrecht (§§ 355, 495 BGB). Widerrufen Sie fristgerecht, fällt der Kredit weg. Da der Autokauf und der Kredit meist verbundene Verträge sind, wird auch der Kauf rückabgewickelt (§ 358 BGB). Das bedeutet: Auto zurück, gezahlte Raten und Anzahlung zurück.
Irrtum 2: Die 14 Tage laufen immer ab Vertragsdatum.
Die 14-tägige Widerrufsfrist startet nach Abschluss des Vertrags, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden (§ 356b BGB). Ist diese Belehrung fehlerhaft oder unvollständig, läuft die Frist zunächst gar nicht erst an.
Der EuGH hat die Anforderungen an klare Verbraucherinformationen mehrfach betont (z. B. EuGH, 26.03.2020 – C-66/19; EuGH, 21.12.2023 – C-38/21)
Irrtum 3: Beim Widerruf muss ich nie etwas zahlen.
Bei verbundenen Verträgen wird grundsätzlich rückabgewickelt. Je nach Konstellation kann Wertersatz für die Fahrzeugnutzung anfallen, etwa pro gefahrenem Kilometer. Der BGH hat hierzu Berechnungsgrundsätze bestätigt (u. a. Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19).
Ausnahmen sind immer möglich, wenn der Unternehmer falsch belehrt hat – das hängt vom Einzelfall ab.
Irrtümer beim Leasing: Was wirklich gilt
Leasing wirkt oft unkompliziert, führt aber in der Praxis zu Irrtümern. Hier finden Sie die wichtigsten Infos zum Leasingvertrag und Ihren Möglichkeiten.Irrtum 1: Leasing ist wie Kaufen auf Raten.
Beim Leasing erwerben Sie kein Eigentum. Sie nutzen das Auto für eine feste Laufzeit und geben es am Ende zurück. Eigentümerin bleibt die Leasinggesellschaft. Rechtsgrundlage sind mietrechtliche Regeln (§§ 535 ff. BGB), nicht das Kaufrecht.
Irrtum 2: Am Laufzeitende gehört mir das Auto automatisch.
Nur wenn eine Kaufoption ausdrücklich vereinbart ist. Ohne Kaufoption müssen Sie das Auto nach Laufzeitende zurückgeben.
Irrtum 3: Widerruf geht immer.
Beim Kilometerleasing gibt es in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das hat der BGH 2021 entschieden (Urteil v. 24.02.2021, VIII ZR 36/20).
Nur in besonderen Fällen können Verbraucher den Vertrag widerrufen – etwa, wenn er online oder an der Haustür abgeschlossen wurde oder wenn er rechtlich als Darlehensvertrag gilt.
Anders kann es aussehen, wenn ein Leasingvertrag eine Kaufoption oder Restwertfinanzierung enthält. In solchen Fällen lohnt sich eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen.
Irrtum 4: Bei Rückgabe zahle ich jeden Kratzer.
Sie müssen lediglich für eine übermäßige Abnutzung oder echte Schäden am Fahrzeug zahlen. In der Regel muss der Leasinggeber beweisen, dass etwas übermäßig ist. Klauseln, die nur das vom Leasinggeber beauftragte Gutachten gelten lassen, sind nicht erlaubt.
Wissenswertes zu Gewährleistung und Garantie
Grundsätzlich können Sie Ihre Ansprüche aus der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) und/oder aus einer Garantie nutzen. Wir erklären Ihnen die Unterschiede und die Besonderheiten beim Gebrauchtwagenkauf.Definition: Gewährleistung vs. Garantie
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Gewährleistung:
Liegt ein Sachmangel vor, haben Sie Ansprüche auf Nacherfüllung (Reparatur/Ersatz), Rücktritt oder Kaufpreisminderung sowie ggf. Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Regelverjährung beträgt 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB).
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Garantie:
Freiwilliges, zusätzliches Versprechen (z. B. Herstellergarantie oder Händlergarantie) mit eigenen Bedingungen (§ 443 BGB). Eine Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht. Zusätzlich darf sie sie auch nicht einschränken. Was genau gedeckt ist, steht in den Garantiebedingungen.
Unser Expertentipp
Melden Sie Mängel sofort, dokumentieren Sie sie und setzen Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Nachbesserung. Das stärkt Ihren Gewährleistungsanspruch und hält Fristen im Blick.Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie im Überblick
Kriterium | Gewährleistung | Garantie |
---|---|---|
Anspruchsgegner | Verkäufer/Händler | Hersteller |
Gegenstand | Mängel, die bei Übergabe vorlagen | Nur die in der Garantie zugesagten Leistungen/Teile |
Dauer | 2 Jahre ab Übergabe; bei Gebrauchtwagen vertraglich auf 1 Jahr verkürzbar | Laufzeit laut Garantie (z.B. 2 Jahre) |
Beweislast | 12 Monate Beweislastumkehr zugunsten des Käufers; danach Beweislast beim Käufer |
Nach Bedingungen; oft Nachweis ordnungsgemäßer Wartung, teils Ausschlüsse |
Ansprüche | Nacherfüllung, Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz | Reparatur/Ersatz nach Garantiebedingungen |
Kosten | Verkäufer trägt Kosten der Nacherfüllung (Material, Arbeit, Transport) | Je nach Vereinbarung, ggf. Selbstbeteiligung |
Wechselwirkung | Nutzung der Garantie lässt Gewährleistungsrechte unberührt | Garantie schränkt Gewährleistung nicht ein; fehlende zugesagte Garantie kann selbst Sachmangel sein |
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Autofahrer kauft bei einem Händler einen Wagen, der als scheckheftgepflegt angeboten wird. Nach dem Kauf stellt er jedoch fest, dass die letzten Inspektionen im Serviceheft fehlen. Kurz darauf tritt ein Motorschaden auf, der auf die ausgefallenen Wartungen zurückzuführen ist.Da die zugesicherte Eigenschaft nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Auf Grundlage der Gewährleistung einigt sich der Käufer mit dem Händler: Der Kaufpreis wird gemindert und der Händler übernimmt einen Teil der Reparaturkosten.
Eine bestehende Gebrauchtwagengarantie greift nicht, weil Schäden durch fehlende Wartungen in den Garantiebedingungen in der Regel ausgeschlossen sind.
Ihre Rechte beim Gebrauchtwagenkauf
Im Vergleich zum Neuwagenkauf gelten beim Gebrauchtwagen andere Rechte. Beim Händler bleibt die Gewährleistung zwar grundsätzlich zwei Jahre bestehen, sie kann aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.Beim Privatkauf darf die Gewährleistung sogar vollständig ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt oder eine konkrete Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat (z. B. „unfallfrei”, „scheckheftgepflegt”); dann haften private Verkäufer trotzdem.
Eine Gebrauchtwagengarantie besteht nur, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich und schriftlich im Kaufvertrag zusichert. Wichtig: Eine freiwillige Garantie ersetzt nie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und kann diese nicht einschränken.
- Die Gewährleistung ist Ihr gesetzlicher Schutz gegen Sachmängel.
- Die Garantie ist ein zusätzliches Versprechen mit Bedingungen und ersetzt die Gewährleistung nicht.
- Achten Sie beim Kauf von einem Gebrauchtwagen auf die Regelungen zur Gewährleistung (Verkürzung auf ein Jahr oder vollständiger Ausschluss).
Rechte beim Autokauf durchsetzen: So geht’s
Mängel am Fahrzeug sind ärgerlich, aber keine Sackgasse. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte beim Autokauf durchsetzen und sich gegen unkooperative Verkäufer wehren.Beweise sammeln für den Ernstfall beim Autokauf
Damit Sie Ihre Ansprüche im Streitfall durchsetzen können, sollten Sie von Anfang an alles gut dokumentieren.- Bewahren Sie den Kaufvertrag sowie Kopien der Fahrzeuganzeige auf. Dort stehen Details zu Ausstattung, Laufleistung und zugesicherten Eigenschaften. Sie dienen später als Beweis dafür, welche Merkmale vereinbart wurden.
- Erstellen Sie beim Kauf ein kurzes Übergabeprotokoll, in dem Zustand, Kilometerstand und erkannte Mängel festgehalten werden.
- Machen Sie bei der Fahrzeugübergabe oder wenn Sie einen Mangel feststellen, Fotos und Videos. Speichern Sie sie datiert ab, etwa mit einem Zeitstempel.
- Bewahren Sie sämtliche Rechnungen von Werkstätten, Gutachten oder Kostenvoranschläge zur Schadensbehebung auf. Sie belegen den technischen Zustand, Umfang und Kosten der Mängelbeseitigung.
- Führen Sie alle Schreiben, E-Mails, Chat-Nachrichten etc. an den Verkäufer als Kopie mit. Insbesondere die Mängelanzeige und jede Fristsetzung zur Nachbesserung müssen Sie dokumentieren. Vermerken Sie, wann Sie den Mangel gemeldet und welche Frist Sie gesetzt haben.
- Geben Sie Telefongespräche dem Verkäufer inhaltlich wieder, indem Sie eine E-Mail schreiben („Wie soeben telefonisch vereinbart, …”).
Fristen und Verjährung beim Autokauf
Ihnen wurde beim Autokauf ein Mangel verschwiegen? Nach deutschem Recht müssen Sie als Käufer innerhalb bestimmter Fristen handeln:- Grundsätzlich gelten bei einem Autokauf zwei Jahre Gewährleistung ab Übergabe. Bei einem Gebrauchtwagen kann der Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen, aber niemals ganz aufheben.
- Wenn Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie den Verkäufer umgehend schriftlich informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzen (meist zwei bis vier Wochen).
- Tritt der Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Defekt schon beim Kauf vorlag. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat.
- Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens nach zwei Jahren ab Übergabe. Bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beginnt dagegen eine neue Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Täuschung Kenntnis erlangen.
Konfliktfall Autokauf: Wenn der Händler nicht reagiert
Wenn der Verkäufer auf Ihre Mängelanzeige nicht reagiert, haben Sie verschiedene Optionen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.Schiedsstellen
Zunächst empfiehlt es sich, eine gütliche Einigung anzustreben. Unterstützung bieten dabei Schiedsstellen, etwa die des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe oder des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK).Voraussetzung ist jedoch, dass das Autohaus oder der Händler dem jeweiligen Verband angehört und sich der Schiedsordnung unterworfen hat.
Verbraucher können sich in solchen Fällen direkt an die Schiedsstelle wenden. Händler hingegen dürfen nicht ohne Weiteres gegen Kunden vorgehen – sie können die Schiedsstelle nur in bestimmten Konstellationen einschalten.
- Dokumentieren und melden Sie den Fahrzeugmangel unverzüglich.
- Geben Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (meist zwei bis vier Wochen).
- Lassen Sie ein unabhängiges Gutachten erstellen, wenn es mit dem Verkäufer zu Streitigkeiten kommt.
- Konsultieren Sie einen Fachanwalt, wenn der Verkäufer Ihre Ansprüche ablehnt.

Gutachten im Verkehrsrecht
Ein unabhängiges Gutachten kann bei Streitigkeiten im Verkehrsrecht, speziell im Verkehrsvertragsrecht, entscheidend sein. Es dokumentiert den Zustand des Fahrzeugs, klärt, ob ein Mangel vorliegt und schätzt ggf. die Höhe des Schadens oder der Reparaturkosten.Ein Gutachten dient sowohl als Grundlage für Verhandlungen mit dem Händler als auch als Beweismittel im Mahn- oder Klageverfahren.
Anwalt für Verkehrsrecht
Bei einem hartnäckigen Streit ist ein Anwalt für Verkehrsrecht die richtige Wahl. Er prüft Ihre Ansprüche sowie die einzuhaltenden Fristen und kann Sie umfassend beraten. Schon ein anwaltliches Schreiben sorgt häufig für Bewegung in der Sache.Sollte keine Einigung möglich sein, kann er ein Mahnverfahren einleiten oder – falls notwendig – die Klage vorbereiten und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.
Mahnverfahren
Ist Ihr Anspruch – etwa auch Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz – bereits fällig, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten (§§ 688 ff. ZPO).Mit einem Mahnbescheid, der beim Amtsgericht beantragt wird, lässt sich innerhalb kurzer Zeit ein Zahlungsbefehl gegen den Händler oder Privatverkäufer erwirken.
Bleibt eine Reaktion aus, folgt der Vollstreckungsbescheid, mit dem Sie Ihre Forderung zwangsweise durchsetzen können. Das Mahnverfahren ist meist kostengünstiger als eine Klage und kommt ohne mündliche Verhandlung aus.
Klage
Bestreitet der Händler den Anspruch oder liegt ein komplexer Sachverhalt vor, führt an der Klage kein Weg vorbei. Die Klage wird beim zuständigen Gericht eingereicht und setzt eine ausführliche Begründung mit allen relevanten Belegen voraus.Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Streitwert der verlangten Leistung oder Rückabwicklung: Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig. Liegt der Streitwert darüber, verhandelt das Landgericht.
Im Verfahren prüft das Gericht den Fall, führt bei Bedarf eine Beweisaufnahme durch und entscheidet abschließend durch Urteil. Ein Anwalt für Verkehrsrecht übernimmt dabei die rechtliche Argumentation.
Nutzererfahrung aus Google Bewertungen:
Da der Verkäufer nicht einlenken wollte, ging die Sache vor Gericht. Mein Anwalt hat mich dabei erfolgreich vertreten – am Ende wurde der Kaufvertrag rückabgewickelt und ich bekam mein Geld zurück.
Wegweisende Urteile aus dem Verkehrsvertragsrecht
Viele Entscheidungen im Verkehrsvertragsrecht stärken die Rechtsposition der Käufer, zeigen klare Grenzen für Händler auf und liefern wertvolle Orientierung.Oldtimer mit zugesicherter Eigenschaft

Diesel-Skandal: 5 bis 15 % Schadensersatz

Pauschale Klauseln gelten nicht

Feuchtigkeitsschaden im Wohnmobil

Änderung im Verkehrsvertragsrecht für mehr Verbraucherschutz
Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine verbesserte Beweislastumkehr zugunsten von Verbrauchern, die auf eine EU-Warenkaufrichtlinie zurückgeht:- Die Beweislastumkehr greift erst nach 12 Monaten – vorher waren es nur sechs Monate.
- Händler müssen innerhalb der ersten 12 Monate beweisen, dass das Auto mängelfrei übergeben wurde.
- Gewährleistungsansprüche lassen sich so leichter durchsetzen.
Konkret bedeutet das: Tritt innerhalb des ersten Jahres ein Mangel an Ihrem Fahrzeug auf, wird gesetzlich angenommen, dass dieser bereits beim Kauf vorhanden war. Das macht es deutlich einfacher, Ansprüche geltend zu machen.
Tipps für einen sicheren Gebrauchtwagenkauf
Ein Gebrauchtwagenkauf sollte gut vorbereitet sein. Mit den folgenden Tipps vermeiden Sie böse Überraschungen und stellen sicher, dass Ihre Rechtsansprüche gewahrt bleiben.Gebrauchtwagenkauf: Das gibt es zu beachten
Bevor Sie den Autokauf abschließen, prüfen Sie das Fahrzeug gründlich. Gehen Sie dabei strukturiert vor, nehmen Sie sich Zeit und bringen Sie wenn möglich eine fachkundige Person mit. Nutzen Sie zur Besichtigung unsere praktische Checkliste. Sie führt Sie Schritt für Schritt durch die Sichtprüfung.Kaufvertrag-Vorlage fürs Auto: Das sind die Vor- und Nachteile
Online verfügbare Kaufverträge fürs Auto bieten eine praktische Vorlage, sind aber nicht immer rechtlich wasserdicht – Vor- und Nachteile im Überblick:✓ Vorformulierte Klauseln
✓ Standardisierung
✘ Teilweise Veraltete Klauseln
» Rechtliche Beratung hinzuziehen
Fazit
Wer seine Rechte kennt, ist beim Autokauf auf der sicheren Seite. Die Gewährleistung ist Ihr gesetzlicher Schutz, während die Garantie nur ein zusätzliches Versprechen des Verkäufers oder Herstellers darstellt.Beim Händler gilt grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistung, die bei Gebrauchtwagen jedoch wirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann. Beim Privatkauf darf die Haftung ausgeschlossen werden – es sei denn, der Verkäufer handelt arglistig.
Tritt ein Mangel auf, gilt die Reihenfolge: erst Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises. Unter Umständen können auch Schadensersatzansprüche bestehen.
So gehen Sie jetzt vor:
- Mängel sofort dokumentieren, schriftlich anzeigen und Frist zur Behebung setzen
- Nacherfüllung verlangen; bei Scheitern Rücktritt oder Minderung prüfen, ggf. Schadensersatz geltend machen
- Bei Widerstand: neutrales Gutachten einholen, rechtliche Beratung nutzen und notfalls gerichtliche Schritte einleiten
Unser Expertentipp
Ihnen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Abstandsverstoß oder eine andere Ordnungswidrigkeit vorgeworfen? Wir prüfen Ihren Fall und zeigen auf, welche Möglichkeiten Sie haben. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.Häufig gestellte Fragen zum Autokauf
Offensichtliche Mängel sind bei einer Besichtigung und Probefahrt leicht erkennbar sind – etwa Kratzer im Lack, defekte Beleuchtung oder abgenutzte Reifen. Diese Mängel müssen Sie als Käufer akzeptieren, wenn sie bei der Übergabe sichtbar waren.
Versteckte Mängel sind bei der Übergabe nicht sofort erkennbar. Dazu gehören ein Motorschaden, manipulierter Kilometerstand oder ein erhöhter Öl- oder Benzinverbrauch. Für solche Mängel haftet der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung (§§ 434 ff. BGB).
Ein Kaufvertrag kann nicht bei jedem Defekt angefochten werden. Die Anfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer.
Bei normalen Sachmängeln (also nicht arglistig verschwiegenen oder durch Täuschung entstandenen) stehen Ihnen vorrangig Gewährleistungsrechte zu: Nacherfüllung oder Minderung des Preises. Der Rücktritt vom Vertrag ist nach erfolgloser Fristsetzung möglich
Grundsätzlich gilt eine zweijährige Frist ab Übergabe (§ 438 BGB). Beim Gebrauchtwagen kann der Händler diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzen. Bei arglistig verschwiegenen Sachmängeln beträgt die Frist drei Jahre ab Entdeckung.
Wichtig: Beim Privatkauf gibt es keine gesetzliche Gewährleistung, außer der Verkäufer hat Mängel arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften zugesichert.
Ja, aber mit Einschränkungen. Händler können die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Privatverkäufer dürfen die Gewährleistung gänzlich ausschließen, außer sie verschweigen Defekte arglistig oder sichern bestimmte Eigenschaften zu (§ 444 BGB).
Nein. Übliche Abnutzungen wie abgefahrene Reifen, abgegriffene Sitze oder leichter Rost gelten nicht als Sachmangel. Überschreiten die Verschleißspuren
jedoch das altersübliche Maß oder beeinträchtigen die Verkehrssicherheit, kann ein Sachmangel vorliegen.
Bestehen Zweifel, kann ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen werden, um den
Zustand des Fahrzeugs fachgerecht zu beurteilen.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtet den Verkäufer, für Sachmängel einzustehen, die bereits bei Übergabe bestanden.
Eine Garantie hingegen ist
ein freiwilliges Zusatzversprechen – zum Beispiel vom Hersteller – mit eigenen Bedingungen. Sie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht (§ 443 BGB).
Wenn ein erheblicher Sachmangel vorliegt und die Nachbesserung scheitert oder verweigert wird, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten (§ 437 Nr. 2 BGB).
Das bedeutet: Sie geben das Auto zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet – abzüglich einer möglichen Nutzungsentschädigung.
Beim Kauf von Privatpersonen können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt oder das Fahrzeug
zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt.
Prüfen Sie das Fahrzeug besonders sorgfältig – unsere Checkliste hilft Ihnen, nichts zu übersehen.
Von A wie Abstandsverstoß bis Z wie Zulassung: Auf RechtAktuell.org finden Sie alles Wichtige zum Verkehrsrecht.
Gesetze
- § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 438 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 495 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__495.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__358.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 356b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356b.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- § 688 Zivilprozessordnung (ZPO), https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__688.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
Urteile
- Urteil des Oberlandesgericht Hamm (OLG) vom 23.11.2023 – 34 U 300/22, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=23.11.2023&Aktenzeichen=34%20U%20300/22 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Oberlandesgericht Köln (OLG) vom 09.04.2025 – 11 U 20/24, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=09.04.2025&Aktenzeichen=11%20U%2020%2F24 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/1, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.05.2014&Aktenzeichen=VIII%20ZR%2094%2F13 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.06.2034 – VIa ZR 335/21, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.06.2023&Aktenzeichen=VIa%20ZR%20335%2F21 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.10.2020&Aktenzeichen=XI%20ZR%20498%2F19 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.02.2021&Aktenzeichen=VIII%20ZR%2036%2F20 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.04.2024&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20161%2F23 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-693/18 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.12.2020 – C‑693/18, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=23.11.2023&Aktenzeichen=34%20U%20300/22 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 – C-66/19, https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C%2CT%2CF&num=C-66%2F19 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 – C-38/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280766&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7931053 (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
Verkehrsbehörden/-stellen
- Schiedsstelle Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, https://www.kfzgewerbe.de/initiativen/schiedsstellen (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Schiedsstelle Bundesverband freier Kfz-Händler, https://www.bvfk.de/verbraucher/schiedsstelle/ (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)
- Rückrufe vom Kraftfahrt-Bundesamt, https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Rueckrufe/rueckrufe_node.html (zuletzt abgerufen am 09.10.2025)