Gericht bestätigt Maßnahme nach erstmaligem Rotlichtverstoß
Fahrtenbuch trotz Erstverstoß
Doch genau das kann passieren, wenn der Fahrer nach dem Verstoß nicht festgestellt werden kann. In einem aktuellen Fall entschied das Verwaltungsgericht Hamburg: Auch bei einem erstmaligen Rotlichtverstoß ist eine Fahrtenbuchauflage rechtens, wenn der Halter nicht zur Aufklärung beiträgt.
- Fahrtenbuchauflage auch nach einem ersten Rotlichtverstoß möglich.
- Voraussetzung: Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden.
- Gericht sieht Maßnahme nach StVZO als verhältnismäßig (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO).
- Ziel des Fahrtenbuchs ist die zukünftige Fahreridentifikation zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
- Dauer von 12 Monaten entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung.
Hintergrund: Was ist passiert?
Im konkreten Fall hatte die zuständige Behörde nach einem Rotlichtverstoß einen Anhörungsbogen an die Halterin versendet. Diese nannte nur vage den Nachnamen eines Bekannten, angeblich mit Wohnsitz in Spanien. Eine klare Identifikation blieb aus.Die Folge: Die Bußgeldstelle stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren zwar ein, ordnete dafür aber eine Fahrtenbuchauflage an mit einer Dauer von 12 Monaten.
Die Halterin klagte gegen diese Maßnahme. Doch das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab. Laut Gericht handelt es sich bei der Fahrtenbuchauflage nicht um eine Strafe, sondern um ein präventives Instrument zur Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße (VG Hamburg, Az.: 5 K 753/25).
Dauer des Fahrtenbuchs ist einzelfallabhängig
Maßgeblich sei, dass das Fahrtenbuch seine Kontrollfunktion erfülle. Das sei nur über einen längeren Zeitraum möglich. Die Dauer müsse angemessen sein – sechs Monate gelten laut Bundesverwaltungsgericht als untere Grenze.
Die Tatsache, dass es sich um den ersten Punkt in Flensburg gehandelt hätte, spielte für das VG Hamburg keine Rolle. Entscheidend sei allein die Schwere des Verstoßes und das Fehlen der Fahrererkennung.
Das Fahrtenbuch: Prävention statt Strafe
Die Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung verfolgt keine sanktionierende Absicht. Vielmehr soll sie sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen die verantwortliche Person eindeutig festgestellt werden kann. Wer also ein Fahrzeug zulässt, muss sicherstellen, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wer am Steuer sitzt.Laut Gericht ist es daher unerheblich, ob die Halterin selbst gefahren ist oder nicht – entscheidend ist ihre Mitwirkungspflicht. Wer sich dieser entzieht, muss mit Konsequenzen rechnen.
Anhörungsbogen erhalten? So reagieren Sie richtig
Geht nach einem Verkehrsverstoß ein Anhörungsbogen ein, ist Vorsicht geboten.⚠️ Vermeiden Sie unüberlegte oder voreilige Antworten – jede Angabe kann später gegen Sie verwendet werden.
📝 Sie sind nur dazu verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen – zum Tatvorwurf müssen Sie sich nicht äußern.
⚖️ Holen Sie sich frühzeitig Unterstützung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht, um mögliche Fallstricke zu umgehen.
1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013
2 § 31a StVZO (zuletzt abgerufen am 03.07.2025)
3 Urteil vom 25.03.2025 – 5 K 753/25 (zuletzt abgerufen am 03.07.2025)
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