Halten und Parken
Wer kennt das nicht. Wenig Zeit und der Parkraum in den Städten ist zu knapp.Schnell kann hier einen Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung vorliegen und zu einem Bußgeld führen.
Man unterscheidet zwischen einem Halten und Parken. Ein Fahrzeug hält, wenn es freiwillig stillsteht. Ein Liegenbleiben aufgrund eines technischen Defektes ist kein Halten im Sinne der StVO.
Auch beim Parken kommt das Fahrzeug zum Stehen. Wer sein Fahrzeug dann verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Kommt der Fahrer vor dem Ablauf der drei Minuten zum Fahrzeug zurück, liegt kein Parken vor.
Nach § 12 StVO ist das Halten unzulässig
› an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen› im Bereich von scharfen Kurven
› auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
› auf Bahnübergängen
› vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Das Parken ist unzulässig
› vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten› wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
› vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
› über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
› vor Bordsteinabsenkungen
Bei einem unzulässigen Halten und Parken kann ein Bußgeld zwischen
10,00 bis 65,00 EUR und einem Punkt drohen. Das höchste Bußgeld wird nämlich fällig, wenn durch falsches Parken Rettungskräfte behindert werden. Dann droht ein Bußgeld von mindestens 60,00 EUR und ein Punkt im Fahreignungsregister.
Falschparken und Halten nach der neuen Verordnung seit dem 09.11.2021
›Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen
Parkt ein Autofahrer nach in Krafttreten der neuen StVO Novelle des neuen Bußgeldkatalogs 2025 sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle, so erhöht sich nach den neuen Bußgeldkatalog 2025 das Bußgeld von 15 EUR auf 55 EUR.
Bei schweren Verstößen, wenn z.B andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, gibt es zusätzlich einen Punkt im Fahreignungsregister.
›Parkverbot an Kreuzungen und Einmündungen
Um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, gilt nun ein Parkverbot von 8 m Länge vor Kreuzungen und Einmündungen.
›Parken in zweiter Reihe
Wer dann verbotener Weise in zweiter Reihe parkt erhält nach dem neuen Bußgeldkatalog 2025 ein Bußgeld von 80 EUR und es wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Nur das Halten in zweiter Reihe wird nicht mit einem Punkt nach dem neuen Bußgeldkatalog 2025 belegt. Hier ist jedoch ein Bußgeld in Höhe von 55 EUR fällig.
›Carsharing - Fahrzeuge
Carsharing - Fahrzeuge können jetzt bevorzugt parken. Dafür gibt es jetzt auch ein neues Carshaing - Verkehrsschild.
›Lastenräder - Extraparkflächen
Nun können Extraparkflächen und Ladezonen für Lasträder eigerichtet werden. Mit einem neuen Symbol "Lastenfahrrad" können zukünftig eigene parkfläschen und Ladezonen gekennzeichnet werden.
Bußgelder für das Nichtbilden einer Rettungsgasse nach dem neuen Bußgeldkatalog 2022
Ähnlich ist es auch beim Nichtbilden einer Rettungsgasse, früher wurde auch dies nur mit einem Verwarngeld belegt. Seit dem neuen Bußgeldkatalog 2022 wurden auch hier die Sanktionen drastisch verschärft. Das Nichtbilden einer Rettungsgasse wird wie folgt sanktioniert: 200 EUR Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 1 Monat Fahrverbot. Wird der gleiche Verstoß mit Behinderung begangen, dann erhöht sich das Bußgeld auf 240 EUR, dazu kommen ebenfalls 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot. Wenn eine Rettungsgasse nicht gebildet und jemand wird gefährdet, dann droht dem Fahrer das gleiche Fahrverbot und die gleichen Punkte, jedoch erhöht sich das Bußgeld auf 280 EUR. Ähnlich ist es mit dem Nichtbilden einer Rettungsgasse mit einer Sachbeschädigung: hier drohen ebenfalls 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot sowie 320 EUR Bußgeld.Befindet sich der Fahrer in der Probezeit und begeht der Fahrer zum Beispiel den Verstoß in dem er eine Viertelstunde in zweiter Reihe und auf einer Autobahn parkt,
so liegen zwei Verstöße der B-Kategorie vor.
Diese führen dann zu einer Verlängerung der Probezeit.
- § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Halten und Parken, https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- § 11 Abs. 2 StVO – Bildung einer Rettungsgasse, https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__11.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- StVO, Anlage 2 – Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ (Nr. 74), https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Einspruch, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__67.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – Gesamtdarstellung, https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/ (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – Regelfahrverbote, https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Tatbestandskatalog Verkehrsordnungswidrigkeiten (inkl. Sanktionen Halten/Parken, Rettungsgasse), https://www.kba.de/DE/VerkehrTeilnehmer/Ordnungswidrigkeiten/Tatbestandskatalog/tatbestandskatalog_node.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Fahreignungsregister / Punktekatalog, https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Punktekatalog/punktekatalog_node.html (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
- Verband unabhängiger Verkehrsteilnehmer e. V. (VUT), «Statistische Auswertung 2013», https://vut-verkehr.de/downloads/Statistische%20Auswertung%202013.pdf (zuletzt abgerufen am 10.09.2025).
