Parkplatz-Überwachung per Kamera sorgt für Ärger
Supermarkt-Parkplatz: EuGH zu Knöllchen
- Immer mehr Supermarkt-Parkplätze werden durch automatische Kennzeichenerfassung überwacht.
- Wer die erlaubte Parkdauer überschreitet, erhält häufig eine Vertragsstrafe.
- Der EuGH stellt klar: Datenschutzverstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen.
- Autofahrer haben Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten und können unrechtmäßige Forderungen abwehren.
Wie Supermarkt-Parkplätze überwacht werden
Wer in den letzten Jahren auf einem Supermarkt-Parkplatz geparkt hat, kennt das System: Statt Schranken oder Tickets regeln Kameras die Kontrolle. Bei Einfahrt erfasst eine LPR-Kamera (License-Plate-Recognition) das Kennzeichen und speichert Datum und Uhrzeit. Beim Ausfahren erfolgt die zweite Erfassung – und schon steht die Parkdauer fest.Überschreitet ein Kunde die kostenlose Parkzeit, flattert eine Zahlungsaufforderung ins Haus. Diese sogenannte „Vertragsstrafe“ wird oft von Inkassodienstleistern eingefordert. Auf den ersten Blick wirkt das wie ein legitimes Geschäftsmodell – doch die Gerichte haben enge Vorgaben formuliert.
Was die Gerichte entschieden haben
Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 25.01.2024 – C-687/21) können Autofahrer dann Schadensersatz verlangen, wenn durch Verstöße gegen die DSGVO ein realer materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Allein ein „mulmiges Gefühl“ über den möglichen Datenmissbrauch reicht zwar nicht aus – wohl aber konkrete Datenschutzverstöße, etwa wenn Gesichter mitgespeichert oder Daten an Dritte weitergegeben werden.Zugleich stellte der EuGH (Urteil vom 04.05.2024 – C-300/21) klar: Auch die begründete Angst vor missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten kann bereits einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen.
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Für Betreiber bedeutet das: Sie müssen nicht nur technisch saubere Systeme einsetzen, sondern auch
transparent über die Datenerhebung informieren. Schon ein fehlender oder schlecht sichtbarer Hinweis an der
Parkplatzeinfahrt kann zu rechtlichen Problemen führen.
Folgen für Autofahrer und Betreiber
Ein besonders heikler Punkt: Werden Kennzeichen mit weiteren Daten – etwa Fotos der Fahrer – kombiniert, liegt schnell ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Auch die Weitergabe an Inkassobüros ohne klare Rechtsgrundlage kann Schadensersatz auslösen.
Tipps für Betroffene
- Auskunft einfordern: Verlangen Sie vom Betreiber eine vollständige Übersicht, welche Daten zu Ihrem Fahrzeug gespeichert wurden.
- Fristen im Blick behalten: Reagieren Sie rechtzeitig auf Zahlungsaufforderungen und bewahren Sie alle Schreiben auf.
- Rechtliche Beratung nutzen: Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann einschätzen, ob sich ein Vorgehen lohnt und Schadensersatz möglich ist.
1 Urteil vom 25.01.2024 – C-687/21 (zuletzt abgerufen am 12.09.2025)
2 Urteil vom 04.05.2024 – C-300/21 (zuletzt abgerufen am 12.09.2025)
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