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Parkplatz-Überwachung per Kamera sorgt für Ärger

Supermarkt-Parkplatz: EuGH zu Knöllchen

Supermarkt-Parkplatz & Knöllchen: EuGH stärkt Rechte von Autofahrern
© fotogurmespb/Shutterstock.com – Zu lange geparkt? Wann Knöllchen unzulässig sind.
Autor Burcu Bostan

Burcu Bostan

12. September 2025
Lesedauer wird berechnet...
Immer mehr Discounter und Einkaufszentren setzen auf digitale Parkraumkontrolle. Was für Betreiber praktisch klingt, führt für Autofahrer oft zu überraschenden Knöllchen im Briefkasten. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, wann solche Forderungen unzulässig sind und welche Rechte Verbraucher haben.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Immer mehr Supermarkt-Parkplätze werden durch automatische Kennzeichenerfassung überwacht.
  • Wer die erlaubte Parkdauer überschreitet, erhält häufig eine Vertragsstrafe.
  • Der EuGH stellt klar: Datenschutzverstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Autofahrer haben Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten und können unrechtmäßige Forderungen abwehren.


Wie Supermarkt-Parkplätze überwacht werden

Wer in den letzten Jahren auf einem Supermarkt-Parkplatz geparkt hat, kennt das System: Statt Schranken oder Tickets regeln Kameras die Kontrolle. Bei Einfahrt erfasst eine LPR-Kamera (License-Plate-Recognition) das Kennzeichen und speichert Datum und Uhrzeit. Beim Ausfahren erfolgt die zweite Erfassung – und schon steht die Parkdauer fest.

Überschreitet ein Kunde die kostenlose Parkzeit, flattert eine Zahlungsaufforderung ins Haus. Diese sogenannte „Vertragsstrafe“ wird oft von Inkassodienstleistern eingefordert. Auf den ersten Blick wirkt das wie ein legitimes Geschäftsmodell – doch die Gerichte haben enge Vorgaben formuliert.

Was die Gerichte entschieden haben

Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 25.01.2024 – C-687/21) können Autofahrer dann Schadensersatz verlangen, wenn durch Verstöße gegen die DSGVO ein realer materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Allein ein „mulmiges Gefühl“ über den möglichen Datenmissbrauch reicht zwar nicht aus – wohl aber konkrete Datenschutzverstöße, etwa wenn Gesichter mitgespeichert oder Daten an Dritte weitergegeben werden.

Zugleich stellte der EuGH (Urteil vom 04.05.2024 – C-300/21) klar: Auch die begründete Angst vor missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten kann bereits einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen.

    Für Betreiber bedeutet das: Sie müssen nicht nur technisch saubere Systeme einsetzen, sondern auch transparent über die Datenerhebung informieren. Schon ein fehlender oder schlecht sichtbarer Hinweis an der Parkplatzeinfahrt kann zu rechtlichen Problemen führen.

Folgen für Autofahrer und Betreiber

Das Urteil hat Signalwirkung: Verbraucher dürfen sich gegen pauschale Knöllchenforderungen wehren und Datenschutzverstöße konsequent rügen. Betreiber müssen detailliert darlegen, wie ihre Systeme arbeiten, und die Datenverarbeitung auf das absolut Notwendige beschränken.

Ein besonders heikler Punkt: Werden Kennzeichen mit weiteren Daten – etwa Fotos der Fahrer – kombiniert, liegt schnell ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Auch die Weitergabe an Inkassobüros ohne klare Rechtsgrundlage kann Schadensersatz auslösen.
Frau lädt Einkäufe aus einem Supermarkt in den Kofferraum ihres Autos auf einem Parkplatz.
Vorsicht Datenschutz: So können Sie Ihre Rechte durchsetzen.

Tipps für Betroffene

  • Auskunft einfordern: Verlangen Sie vom Betreiber eine vollständige Übersicht, welche Daten zu Ihrem Fahrzeug gespeichert wurden.
  • Fristen im Blick behalten: Reagieren Sie rechtzeitig auf Zahlungsaufforderungen und bewahren Sie alle Schreiben auf.
  • Rechtliche Beratung nutzen: Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann einschätzen, ob sich ein Vorgehen lohnt und Schadensersatz möglich ist.







Quellen:

1 Urteil vom 25.01.2024 – C-687/21 (zuletzt abgerufen am 12.09.2025)

2 Urteil vom 04.05.2024 – C-300/21 (zuletzt abgerufen am 12.09.2025)



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