
Fahrerflucht – juristisch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet – ist eine Straftat mit erheblichen Folgen. Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, kann sogar eine Freiheitsstrafe riskieren. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Fahrerflucht vorliegt, welche Strafen im Detail drohen und ob eine Strafmilderung möglich ist.
Fahrerflucht: Das Wichtigste in Kürze
- Fahrerflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
- Sie haben eine Melde- und Wartepflicht: Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, begeht Fahrer- bzw. Unfallflucht.
- Fahrerflucht wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Zusätzlich drohen Punkte, Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Bei Fahrerflucht kann die Kfz-Haftpflicht Geld vom Verursacher zurückholen.
- Was bedeutet Fahrerflucht?
- Bußgeldkatalog Fahrerflucht
- Strafen für Fahrerflucht
- Strafen für Unfallflucht nach Bagatellschaden
- Fahrerflucht mit Personenschaden: Was droht?
- Fahrerflucht in der Probezeit
- Fahrerflucht bei Wildunfall
- Wann verjährt Fahrerflucht?
- Unfall nicht bemerkt: Was nun?
- Nichtbemerken nachweisen: So geht's
- Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?
- Richtiges Verhalten nach einem Unfall
- Fazit
Die wichtigsten Fragen zum Abstandsrechner
Was ist die Strafe für Fahrerflucht?
Ist es Fahrerflucht, wenn ich nichts bemerkt habe?
Anwaltlicher Erfahrungsbericht:

- Kay Stolle, Fachanwalt mit über 20 Jahren Erfahrung
Was bedeutet Fahrerflucht?
Fahrerflucht liegt vor, wenn sich eine Person nach einem Verkehrsunfall vom Ort des Geschehens entfernt, ohne die erforderlichen Angaben zu machen. Juristisch wird das als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet und ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Der Gesetzgeber sieht darin eine Straftat – unabhängig davon, ob es sich um einen schweren Verkehrsunfall oder nur einen leichten Blechschaden handelt.Zu den Pflichten nach einem Verkehrsunfall gehören unter anderem, dem Unfallopfer oder der Polizei Name, Anschrift, Kennzeichen sowie die Versicherungsdaten zu nennen. Ist niemand vor Ort, muss eine angemessene Zeit gewartet werden, bevor das Unfallereignis bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wird.
Fahrerflucht vermeiden: Wozu sind Sie verpflichtet?
- An der Unfallstelle anhalten und so lange bleiben, wie es erforderlich ist.
- Falls niemand vor Ort ist, den Unfall unverzüglich der Polizei melden.
Als Faustregel gilt: Bei kleineren Parkremplern mindestens 20 bis 30 Minuten, bei größeren Schäden bis zu einer Stunde. Erscheint die geschädigte Person, tauschen sie die notwendigen Angaben aus. Taucht niemand auf, müssen Sie das Geschehen unverzüglich einem Polizeibeamten melden.
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Viele glauben, es sei ausreichend, nach einem Parkrempler einfach einen Zettel mit Name und Telefonnummer an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen. Doch Vorsicht: Das kann strafrechtlich als Unfallflucht gewertet werden. Ein Zettel kann durch Wind, Regen oder Dritte beschädigt oder entfernt werden und der Geschädigte erhält Ihre Daten womöglich nie.- Verzichten Sie grundsätzlich auf einen Kontaktzettel.
- Ihre Daten müssen persönlich übergeben werden – entweder direkt an den Geschädigten oder ersatzweise an die nächste Polizeidienststelle.
- Warten Sie an der Unfallstelle und informieren Sie die Polizei, wenn der Geschädigte nicht auftaucht.

Wann habe ich einen Unfall verursacht?
Ein Unfall gilt im rechtlichen Sinne als verursacht, wenn es im Straßenverkehr zu einem plötzlichen ungewollten Ereignis mit Personen- oder Sachschaden kommt und Sie daran beteiligt waren, unabhängig davon, ob Sie die Schuld tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst aktiv einen Schaden herbeigeführt oder diesen nur mitverursacht haben.Typische Beispiele:
- Sie stoßen beim Ein- und Ausparken gegen ein anderes Fahrzeug.
- Sie verursachen einen Kratzer oder Delle an einem geparkten Fahrzeug.
- Es kommt zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer.
- Sie beschädigen ein festes Objekt wie einen Zaun, Laternenmast oder eine Mauer.
Wie bewertet der Bußgeldkatalog Fahrerflucht?
Fahrerflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Das bedeutet: Es gibt keinen Bußgeldkatalog Fahrerflucht. Die Strafe wird demnach nicht nach dem Bußgeldkatalog, sondern vor Gericht festgelegt. Im Bußgeldkatalog ist lediglich vermerkt, dass für die Unfallflucht drei Punkte in Flensburg eingetragen werden.Ein Bußgeld im klassischen Sinne gibt es nicht, dafür aber mögliche Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren. Neben diesen Konsequenzen kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.
Welche Strafe für Fahrerflucht sieht das Strafrecht vor?
Die Strafe für Fahrerflucht hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Wesentliche Kriterien sind die Höhe des Sachschadens, das Vorliegen eines Bagatell- oder erheblichen Personenschadens sowie etwaige Todesfolgen. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen übersichtlich, welche Strafen bei Fahrerflucht drohen können.→ Wichtig: Die genannten Strafen sind grobe Erfahrungswerte aus der Praxis der Kanzlei Stolle. Je nach Einzelfall kann das tatsächliche Strafmaß abweichen.
Schadenshöhe | Mögliche Strafen und Maßnahmen |
---|---|
Kein Schaden | keine Strafe |
Schaden bis ca. 50 Euro | keine Strafe |
Schaden bis 1.300 Euro | Strafverfahren wird oft gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt |
Schaden über 1.300 Euro | Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 6 Monaten |
Schaden über 2.000 Euro | Geldstrafe von ein bis zwei Monatsgehältern oder mehr, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 9 Monaten |
Erheblicher Personenschaden | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 12 Monaten |
Kann ein Fahrverbot bei einer Fahrerflucht verhängt werden?
Ein Fahrverbot kann bei Fahrerflucht als Nebenfolge gemäß § 44 StGB zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Regeldauer beträgt ein bis drei Monate, kann in besonders gelagerten Fällen jedoch bis zu sechs Monate betragen. Die Entscheidung über das Fahrverbot liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich vorrangig nach der Schwere des verursachten Schadens.Unfallflucht nach Bagatellschaden: Auch kleine Schäden haben rechtliche Folgen
Eine Unfallflucht nach einem Bagatellschaden ist kein harmloses Versehen. Viele unterschätzen die rechtlichen Konsequenzen, wenn sie sich nach einem vermeintlich kleinen Rempler einfach vom Unfallort entfernen. Doch auch bei einem Bagatellschaden – etwa einem Kratzer am Lack oder einer leichten Delle – liegt Unfallflucht gemäß § 142 StGB vor.Welche Strafe droht bei Fahrerflucht nach einem Parkschaden?
Bei Fahrerflucht nach einem Parkschaden fällt die Strafe nach § 142 StGB in der Regel milder aus. Liegt nur ein kleiner Blech- oder Lackschaden vor, wird meist „nur“ eine Geldstrafe verhängt. Freiheitsstrafen spielen in solchen Fällen normalerweise keine Rolle.Allerdings können verkehrsrechtliche Konsequenzen hinzukommen, wie Eintragungen ins Fahreignungsregister, ein Fahrverbot oder Eintrag ins Strafregister, wenn die Geldstrafe eine bestimmte Höhe übersteigt. Wird beim Ein- oder Ausparken ein erheblicher Sachschaden verursacht – etwa durch stark beschädigte Karosserieteile – drohen in der Folge deutlich strengere Strafen, darunter auch der Entzug des Führerscheins mit einer Sperrfrist.
- Selbst bei einem vermeintlich kleinen Parkschaden sind Sie gesetzlich verpflichtet, am Unfallort zu warten und – falls kein Geschädigter erscheint – die Polizei zu informieren.
- Einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, reicht nicht aus und wird als Unfallflucht gewertet.
Was droht bei Fahrerflucht mit Personenschaden?
Bei Fahrerflucht mit Personenschaden greifen nicht nur die Regelungen aus § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), sondern häufig auch weitere Tatbestände wie unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).Strafrechtlich ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich, bei fahrlässiger Tötung sogar bis zu fünf Jahre. Verkehrsrechtlich werden in der Regel drei Punkte in Flensburg eingetragen und es kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder der Entzug der Fahrerlaubnis folgen.
Fahrerflucht in der Probezeit: Ist der Führerschein weg?
Bei Fahrerflucht in der Probezeit ist der Führerschein nicht automatisch weg. Wie bei allen Verkehrsteilnehmern hängt der Entzug der Fahrerlaubnis in erster Linie vom Ausmaß des Schadens ab. Bei leichten Parkremplern oder Bagatellschäden bleibt es häufig bei einer Geldstrafe, Punkten und einem Fahrverbot.Wird jedoch ein erheblicher Sachschaden verursacht oder sogar eine Person verletzt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Fall ist der Führerschein tatsächlich weg und darf erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden – meist in Verbindung mit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
In der Probezeit kommen zusätzlich besondere Konsequenzen hinzu: Fahrerflucht zählt als sogenannter A-Verstoß. Das führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar. Anfallende Kosten müssen Sie dabei selbst tragen.

Fahrerflucht bei einem Wildunfall: Ist das möglich?
Eine klassische Fahrerflucht im Sinne des § 142 StGB liegt bei einem Wildunfall nicht vor. Es gibt keinen Anspruchsteller, dem Sie die Feststellung der Personalien ermöglichen müssen. Dennoch bedeutet das nicht, dass Sie den Unfallort ohne Weiteres verlassen dürfen.Muss ein Wildunfall der Polizei gemeldet werden?
Wer nach einem Wildunfall weiterfährt, macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar. Trotzdem gibt es die Pflicht, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Die Polizei informiert dann den zuständigen Jagdpächter oder Wildhüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Tier noch vor Ort ist oder geflüchtet ist.→ Wichtig: Die eigenmächtige Mitnahme eines verletzten Wildtiers gilt als Wilderei und kann eine Strafanzeige zur Folge haben.
Wann droht bei einem Wildunfall eine Strafe?
Wird ein verletztes Tier ohne Meldung zurückgelassen, kann das als Tierquälerei gewertet werden. Ein solcher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem stellt ein totes oder verletztes Tier auf der Fahrbahn ein Risiko für den nachfolgenden Verkehr dar. Auch aus diesem Grund sollte der Zusammenprall gemeldet werden.Was passiert, wenn beim Ausweichen ein Verkehrsunfall entsteht?
Führt das Ausweichen vor einem Tier zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug, gelten die üblichen Pflichten nach § 142 StGB. Sie dürfen den Ort des Unfallgeschehens nicht unerlaubt verlassen – andernfalls droht eine Anzeige wegen Unfallflucht.- Sichern Sie die Unfallstelle, z. B. durch Warnblinklicht und Warndreieck.
- Melden Sie den Unfall der Polizei.
- Fassen Sie ein verletztes Tier nicht an, um sich und das Tier nicht zusätzlich zu gefährden.
- Ziehen Sie tote Tiere nur dann an den Straßenrand, wenn das gefahrlos möglich ist (mit Handschuhen).
- Dokumentieren Sie den Schaden, etwa durch Fotos von Fahrzeug und Unfallstelle.
- Lassen Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen, die Sie bei der Versicherung einreichen können.
Fahrerflucht & Verjährung: Wie sehen die Fristen aus?
Nach § 78 StGB tritt die Verjährung von Fahrerflucht nach fünf Jahren ein. Die Zeit läuft ab dem Tag der Tat. Die Verjährungsfrist kann jedoch auch unterbrochen werden – etwa durch die erste Vernehmung oder die Erhebung der öffentlichen Klage. Solche Maßnahmen führen dazu, dass sich die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert. Ist dieser Zeitraum verstrichen, kann die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.Fahrerflucht nicht bemerkt: Was passiert, wenn ich den Unfall nicht wahrgenommen habe?
Fahrerflucht nicht bemerkt? Wenn Sie einen Unfall nicht bemerkt haben, können Sie nicht für Fahrerflucht belangt werden. Fahrerflucht setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, dass Sie genau wissen, was passiert ist und Sie sich trotzdem vom Unfallort entfernen. Fehlt dieses Bewusstsein, ist der Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch nicht erfüllt.Polizei und Gerichte prüfen jedoch sorgfältig, ob das Nichtbemerken glaubhaft ist. Bei größeren Schäden wird oft angenommen, dass der Unfallverursacher den Zusammenstoß hätte wahrnehmen müssen. Zur Klärung werden häufig Gutachten herangezogen, um eine Schutzbehauptung auszuschließen.
Fahrerflucht nicht bemerkt: Wie kann ich mich verteidigen?
Wird Ihnen Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden vorgeworfen, bestehen häufig gute Chancen auf eine Einstellung des Strafverfahrens – sofern Sie nachweisen können, dass Sie die Unfallflucht nicht bemerkt haben. Gerade bei kleinen Parkremplern fällt es der Staatsanwaltschaft oft schwer, nachzuweisen, dass Sie den Schaden hätten erkennen müssen.Ob eine Einstellung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist u. a. die Größe des Schadens sowie die Frage, ob Geräusche oder Erschütterungen auf einen Zusammenstoß hingedeutet haben. Ihr Anwalt kann ein Gutachten beantragen, das belegt, dass das Unfallereignis weder visuell, akustisch noch körperlich wahrnehmbar war.
Auch wenn Sie sich geirrt haben, kann das dazu führen, dass Ihnen kein Vorsatz unterstellt werden kann – z. B. weil Sie dachten, keine Wartepflicht zu haben oder dass kein Schaden entstanden ist.
Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?
Wenn Sie sich nach einem Zusammenstoß im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernen, hat das nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Folgen. Bei einer Fahrerflucht zahlt die eigene Kfz-Versicherung zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners, nimmt Sie aber anschließend mit bis zu 5.000 Euro in Regress. Das bedeutet, als Täter müssen Sie der Versicherung einen Teil der gezahlten Summe zurückzahlen.Noch gravierender kann es bei der Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) werden: Hier verweigert die Versicherung häufig die Leistung komplett, sodass Sie für den eigenen Schaden selbst aufkommen müssen. Zusätzlich kann die Versicherung den Vertrag außerordentlich kündigen.

Abstand nicht eingehalten: Diese Strafen drohen Pkw-Fahrern
Sie haben den Abstand nicht eingehalten und fragen sich, welche Strafe droht? Das hängt von zwei Faktoren ab: dem Abstand zum vorderen Auto und dem gefahrenen Tempo. Der Bußgeldkatalog Abstand unterscheidet dabei drei Geschwindigkeitsbereiche. Innerhalb jeder Kategorie wird der Abstand als Bruchteil des halben Tachowerts bewertet – beginnend bei weniger als 5/10 bis hin zu weniger als 1/10. Nachfolgend finden Sie die Sanktionen im Detail:Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt: So begehen Sie keine Fahrerflucht
Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt? Dann sollten Sie unbedingt richtig reagieren, damit der Vorwurf der Fahrerflucht gar nicht erst aufkommt. Folgende Schritte sind jetzt wichtig:Kleiner Unfall – z. B. Parkschaden
So vermeiden Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht:- Halten Sie an und bleiben Sie am Unfallort.
- Warten Sie eine angemessene Zeit (ca. 30 Minuten) auf den Geschädigten, um Ihre Kontaktdaten hinterlassen zu können.
- Verständigen Sie die Polizei, wenn der Unfallgegner nicht erreichbar ist.
- Dokumentieren Sie den Unfall (Fotos) und informieren Sie Ihre Versicherung.
Größerer Unfall – z. B. hoher Sachschaden oder Personenschaden
Bei einem Unfall mit hohem Sachschaden oder Personenschaden gelten strengere Pflichten:- Sichern Sie die Unfallstelle ab.
- Leisten Sie Erste Hilfe und wählen Sie den Notruf.
- Verändern Sie nicht die Unfallstelle und entfernen Sie keine Beweismittel.
- Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen und eventuellen Spuren.
- Sprechen Sie Zeugen an.
- Bleiben Sie am Unfallort, bis die Polizei die Aufnahme abgeschlossen hat.
Fazit
Ob kleiner Parkschaden oder schwerer Unfall – Fahrerflucht ist stets eine ernstzunehmende Straftat mit weitreichenden Konsequenzen. Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne seinen Pflichten nachzukommen, riskiert Geld- und Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg oder auch den Verlust des Führerscheins.Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden gering oder hoch ist. Auch bei Bagatellschäden gilt: Warten, Daten übergeben oder die Polizei informieren.
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Fahrerflucht liegt vor, wenn sich jemand nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne dass der Geschädigte oder die Polizei die Daten aufnehmen können. Das gilt auch bei Bagatellschäden wie kleine Kratzer oder Dellen.
Ja, bei Fahrerflucht kann ein Fahrverbot als Nebenfolge zur Geld- oder Gefängnisstrafe verhängt werden. Die Dauer des Fahrverbots hängt von der Schwere des Unfallgeschehens und dem entstandenen Schaden ab.
Der Führerschein wird bei Fahrerflucht entzogen, wenn ein Sachschaden ab etwa 1.300 Euro oder ein Personenschaden vorliegt.
Nein, Sie müssen nicht in jedem Fall die Polizei rufen. Aber: Ist der Betroffene nicht vor Ort (z. B. bei einem Parkrempler), sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten, damit Sie ihm Ihre Daten hinterlassen können. Kommt niemand, sollten Sie die Polizei rufen.
Die Wartezeit ist gesetzlich nicht exakt festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Richtwerte gelten:
- Tagsüber in belebten Gegenden: mindestens 30 Minuten
- Nachts oder an abgelegenen Orten: ca. 20 Minuten
- Bei größeren Schäden: bis zu einer Stunde – im Zweifel bis zum Eintreffen der Polizei oder Rettungskräfte
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren) drohen folgende weitere Folgen:
- 3 Punkte in Flensburg
- Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
- Höhere Kfz-Versicherungsbeiträge oder Regressforderungen der Versicherung von bis zu 5.000 Euro.
Ja, auch Fußgänger können eine Unfallflucht begehen, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Das gilt auch für Radfahrer.
Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Verkehrsunfall ereignet hat, einschließlich der unmittelbaren Umgebung, in der Beteiligte angehalten haben oder hätten müssen.
Von A wie Abstandsverstoß bis Z wie Zulassung: Auf RechtAktuell.org finden Sie alles Wichtige zum Verkehrsrecht.