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Zum Strafmaß von Fahrerflucht: Milderung möglich?

Fahrerflucht – was droht bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

Fahrerflucht: Wer wegfährt, riskiert harte Strafen

Veröffentlicht am 13.08.2018 | geändert am 10.07.2025 | von Burcu Bostan | Lesezeit: 6 min

Infografik zur VUT-Studie Messungen Blitzer
Quelle: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 | zur Studie

Fahrerflucht – juristisch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet – ist eine Straftat mit erheblichen Folgen. Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, kann sogar eine Freiheitsstrafe riskieren. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Fahrerflucht vorliegt, welche Strafen im Detail drohen und ob eine Strafmilderung möglich ist.

Fahrerflucht: Das Wichtigste in Kürze

  • Fahrerflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
  • Sie haben eine Melde- und Wartepflicht: Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, begeht Fahrer- bzw. Unfallflucht.
  • Fahrerflucht wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Zusätzlich drohen Punkte, Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Bei Fahrerflucht kann die Kfz-Haftpflicht Geld vom Verursacher zurückholen.



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Wann liegt eine Fahrerflucht vor?
Eine Fahrerflucht oder Unfallflucht (offiziell „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” nach § 142 StGB) liegt vor, wenn eine Person nach einem Zusammenstoß im Straßenverkehr weiterfährt, ohne ihren Pflichten als Unfallbeteiligte nachzukommen. Dazu gehört vor allem, den Betroffenen oder der Polizei die Feststellung der Personalien zu ermöglichen. Auch das bloße Zurücklassen eines Kontaktzettels reicht nicht aus.

Was ist die Strafe für Fahrerflucht?
Die Strafe für Fahrerflucht richtet sich nach § 142 StGB und ist abhängig vom Einzelfall. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Zusätzlich können Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder der Führerscheinentzug hinzukommen. Bei einem Personenschaden können weitere Straftatbestände wie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren führen.

Ist es Fahrerflucht, wenn ich nichts bemerkt habe?
Wenn Sie den Vorfall nicht bemerkt haben, liegt keine Unfallflucht im strafrechtlichen Sinne vor. Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Vorsatz (ein Wissen und Wollen) voraus. Haben Sie also keine Kenntnis vom Unfallgeschehen, können Sie nicht vorsätzlich handeln.

Anwaltlicher Erfahrungsbericht:

Profile
Kay Stolle
Anwalt für Verkehrsrecht
Viele Mandanten berichten mir, dass sie den Unfall gar nicht bemerkt haben – und trotzdem wegen Fahrerflucht angezeigt wurden. In solchen Fällen muss bewiesen werden, dass kein Vorsatz vorlag. Ob jemand den Unfall bemerkt haben muss, hängt immer vom Einzelfall ab und genau hier liegt der Knackpunkt. Deshalb gilt: Keine Aussagen ohne anwaltlichen Beistand.
- Kay Stolle, Fachanwalt mit über 20 Jahren Erfahrung

Was bedeutet Fahrerflucht?

Fahrerflucht liegt vor, wenn sich eine Person nach einem Verkehrsunfall vom Ort des Geschehens entfernt, ohne die erforderlichen Angaben zu machen. Juristisch wird das als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet und ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Der Gesetzgeber sieht darin eine Straftat – unabhängig davon, ob es sich um einen schweren Verkehrsunfall oder nur einen leichten Blechschaden handelt.

Zu den Pflichten nach einem Verkehrsunfall gehören unter anderem, dem Unfallopfer oder der Polizei Name, Anschrift, Kennzeichen sowie die Versicherungsdaten zu nennen. Ist niemand vor Ort, muss eine angemessene Zeit gewartet werden, bevor das Unfallereignis bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wird.

Fahrerflucht vermeiden: Wozu sind Sie verpflichtet?

  • An der Unfallstelle anhalten und so lange bleiben, wie es erforderlich ist.
  • Falls niemand vor Ort ist, den Unfall unverzüglich der Polizei melden.
Wer diese Pflichten missachtet, macht sich strafbar und riskiert eine Anzeige wegen Unfallflucht.

Was gilt als angemessene Zeit?

Wenn Sie an der Unfallstelle niemanden antreffen, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Diese ist gesetzlich nicht festgelegt und richtet sich nach Ort, Tageszeit sowie Schadenshöhe.

Als Faustregel gilt: Bei kleineren Parkremplern mindestens 20 bis 30 Minuten, bei größeren Schäden bis zu einer Stunde. Erscheint die geschädigte Person, tauschen sie die notwendigen Angaben aus. Taucht niemand auf, müssen Sie das Geschehen unverzüglich einem Polizeibeamten melden.


Infografik mit drei Pfeilen in Gelb, Blau und Rot, die eine zeitliche Abfolge zur Wartepflicht darstellen.
Ab wann ist es Fahrerflucht? | © derbussgeldkatalog.de

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Viele glauben, es sei ausreichend, nach einem Parkrempler einfach einen Zettel mit Name und Telefonnummer an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen. Doch Vorsicht: Das kann strafrechtlich als Unfallflucht gewertet werden. Ein Zettel kann durch Wind, Regen oder Dritte beschädigt oder entfernt werden und der Geschädigte erhält Ihre Daten womöglich nie.

Was bedeutet das für Sie?

  • Verzichten Sie grundsätzlich auf einen Kontaktzettel.
  • Ihre Daten müssen persönlich übergeben werden – entweder direkt an den Geschädigten oder ersatzweise an die nächste Polizeidienststelle.
  • Warten Sie an der Unfallstelle und informieren Sie die Polizei, wenn der Geschädigte nicht auftaucht.

Frau überprüft Kratzer am Auto
Wer nach einem Parkrempler einfach weiterfährt, macht sich strafbar.

Wann habe ich einen Unfall verursacht?

Ein Unfall gilt im rechtlichen Sinne als verursacht, wenn es im Straßenverkehr zu einem plötzlichen ungewollten Ereignis mit Personen- oder Sachschaden kommt und Sie daran beteiligt waren, unabhängig davon, ob Sie die Schuld tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst aktiv einen Schaden herbeigeführt oder diesen nur mitverursacht haben.

Typische Beispiele:
  • Sie stoßen beim Ein- und Ausparken gegen ein anderes Fahrzeug.
  • Sie verursachen einen Kratzer oder Delle an einem geparkten Fahrzeug.
  • Es kommt zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer.
  • Sie beschädigen ein festes Objekt wie einen Zaun, Laternenmast oder eine Mauer.

Gut zu wissen: Auch Fußgänger und Radfahrer können Unfallflucht begehen

Auch Fußgänger und Radfahrer können sich strafbar machen, wenn sie z. B. gegen parkende Autos stoßen und die Unfallstelle verlassen. Die Pflichten nach § 142 StGB gelten für alle Verkehrsteilnehmer.

Wie bewertet der Bußgeldkatalog Fahrerflucht?

Fahrerflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Das bedeutet: Es gibt keinen Bußgeldkatalog Fahrerflucht. Die Strafe wird demnach nicht nach dem Bußgeldkatalog, sondern vor Gericht festgelegt. Im Bußgeldkatalog ist lediglich vermerkt, dass für die Unfallflucht drei Punkte in Flensburg eingetragen werden.

Ein Bußgeld im klassischen Sinne gibt es nicht, dafür aber mögliche Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren. Neben diesen Konsequenzen kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Welche Strafe für Fahrerflucht sieht das Strafrecht vor?

Die Strafe für Fahrerflucht hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Wesentliche Kriterien sind die Höhe des Sachschadens, das Vorliegen eines Bagatell- oder erheblichen Personenschadens sowie etwaige Todesfolgen. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen übersichtlich, welche Strafen bei Fahrerflucht drohen können.

Wichtig: Die genannten Strafen sind grobe Erfahrungswerte aus der Praxis der Kanzlei Stolle. Je nach Einzelfall kann das tatsächliche Strafmaß abweichen.

Schadenshöhe Mögliche Strafen und Maßnahmen
Kein Schaden keine Strafe
Schaden bis ca. 50 Euro keine Strafe
Schaden bis 1.300 Euro Strafverfahren wird oft gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
Schaden über 1.300 Euro Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 6 Monaten
Schaden über 2.000 Euro Geldstrafe von ein bis zwei Monatsgehältern oder mehr, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 9 Monaten
Erheblicher Personenschaden Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug mit Sperre von mindestens 12 Monaten

Kann ein Fahrverbot bei einer Fahrerflucht verhängt werden?

Ein Fahrverbot kann bei Fahrerflucht als Nebenfolge gemäß § 44 StGB zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Regeldauer beträgt ein bis drei Monate, kann in besonders gelagerten Fällen jedoch bis zu sechs Monate betragen. Die Entscheidung über das Fahrverbot liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich vorrangig nach der Schwere des verursachten Schadens.
Übrigens: Wer den Unfallort verlassen hat, kann durch eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden oft mit einer milderen Strafe rechnen.

Gut zu wissen: Sind Fahrerflucht und Unfallflucht dasselbe?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht synonym verwendet. Sie meinen umgangssprachlich das, was juristisch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB bezeichnet wird. Es gibt keinen inhaltlichen oder rechtlichen Unterschied zwischen beiden Begriffen.

Unfallflucht nach Bagatellschaden: Auch kleine Schäden haben rechtliche Folgen

Eine Unfallflucht nach einem Bagatellschaden ist kein harmloses Versehen. Viele unterschätzen die rechtlichen Konsequenzen, wenn sie sich nach einem vermeintlich kleinen Rempler einfach vom Unfallort entfernen. Doch auch bei einem Bagatellschaden – etwa einem Kratzer am Lack oder einer leichten Delle – liegt Unfallflucht gemäß § 142 StGB vor.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht nach einem Parkschaden?

Bei Fahrerflucht nach einem Parkschaden fällt die Strafe nach § 142 StGB in der Regel milder aus. Liegt nur ein kleiner Blech- oder Lackschaden vor, wird meist „nur“ eine Geldstrafe verhängt. Freiheitsstrafen spielen in solchen Fällen normalerweise keine Rolle.

Allerdings können verkehrsrechtliche Konsequenzen hinzukommen, wie Eintragungen ins Fahreignungsregister, ein Fahrverbot oder Eintrag ins Strafregister, wenn die Geldstrafe eine bestimmte Höhe übersteigt. Wird beim Ein- oder Ausparken ein erheblicher Sachschaden verursacht – etwa durch stark beschädigte Karosserieteile – drohen in der Folge deutlich strengere Strafen, darunter auch der Entzug des Führerscheins mit einer Sperrfrist.

Was bedeutet das für Sie?

  • Selbst bei einem vermeintlich kleinen Parkschaden sind Sie gesetzlich verpflichtet, am Unfallort zu warten und – falls kein Geschädigter erscheint – die Polizei zu informieren.
  • Einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, reicht nicht aus und wird als Unfallflucht gewertet.

Infografik zeigt, welches Verhalte nach einem Parkrempler erforderlich ist, um keine Unfallflucht zu begehen.
Wie verhalte ich mich nach einem Parkschaden? | © derbussgeldkatalog.de

Was droht bei Fahrerflucht mit Personenschaden?

Bei Fahrerflucht mit Personenschaden greifen nicht nur die Regelungen aus § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), sondern häufig auch weitere Tatbestände wie unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Strafrechtlich ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich, bei fahrlässiger Tötung sogar bis zu fünf Jahre. Verkehrsrechtlich werden in der Regel drei Punkte in Flensburg eingetragen und es kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder der Entzug der Fahrerlaubnis folgen.

Gut zu wissen: Auch Unbeteiligte müssen helfen

Wenn Sie Zeuge eines Unfalls werden und erkennen, dass jemand verletzt ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet zu helfen. Das regelt § 323c StGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst beteiligt waren oder nicht. Wichtig ist nur: Hilfe ist nötig, Sie können helfen und es ist Ihnen zumutbar. Wer einfach weiterfährt, macht sich strafbar wegen unterlassener Hilfeleistung.

Fahrerflucht in der Probezeit: Ist der Führerschein weg?

Bei Fahrerflucht in der Probezeit ist der Führerschein nicht automatisch weg. Wie bei allen Verkehrsteilnehmern hängt der Entzug der Fahrerlaubnis in erster Linie vom Ausmaß des Schadens ab. Bei leichten Parkremplern oder Bagatellschäden bleibt es häufig bei einer Geldstrafe, Punkten und einem Fahrverbot.

Wird jedoch ein erheblicher Sachschaden verursacht oder sogar eine Person verletzt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Fall ist der Führerschein tatsächlich weg und darf erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden – meist in Verbindung mit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).

In der Probezeit kommen zusätzlich besondere Konsequenzen hinzu: Fahrerflucht zählt als sogenannter A-Verstoß. Das führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar. Anfallende Kosten müssen Sie dabei selbst tragen.

Verkehrsschild Wildwechsel warnt am Straßenrand vor Wildtiere
Nach einem Wildunfall: Immer die Polizei benachrichtigen.

Fahrerflucht bei einem Wildunfall: Ist das möglich?

Eine klassische Fahrerflucht im Sinne des § 142 StGB liegt bei einem Wildunfall nicht vor. Es gibt keinen Anspruchsteller, dem Sie die Feststellung der Personalien ermöglichen müssen. Dennoch bedeutet das nicht, dass Sie den Unfallort ohne Weiteres verlassen dürfen.

Muss ein Wildunfall der Polizei gemeldet werden?

Wer nach einem Wildunfall weiterfährt, macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar. Trotzdem gibt es die Pflicht, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Die Polizei informiert dann den zuständigen Jagdpächter oder Wildhüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Tier noch vor Ort ist oder geflüchtet ist.

Wichtig: Die eigenmächtige Mitnahme eines verletzten Wildtiers gilt als Wilderei und kann eine Strafanzeige zur Folge haben.

Wann droht bei einem Wildunfall eine Strafe?

Wird ein verletztes Tier ohne Meldung zurückgelassen, kann das als Tierquälerei gewertet werden. Ein solcher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem stellt ein totes oder verletztes Tier auf der Fahrbahn ein Risiko für den nachfolgenden Verkehr dar. Auch aus diesem Grund sollte der Zusammenprall gemeldet werden.

Was passiert, wenn beim Ausweichen ein Verkehrsunfall entsteht?

Führt das Ausweichen vor einem Tier zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug, gelten die üblichen Pflichten nach § 142 StGB. Sie dürfen den Ort des Unfallgeschehens nicht unerlaubt verlassen – andernfalls droht eine Anzeige wegen Unfallflucht.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sichern Sie die Unfallstelle, z. B. durch Warnblinklicht und Warndreieck.
  • Melden Sie den Unfall der Polizei.
  • Fassen Sie ein verletztes Tier nicht an, um sich und das Tier nicht zusätzlich zu gefährden.
  • Ziehen Sie tote Tiere nur dann an den Straßenrand, wenn das gefahrlos möglich ist (mit Handschuhen).
  • Dokumentieren Sie den Schaden, etwa durch Fotos von Fahrzeug und Unfallstelle.
  • Lassen Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen, die Sie bei der Versicherung einreichen können.

Fahrerflucht & Verjährung: Wie sehen die Fristen aus?

Nach § 78 StGB tritt die Verjährung von Fahrerflucht nach fünf Jahren ein. Die Zeit läuft ab dem Tag der Tat. Die Verjährungsfrist kann jedoch auch unterbrochen werden – etwa durch die erste Vernehmung oder die Erhebung der öffentlichen Klage. Solche Maßnahmen führen dazu, dass sich die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert. Ist dieser Zeitraum verstrichen, kann die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Fahrerflucht nicht bemerkt: Was passiert, wenn ich den Unfall nicht wahrgenommen habe?

Fahrerflucht nicht bemerkt? Wenn Sie einen Unfall nicht bemerkt haben, können Sie nicht für Fahrerflucht belangt werden. Fahrerflucht setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, dass Sie genau wissen, was passiert ist und Sie sich trotzdem vom Unfallort entfernen. Fehlt dieses Bewusstsein, ist der Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch nicht erfüllt.

Polizei und Gerichte prüfen jedoch sorgfältig, ob das Nichtbemerken glaubhaft ist. Bei größeren Schäden wird oft angenommen, dass der Unfallverursacher den Zusammenstoß hätte wahrnehmen müssen. Zur Klärung werden häufig Gutachten herangezogen, um eine Schutzbehauptung auszuschließen.

Fahrerflucht nicht bemerkt: Wie kann ich mich verteidigen?

Wird Ihnen Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden vorgeworfen, bestehen häufig gute Chancen auf eine Einstellung des Strafverfahrens – sofern Sie nachweisen können, dass Sie die Unfallflucht nicht bemerkt haben. Gerade bei kleinen Parkremplern fällt es der Staatsanwaltschaft oft schwer, nachzuweisen, dass Sie den Schaden hätten erkennen müssen.

Ob eine Einstellung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist u. a. die Größe des Schadens sowie die Frage, ob Geräusche oder Erschütterungen auf einen Zusammenstoß hingedeutet haben. Ihr Anwalt kann ein Gutachten beantragen, das belegt, dass das Unfallereignis weder visuell, akustisch noch körperlich wahrnehmbar war.

Auch wenn Sie sich geirrt haben, kann das dazu führen, dass Ihnen kein Vorsatz unterstellt werden kann – z. B. weil Sie dachten, keine Wartepflicht zu haben oder dass kein Schaden entstanden ist.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Wenn Sie sich nach einem Zusammenstoß im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernen, hat das nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Folgen. Bei einer Fahrerflucht zahlt die eigene Kfz-Versicherung zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners, nimmt Sie aber anschließend mit bis zu 5.000 Euro in Regress. Das bedeutet, als Täter müssen Sie der Versicherung einen Teil der gezahlten Summe zurückzahlen.

Noch gravierender kann es bei der Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) werden: Hier verweigert die Versicherung häufig die Leistung komplett, sodass Sie für den eigenen Schaden selbst aufkommen müssen. Zusätzlich kann die Versicherung den Vertrag außerordentlich kündigen.

Eine Frau ruft die Polizei nach einem Verkehrsunfall.
Wer den Geschädigten nicht ausfindig machen kann, muss den Unfall bei der Polizei melden.

Gut zu wissen: Innerorts genügt eine Sekunde Abstand

Innerorts sollten Sie erst eine Sekunde nach dem Vordermann an einem festen Punkt vorbeifahren. Bei einem Tempo von 50 km/h sind das etwa 15 Meter, bei 30 km/h etwa 8,5, Meter.

Abstand nicht eingehalten: Diese Strafen drohen Pkw-Fahrern

Sie haben den Abstand nicht eingehalten und fragen sich, welche Strafe droht? Das hängt von zwei Faktoren ab: dem Abstand zum vorderen Auto und dem gefahrenen Tempo. Der Bußgeldkatalog Abstand unterscheidet dabei drei Geschwindigkeitsbereiche. Innerhalb jeder Kategorie wird der Abstand als Bruchteil des halben Tachowerts bewertet – beginnend bei weniger als 5/10 bis hin zu weniger als 1/10. Nachfolgend finden Sie die Sanktionen im Detail:

Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt: So begehen Sie keine Fahrerflucht

Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt? Dann sollten Sie unbedingt richtig reagieren, damit der Vorwurf der Fahrerflucht gar nicht erst aufkommt. Folgende Schritte sind jetzt wichtig:

Kleiner Unfall – z. B. Parkschaden

So vermeiden Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht:
  • Halten Sie an und bleiben Sie am Unfallort.
  • Warten Sie eine angemessene Zeit (ca. 30 Minuten) auf den Geschädigten, um Ihre Kontaktdaten hinterlassen zu können.
  • Verständigen Sie die Polizei, wenn der Unfallgegner nicht erreichbar ist.
  • Dokumentieren Sie den Unfall (Fotos) und informieren Sie Ihre Versicherung.

Größerer Unfall – z. B. hoher Sachschaden oder Personenschaden

Bei einem Unfall mit hohem Sachschaden oder Personenschaden gelten strengere Pflichten:
  • Sichern Sie die Unfallstelle ab.
  • Leisten Sie Erste Hilfe und wählen Sie den Notruf.
  • Verändern Sie nicht die Unfallstelle und entfernen Sie keine Beweismittel.
  • Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen und eventuellen Spuren.
  • Sprechen Sie Zeugen an.
  • Bleiben Sie am Unfallort, bis die Polizei die Aufnahme abgeschlossen hat.

Fazit

Ob kleiner Parkschaden oder schwerer Unfall – Fahrerflucht ist stets eine ernstzunehmende Straftat mit weitreichenden Konsequenzen. Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne seinen Pflichten nachzukommen, riskiert Geld- und Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg oder auch den Verlust des Führerscheins.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden gering oder hoch ist. Auch bei Bagatellschäden gilt: Warten, Daten übergeben oder die Polizei informieren.

Unser Expertentipp

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FAQ’s rund um Fahrerflucht

Fahrerflucht liegt vor, wenn sich jemand nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne dass der Geschädigte oder die Polizei die Daten aufnehmen können. Das gilt auch bei Bagatellschäden wie kleine Kratzer oder Dellen.

Ja, bei Fahrerflucht kann ein Fahrverbot als Nebenfolge zur Geld- oder Gefängnisstrafe verhängt werden. Die Dauer des Fahrverbots hängt von der Schwere des Unfallgeschehens und dem entstandenen Schaden ab.

Der Führerschein wird bei Fahrerflucht entzogen, wenn ein Sachschaden ab etwa 1.300 Euro oder ein Personenschaden vorliegt.

Nein, Sie müssen nicht in jedem Fall die Polizei rufen. Aber: Ist der Betroffene nicht vor Ort (z. B. bei einem Parkrempler), sind Sie verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten, damit Sie ihm Ihre Daten hinterlassen können. Kommt niemand, sollten Sie die Polizei rufen.

Die Wartezeit ist gesetzlich nicht exakt festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Richtwerte gelten:

  • Tagsüber in belebten Gegenden: mindestens 30 Minuten
  • Nachts oder an abgelegenen Orten: ca. 20 Minuten
  • Bei größeren Schäden: bis zu einer Stunde – im Zweifel bis zum Eintreffen der Polizei oder Rettungskräfte

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren) drohen folgende weitere Folgen:

  • 3 Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Höhere Kfz-Versicherungsbeiträge oder Regressforderungen der Versicherung von bis zu 5.000 Euro.

Ja, auch Fußgänger können eine Unfallflucht begehen, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Das gilt auch für Radfahrer.

Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Verkehrsunfall ereignet hat, einschließlich der unmittelbaren Umgebung, in der Beteiligte angehalten haben oder hätten müssen.

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