
Dabei kann es nicht nur teuer werden: In bestimmten Fällen drohen sogar Punkte in Flensburg oder Konsequenzen für den Führerschein. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was erlaubt ist, welche Sanktionen möglich sind – und wie Sie sicher und regelkonform mit dem Rad unterwegs sind.
Bußgeldkatalog Fahrradfahrer: Das Wichtigste in Kürze
- Auch Fahrradfahrer müssen sich an die StVO halten – Verstöße wie Rotlichtmissachtung, Handy-Nutzung oder Alkohol am Lenker können Bußgelder, Punkte oder sogar Fahrverbote nach sich ziehen.
- Auf Radwegen, Gehwegen oder in Fahrradstraßen gelten klare Regeln – wer z. B. in falscher Richtung fährt oder Fußgänger behindert, riskiert Sanktionen.
- Die Ausstattung des Fahrrads ist gesetzlich vorgeschrieben – funktionierende Beleuchtung, Klingel und Bremsen sind Pflicht.
- Für Kinder und Jugendliche gibt es besondere Vorschriften – Eltern sollten wissen, wann ihr Kind wo fahren darf und wofür sie haften.
- Auch ohne Führerschein drohen Punkte – wer als Fahrradfahrer bei Rot über die Ampel fährt oder einen Unfall verursacht, kann mit bis zu 120 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg rechnen.
Die wichtigsten Fragen zum Bußgeldkatalog Fahrradfahrer
Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren?
Ist das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren Pflicht?
Anwaltlicher Erfahrungsbericht:

Überblick über den Bußgeldkatalog für Radfahrer
Auch wenn Fahrradfahrer weder Tank noch Kennzeichen brauchen – die Vorschriften im Straßenverkehr gelten für sie genauso wie für Autofahrer. Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer regelt dabei, welche Sanktionen bei Verkehrsverstößen drohen.Die wichtigsten Punkte dabei: Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) halten. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen – vom einfachen Verwarnungsgeld bis hin zu Punkten in Flensburg oder sogar Führerscheinmaßnahmen. Je nach Schwere des Vergehens greift der Gesetzgeber konsequent ein. Dabei unterscheidet der Katalog zwischen typischen Alltagsverstößen wie dem Fahren auf dem Gehweg oder ohne Licht und schwerwiegenderen Verstößen wie Alkohol am Steuer oder Rotlichtverstöße.
Einige Beispiele typischer Verstöße:
- Fahren ohne funktionierende Beleuchtung: Bußgeld bis 35 Euro
- Handybenutzung während der Fahrt: 55 Euro
- Rotlichtverstoß: bis zu 180 Euro, ggf. mit Punkt
- Alkoholisiertes Fahren (ab 1,6 Promille): Straftat, die eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und Führerscheinentzug nach sich ziehen können
Regelverstöße und die möglichen Bußgelder
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann ebenso gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen wie Autofahrer. Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer sieht für viele dieser Regelverstöße abgestufte Sanktionen vor. Je nach Gefährdungslage, Wiederholung und Schwere des Vergehens kann ein Bußgeldbescheid folgen – teils mit weitreichenden Folgen.Parken und Halten: Was ist erlaubt?
Denkt man an Halte- und Parkverstöße, kommen einem in erster Linie eher Autos in den Sinn. Zwar gelten für Fahrradfahrer beim Abstellen des Fahrrads deutlich großzügigere Regeln als für Autofahrer. Dennoch sollten Sie darauf achten, wo Sie Ihr Fahrrad abstellen. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) liegt im Abstellen eines Fahrrads grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit vor – selbst auf dem Gehweg. Das Parken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Erst wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, kann ein Verstoß vorliegen.- Fahrräder dürfen auf dem Gehweg geparkt werden, solange keine Behinderung entsteht.
- Das Abstellen an Hauswänden, Zäunen oder Laternen ist zulässig, wenn Fluchtwege, Eingänge und Sichtfelder nicht blockiert werden und es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt
- Das Fahrrad muss möglichst platzsparend abgestellt werden
- Das abgestellte Fahrrad darf nur vorübergehend abgestellt werden und muss verkehrstüchtig sein
- Befindet sich auf Privatgrundstücken oder Ladengeschäften ein Verbotsschild, ihr Fahrrad abzustellen, müssen Sie sich daran halten
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Hamburg beweist, dass das Abstellen von Geräten in betriebsbereitem Zustand zum Gemeingebrauch zählt, da sie zum Zweck des Verkehrs dienen (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09).
Stehen in Fußgängerzonen Parkverbotsschilder für Fahrräder, haben diese keine Gültigkeit. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 3 C 29.03) und stellt damit klar, dass allgemeine Parkverbote für Fahrräder unzulässig sind. Ein abgestelltes Fahrrad ist also im Regelfall erlaubt – ob an einem Zaun, Laternenpfahl oder auf dem Gehweg.
Rotlichtverstöße: Sanktionen und Folgen
Das Überfahren einer roten Ampel ist kein Kavaliersdelikt – auch nicht auf dem Fahrrad. Auch Fahrradfahrer sind verpflichtet, rote Ampeln zu beachten – das regelt § 37 StVO. Wer mit dem Rad bei Rot über eine Kreuzung fährt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern in bestimmten Fällen auch Punkte in Flensburg. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt das Bußgeld deutlich.Beispiele:
- Rote Ampel überfahren (unter 1 Sekunde): 120 Euro, 1 Punkt
- Rote Ampel (länger als 1 Sekunde): bis zu 180 Euro, 1 Punkt
Alkohol und Drogen: Promillegrenzen für Radfahrer
Auch wenn viele es nicht wissen: Für Radfahrer gilt eine Promillegrenze, wie es sie für Alkohol am Steuer für Autofahrende gibt. Ab 1,6 Promille ist das Radfahren strafbar; aber schon darunter kann es bei Ausfallerscheinungen kritisch werden. Auch Radfahrern kann dann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.- Ab 0,3 Promille mit Fahrfehlern: Geldstrafe, Punkte, ggf. MPU
- Ab 1,6 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit, 3 Punkte, MPU
- Auch Drogenkonsum wird geahndet: Anzeige und Führerscheinprüfung möglich
Handy am Steuer: Strafen für Ablenkung auf dem Fahrrad
Auch auf dem Fahrrad gilt: Wer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält, handelt ordnungswidrig und begeht einen Handyverstoß. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) untersagt ausdrücklich die Nutzung eines Handys und anderer elektronische Geräte – und das betrifft nicht nur Autofahrer.Besonders gefährlich ist das Tippen oder Scrollen während der Fahrt: Es lenkt ab, beeinträchtigt die Reaktionszeit – und kann im Ernstfall andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Deshalb wird der Verstoß ähnlich streng wie im Kfz-Bereich behandelt.
- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung: 55 Euro
- Tippen, Scrollen, Navigieren: ebenfalls 55 Euro
- Unfall wegen Handynutzung: Schadensersatzpflicht, Strafverfahren möglich
Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bußgelder und deren Erhöhung
Auch wenn Fahrräder keine Tachos besitzen müssen, sind Radfahrer dennoch verpflichtet, sich an angepasste Geschwindigkeiten zu halten – etwa in Tempo-30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen oder auf Gehwegen mit Radfreigabe. Wer mit dem Fahrrad zu schnell unterwegs ist – etwa in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Gehwegen oder an unübersichtlichen Stellen – kann nach Bußgeldkatalog 2025 sanktioniert werden, wenn eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt.Eine Höchstgeschwindigkeit für Fahrradfahrer ist dabei nicht in der StVO definiert. Entscheidend ist immer die konkrete Verkehrssituation. Kommt es insbesondere auf Gehwegen durch zu hohe Geschwindigkeit zu einer Gefährdung, kann das ein Bußgeld zur Folge haben. In besonders schweren Fällen – etwa bei einer Gefährdung von Kindern oder älteren Personen – sind auch höhere Geldbußen oder sogar Punkte in Flensburg möglich.
- Missachtung von Schrittgeschwindigkeit auf freigegebenen Gehwegen: 15 Euro
- Gefährdung von Fußgängern in freigegebenen Fußgängerzonen: 30 Euro
Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer – Strafen in der Übersicht
Auch wenn Fahrradfahrer in der Regel weniger Schaden anrichten können als Autofahrer, gelten für sie klare Regeln im Straßenverkehr – und bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Der aktuelle Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer listet zahlreiche Tatbestände auf: von der Nutzung des Gehwegs ohne Freigabe bis hin zu Rotlichtverstößen oder dem Fahren unter Alkoholeinfluss. Entscheidend für die Höhe der Strafe ist oft, ob zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wurden. In manchen Fällen droht sogar ein Punkt in Flensburg – auch ohne Führerschein.Die folgende Tabelle bietet einen kompakten Überblick über gängige Ordnungswidrigkeiten mit dem Fahrrad und die zu erwartenden Bußgelder laut geltender Vorschriften (Stand 30.08.2025).
Tatbestand | Bußgeld | mit Behinderung | mit Gefährdung | mit Unfallfolge o. Sachbeschädigung | Punkte |
---|---|---|---|---|---|
Radweg (mit Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
Radweg oder Seitenstreifen in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
linken Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | - |
Einbahnstraße oder Kreisverkehr entgegen der Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
Gehweg vorschriftswidrig benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | - |
Nicht freigegebenen Gehweg befahren (mit Zeichen 239 oder 241) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | - |
Nicht freigegebene Fußgängerzone befahren | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | - |
Freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg mit mehr als Schrittgeschwindigkeit befahren | 15 Euro | - | 30 Euro | - | - |
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst | 15 Euro | - | - | - | - |
Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | - |
Trotz vorhandenem Schutzstreifen nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | - |
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | 15 Euro | 25 Euro | - | - | - |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | - |
Beim Abbiegen keine Rücksicht auf Fußgänger genommen und diese dadurch gefährdet | - | - | 70 Euro | - | 1 |
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | - | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | - |
Freihändig fahren | 5 Euro | - | - | - | - |
Beförderung eines Kindes ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | - | - | - | - |
Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro | - | - | - | - |
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | - |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | - |
Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 Euro | - | - | - | - |
Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 10 Euro | - | - | - | - |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | - | - | - | 1 |
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 Euro | - | - | - | - |
Elektronische Geräte (z. B. Smartphone) rechtswidrig benutzt | 55 Euro | - | - | - | - |
Rote Ampel überfahren | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Rote Ampel überfahren, länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Bei Ampel mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten | 35 Euro | 50 Euro | 75 Euro | - | 1 Punkt möglich |
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | - | - | - | 2 |
Fußgängern am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro | - | - | - | - |
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 15 Euro | - | - | - | - |
Radweg, Gehwege und Co - Was gilt in gesonderten Gebieten?
Fahrradfahrer dürfen nicht frei entscheiden, wo sie fahren möchten. Im Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer sind spezifische Vorgaben geregelt, die genau festlegen, wo Radfahrer fahren dürfen – und wo nicht. Besonders innerorts ist es entscheidend, zwischen Radwegen, Gehwegen, Mischflächen und Fahrradstraßen zu unterscheiden. Wer sich nicht an die Verkehrsschilder und Vorschriften hält, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern unter Umständen auch mit Punkten in Flensburg.Was gilt auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen zu beachten?
Nicht alle "Radwege" sind gleich – auch wenn sie ähnlich aussehen. Für Radfahrer gilt:- Benutzungspflichtige Radwege sind mit einem blauen Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol gekennzeichnet. Sie müssen genutzt werden, sofern sie benutzbar sind.
- Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene Linie auf der Straße markiert und dürfen von Autofahrern nicht befahren werden.
- Schutzstreifen sind hingegen nur mit einer gestrichelten Linie abgegrenzt und können in Ausnahmefällen von Autos überfahren werden – Radfahrer haben aber Vorrang.
Wie sehen Vorschriften auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg aus?
Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist durch die Verkehrszeichen 240 und 241 gekennzeichnet. Hier teilen sich Fußgänger und Radfahrer die Fläche – gegenseitige Rücksichtnahme ist Pflicht.- Radfahrer dürfen hier fahren, müssen aber besonders auf Fußgänger achten.
- Es gilt keine Vorfahrt für den Radverkehr – im Zweifel muss das Tempo deutlich reduziert werden.
- Wer Fußgänger gefährdet oder behindert, riskiert ein Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro.
Hier gilt Schrittgeschwindigkei
An einigen Stellen ist das Radfahren nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Dies gilt unter anderem:- in verkehrsberuhigten Bereichen ("Spielstraßen")
- bei der Einfahrt in Fußgängerzonen, wenn das Zusatzschild "Radfahrer frei" angebracht ist
- auf Gehwegen mit Sonderfreigabe für Radfahrer
Fahrradstraßen - Was gilt es zu beachten?
Fahrradstraßen sind speziell für den Radverkehr eingerichtete Verkehrsflächen. Hier steht das Fahrrad eindeutig im Mittelpunkt – Autos dürfen in der Regel nur dann einfahren, wenn es durch ein Zusatzschild ausdrücklich erlaubt ist. Aber auch dann haben Radfahrende Vorrang. Für viele Verkehrsteilnehmer ist allerdings unklar, wie das Verhalten in einer Fahrradstraße genau geregelt ist – vor allem, wenn unterschiedliche Verkehrsmittel aufeinandertreffen.Damit es nicht zu Missverständnissen oder unnötigen Konflikten kommt, sollten die wichtigsten Regeln in Fahrradstraßen bekannt sein:
- Kfz-Verkehr nur mit Zusatzschild erlaubt: Ohne gesonderte Freigabe ist das Befahren mit Auto oder Motorrad untersagt.
- Tempo 30 ist Obergrenze: Auch wenn kein Schild steht, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
- Radfahrer bestimmen das Tempo: Kraftfahrzeuge müssen sich dem Radverkehr anpassen – Überholen ist nur mit ausreichend Abstand erlaubt.
- Parken nur, wenn es ausdrücklich erlaubt ist: In Fahrradstraßen ist das Abstellen von Fahrzeugen oft untersagt oder stark eingeschränkt.
- Nebeneinanderfahren erlaubt: Radfahrende dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ohne den Verkehr behindern zu müssen.
Vorschriften zur Fahrrad-Ausstattung
Im Straßenverkehr gilt: Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sicher unterwegs sein. Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer enthält klare Vorgaben, wie ein verkehrstaugliches Fahrrad ausgestattet sein muss. Diese Ausstattungsvorschriften dienen nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Mängel am Fahrrad können schnell zu Verwarnungsgeldern oder Bußgeldern führen – insbesondere bei fehlender Beleuchtung oder defekter Klingel.Ausstattungspflicht | Erforderlich laut StVZO | Mögliche Sanktion bei Verstoß (Stand: 2025) |
---|---|---|
Weißes Frontlicht | ja | 20 € Bußgeld |
Rotes Rücklicht | ja | 20 € Bußgeld |
Reflektoren (vorn, hinten, Pedale, Speichen) | ja | 15–20 € Bußgeld |
Klingel mit ausreichend Lautstärke | ja | 15 € Verwarnungsgeld |
Zwei voneinander unabhängige Bremsen | ja | 15 € Verwarnungsgeld |
Seitlicher Rückstrahler oder reflektierende Reifen | ja | 10–15 € Verwarnungsgeld |
Helm | Nein (Empfehlung) | Keine Sanktion (außer bei S-Pedelecs, dort Pflicht) |
Beleuchtungspflicht: Welche Regeln gelten?
Ein funktionierendes Lichtsystem ist Pflicht. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Tag und Nacht – auch bei schlechter Sicht (z. B. Regen, Nebel, Dämmerung) muss das Licht eingeschaltet sein.Was muss vorhanden sein?
- Weißes Vorderlicht (fest montiert oder abnehmbar)
- Rotes Rücklicht
- Reflektoren vorne, hinten, an den Pedalen und in den Speichen
- Rückstrahler mit Prüfzeichen
Helmpflicht für Radfahrer: Aktuelle Regelungen
In Deutschland besteht keine generelle Helmpflicht für Radfahrer – auch nicht im Straßenverkehr. Dennoch wird das Tragen eines Helms dringend empfohlen, vor allem für Kinder und bei höherem Tempo im Stadtverkehr.Besonderheiten:
- Für Pedelecs (bis 25 km/h) gilt keine Helmpflicht.
- Für S-Pedelecs (über 25 km/h) ist ein Helm gesetzlich vorgeschrieben.
- In einzelnen Berufsgruppen (z. B. Fahrradkuriere) kann es betriebliche Vorschriften zur Helmnutzung geben.
- Pedelecs haben eine motorisierte Tretunterstützung beim Treten der Pedale. Hört man auf zu trampeln, hört auch der Motor auf.
- Es gibt aber auch E-Bikes, die auf Knopfdruck ohne Padaltetreten eine gewisse Geschwindigkeit erreichen.
Besondere Regeln für Kinder und Jugendliche
Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer enthält auch besondere Vorschriften für Kinder und Jugendliche. Diese sollen einerseits die Sicherheit junger Radfahrer im Straßenverkehr erhöhen und andererseits die Aufsichtspflichten von Eltern oder Erziehungsberechtigten klar regeln. Dabei geht es nicht nur um altersabhängige Rechte – auch das korrekte Verhalten auf Gehwegen, an Zebrastreifen oder im Mischverkehr ist klar geregelt.Spezielle Vorschriften für junge Radfahrer
Kinder im Straßenverkehr haben einen besonderen Schutzstatus – entsprechend gelten für sie gesonderte Regeln beim Fahrradfahren. Diese sollen dazu beitragen, dass junge Radfahrer sicher unterwegs sind, bis sie ausreichend Erfahrung im Verkehr gesammelt haben. Altersabhängig ist beispielsweise, wo Kinder mit dem Fahrrad fahren dürfen oder sogar müssen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:- Kinder bis zum vollendeten 8 Jahren: Pflicht zur Nutzung des Gehwegs
- Kinder bis zu vollendeten 10 Jahren: Wahlrecht zwischen Gehweg und Straße/Radweg
- Begleitende Aufsichtspersonen: Dürfen ebenfalls auf dem Gehweg fahren, bis das Kind 8 Jahre alt ist
- Ausnahme: In Fahrradstraßen gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für Erwachsene
Elternhaftung: Was müssen Eltern beachten?
Eltern haften nicht automatisch für jedes Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr. Wichtig zu beachten sind hier gewisse Altersgrenzen des Kindes:- Kinder unter 7 Jahren haften im Straßenverkehr gar nicht.
- Kinder bis zum 10. Geburtstag haften bei Unfällen oder Schäden im fließenden Verkehr, wenn das Kind vorsätzlich gehandelt hat, also wenn das Kind weiß, was es tut.
- Kinder über 7 Jahren haften bei Unfällen mit ruhendem Verkehr, also wenn ein Kind ein geparktes Auto mit dem Fahrrad anfährt.
Wenn ein Kind unter 10 Jahren einen Schaden, kann eine sogenannte Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen. In solchen Fällen kann die Haftung der aufsichtspflichtigen Person greifen – sowohl rechtlich als auch finanziell.
- Aufklärungspflicht: Eltern müssen Kinder altersgerecht über Verkehrsregeln informieren
- Kontrollpflicht: Wer ein Kind unbeaufsichtigt lässt, obwohl es noch unsicher im Straßenverkehr ist, riskiert Konsequenzen
- Schadensersatz: Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird
- Versicherung: Eine private Haftpflichtversicherung kann helfen, finanzielle Folgen abzufedern
Verstöße und deren Auswirkungen auf den Führerschein
Auch wenn viele Radfahrer annehmen, Verstöße auf dem Fahrrad hätten keine ernsthaften Folgen für ihre Fahrerlaubnis – das ist ein Irrtum. Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer sieht durchaus Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf den Führerschein haben können. Besonders bei groben Verkehrsverstößen drohen Punkte in Flensburg oder im Extremfall sogar ein Fahrverbot. Wer regelmäßig mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte die Konsequenzen daher keinesfalls unterschätzen.Punkte in Flensburg: Welche Verstöße zählen?
Nicht nur Autofahrer müssen sich vor Punkten in Flensburg in Acht nehmen. Auch Fahrradfahrer können hier registriert werden – zum Beispiel bei besonders gefährlichen oder wiederholten Verstößen. Ab einer bestimmten Punktezahl droht der Entzug der Fahrerlaubnis, auch wenn die Delikte "nur" auf dem Fahrrad begangen wurden.Typische Verstöße, die Punkte nach sich ziehen:
- Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Alkoholfahrt auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille (inkl. MPU)
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch grob rücksichtsloses Verhalten
- Wiederholtes verbotswidriges Verhalten mit erhöhter Gefährdung
Fahrverbot für Radfahrer: Was könnte zu einem Verbot führen?
Ein Fahrverbot betrifft in der Regel Kraftfahrzeuge – aber: In besonders schweren Fällen kann auch das Fahren mit dem Fahrrad untersagt werden. Zudem kann die Fahrerlaubnis für das Auto entzogen werden, wenn sich ein Radfahrer als dauerhaft ungeeignet für den Straßenverkehr erweist.Beispiele für mögliche Konsequenzen:
- Alkoholfahrt über 1,6 Promille: Es droht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
- Wiederholte gefährliche Fahrweise: Einschätzung als ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr
- Verstöße mit Unfallfolge: Bei Personenschäden kann zusätzlich ein Strafverfahren folgen
- Beharrliches Ignorieren von Verkehrsregeln: Führt zu Punkten und ggf. zur Nachschulung
Ratgeber und weitere Informationen
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, trägt nicht nur Verantwortung für die eigene Sicherheit, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. Damit Sie Bußgelder vermeiden und sicher durch den Straßenverkehr kommen, hilft ein bewusster Umgang mit den geltenden Regeln – und ein paar einfache Tipps für den Alltag.Tipps für Radfahrer: Wie vermeide ich Bußgelder?
Viele Bußgelder lassen sich vermeiden, wenn Sie aufmerksam fahren und typische Fehlerquellen kennen. Schon kleine Unachtsamkeiten können schnell teuer werden – oder gefährlich.Praktische Hinweise für den Alltag:
- Achten Sie auf Verkehrszeichen – auch auf Radwegen gelten Halteverbote, Tempolimits oder Vorrangregeln.
- Fahren Sie vorausschauend, besonders an Kreuzungen und Einmündungen.
- Vermeiden Sie Handy-Nutzung während der Fahrt – das lenkt ab und kostet Geld.
- Nutzen Sie Beleuchtung und Reflektoren, auch tagsüber bei schlechter Sicht.
- Fahren Sie nicht auf Gehwegen, außer es ist durch Zusatzschilder ausdrücklich erlaubt.
Verkehrssicherheit: Verhalten im Straßenverkehr
Sicherheit beginnt beim eigenen Fahrstil. Wer defensiv fährt, signalisiert Rücksicht – und kann im Ernstfall besser reagieren. Das gilt vor allem in gemischten Verkehrsbereichen, in denen Autos, Radfahrer und Fußgänger gemeinsam unterwegs sind.Worauf Sie achten sollten:
- Schulterblick vor jedem Abbiegen – so vermeiden Sie gefährliche Situationen.
- Nicht drängeln oder überholen, wenn kein ausreichender Sicherheitsabstand möglich ist.
- Tragen Sie helle Kleidung oder reflektierende Elemente, vor allem bei Dämmerung oder Dunkelheit.
- Vermeiden Sie riskante Fahrmanöver, etwa zwischen parkenden Autos oder durch Fußgängergruppen.
- Kommunizieren Sie Ihre Absichten – etwa per Handzeichen oder durch Blickkontakt.
Bußgeldbescheid prüfen lassen – Lohnt sich ein Einspruch?
Nicht jede Sanktion aus dem Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer muss hingenommen werden. Gerade wenn die Beschilderung unklar war, kein konkreter Nachweis vorliegt oder der Vorwurf nicht nachvollziehbar erscheint, kann sich ein Einspruch lohnen. Das gilt auch für Radfahrer, die etwa zu Unrecht beschuldigt werden, eine rote Ampel überfahren oder den Gehweg unerlaubt befahren zu haben.Wichtig: Auch Fahrradfahrer haben Anspruch auf ein faires Verfahren. Fehler in der Beweiskette, ungenaue Formulierungen im Bescheid oder unvollständige Angaben können zur Ungültigkeit des Bußgeldbescheids führen.
Auf dem Rad unterwegs, ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit – und schon flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Doch nicht jede Maßnahme ist gerechtfertigt. Ein genauer Blick lohnt sich.
Das gilt ebenso bei Verkehrsverstößen, die Sie mit dem Auto begangen haben. Wurden Sie etwa innerorts zu schnell oder außerorts zu schnell geblitzt, haben den Mindestabstand nicht eingehalten oder eine rote Ampel überfahren, drohen teils hohe Bußgelder. Doch auch hier sind nicht alle Bußgeldbescheide ohne Fehler. In solchen Fällen lohnt es sich Einspruch einzulegen:
✓ Unscharfe Blitzerfotos
✓ Störungen durch Reflexionen
✓ Fehlende Begründung
✓ Verspätete Zustellung & Verjährung
✓ Strafe für den Betroffenen unzumutbar
Unser Expertentipp
Nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtmäßig – besonders bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es immer wieder zu Messfehlern. Lassen Sie Ihren Fall prüfen: Unsere kostenlose Erstberatung hilft dabei, die Erfolgschancen eines Einspruchs realistisch einzuschätzen.Fazit
Der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer zeigt deutlich, dass auch auf zwei Rädern klare Regeln gelten – und Verstöße ernst genommen werden. Ob beim Rotlicht, auf dem Gehweg oder mit Blick auf die technische Ausstattung des Fahrrads: Wer sich nicht an die Vorschriften hält, muss mit teils empfindlichen Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar Fahrverboten rechnen. Gleichzeitig trägt regelkonformes Verhalten dazu bei, die Verkehrssicherheit für alle zu erhöhen – insbesondere in Städten, wo Rad-, Auto- und Fußverkehr eng miteinander verzahnt sind. Wenn Sie sich über geltende Regeln und mögliche Sanktionen informieren, vermeiden Sie nicht nur unnötige Kosten, sondern leisten auch einen aktiven Beitrag zu einem rücksichtsvollen Miteinander im Straßenverkehr.Häufig gestellte Fragen zum Bußgeldkatalog Fahrradfahrer
Gehwege dürfen nur mit dem Rad befahren werden, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen dies erlaubt. In Fußgängerzonen ist das Radfahren nur mit Freigabe gestattet und dann nur in Schrittgeschwindigkeit. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 40 Euro.
Ja. Besonders schwere Verstöße – wie etwa das Überfahren einer roten Ampel oder das Fahren unter Alkoholeinfluss – können mit Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden, auch wenn der Betroffene keinen Führerschein besitzt.
Ja. Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine funktionierende Lichtanlage Pflicht. Wer ohne Licht fährt, riskiert mindestens 20 Euro Bußgeld – bei Gefährdung können es bis zu 35 Euro sein.
Ja. Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig – das kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Auch schon ab 0,3 Promille drohen Strafen, wenn es zu auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall kommt.
Nein, auch Fahrradfahrer müssen bei Rot anhalten. Ein Rotlichtverstoß kostet mindestens 60 Euro. Wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war, drohen 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung oder Unfall steigt das Bußgeld weiter.
Von A wie Abstandsverstoß bis Z wie Zulassung: Auf RechtAktuell.org finden Sie alles Wichtige zum Verkehrsrecht.
Zone 30:
Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
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