Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist eine Ordnungswidrigkeit eine bußgeldbewehrte Verletzung von Ordnungsrecht, § 24 StVG.
Es handelt sich um eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht
(§ 1 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Der
Die Geldbußen sowie Fahrverbote und
Punkte in Flensburg
für schwere Verstöße werden im Bußgeldkatalog festgelegt.
Diese Regelsätze sollen bundesweit einheitliche Sanktionen gewährleisten.
Verjährung Ordnungswidrigkeit: Verjähungsfristen bei welchen Verstößen?
Ob der Betroffene
›eine Geschwindigkeitsübeschreitung begangen hat
›eine Rote Ampel überfahren hat
›den Abstand nicht eingehalten hat
›einen Verstoß durch das Telefonieren am Steuer begangen hat
verwirklicht hat. Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb einer bestimmten Frist.
Ist die Ordnungswidrigkeit verjährt, so kann ein Bußgeld und ein Fahrverbot aufgrund der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden.
Dies ist unabhängig davon, ob Sie geblitzt worden sind und tatsächlich zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen oder eine rote Ampel überfahren haben.
Zwar ist der Anspruch nicht erloschen, jedoch nicht mehr durchsetzbar und so kommt es zu einer Verjährung de Ordnungswidrigkeit.
Die Durchsetzbarkeit des Bußgeldes aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes, Rotlichtverstoßes oder eines Abstandsverstoß erlischt innerhalb eines bestimmten gesetzlichen Zeitraumes.
Dieser gesetzliche Zeitraum bezeichnet man als Verjährungsfrist.
Verjährung Ordnungswidrigkeit: Verjährungfrist eines Bußgeldbescheides
Grundsätzlich beträgt in der Regel die sogenannte Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise die Verjährung eines Bußgelsbescheids, nach der Straßenverkehrsordnung drei Monate.
Somit verjährt ein Bußgeldbescheid bei einem Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß oder Abstandsverstoß drei Monate ab dem Tattag.
Das bedeutet, dass nach drei Monaten nach § 26 Abs III StVG die Verjährung eintritt, diese nennt man Verfolgungsverjährung.
In § 26 Abs III OWIG heißt es:
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verjährung, eine Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt.
Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:
Eine Verjährung eines Bußgeldbescheides, wie zum Beispiel für Verstöße wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung, das Rote Ampel Überfahren oder bei der Missachtung des Mindestabstandes beginnt mit Beendigung der vorgenommen rechtswidrigen Handlung.
Beispiel einer Verfolgungsverjährung:
1. Die Ordnungswidrigkeit wurde am 11.06.2019 begangen und beendet.
2. Es wurde bis zum 10.09.2019 kein Bußgeldbescheid ausgestellt.
3. Die Ordnungswidrigkeit ist verjährt.
Wurde vor dem 10.09.2019 ein Bußgeldbescheid erlasen, so ist die Verjährung unterbrochen und die Verfolgungsverjährung eingetreten.
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung einer Anhörungsbogens oder die Verjährung eines Bussgeldbescheids kann innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten unterbrochen werden.
Eine Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist unterbrochen:
›die Person wird als Betroffene angehört
›die Person erhält einen Anhörungsbogen
›das Verfahren wird vorläufig eingestellt
›das Verfahren wird an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt
›die Ermittlungsakte ist beim Amtsgericht eingegangen
›es wird eine Hauptverhandlung anberaumt
In allen oben aufgezählten Fällen tritt eine Unterbrechung der Verjährung ein.
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Verjährung bei einem Anhörungsbogen
Ein Anhörungsbogen wird meist vor der Zustellung des
Bußgeldbescheides versendet.
Diesen bekommt man, wenn man eine Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr begeht.
Zu diesen gehören unter anderem
zu schnelles Fahren, das Überfahren einer Roten Ampel, Telefonieren am Steuer
oder wenn der Abstand nicht eingehalten wird.
Der Anhörungsbogen, die Anhörung im Bußgeldverfahren, soll dem Fahrer die Möglichkeit geben, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.
Hier hat der Betroffene die Möglichkeit Einwendungen gegen die Ordnungswidrigkeit zu erheben. Der Betroffene ist aber zu einer Äußerung nicht verpflichtet.
Maßgeblich ist nicht die Zustellung des Anhörungsbogens, sondern das Absenden der Anhörungsbogens durch die Bussgeldstellen bzw. Behörden.
Diese unterbricht die Verjährung bei einem Anhörungsbogen.
Oft erhält man einen Anhörungsbogen, wenn eindeutig ist, wer der Fahrer ist, der besipielsweise geblitzt wurde.
Mit diesem Fragebogen wird dem Empfänger eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen.
Wie bereits oben erwähnt, ist man nicht dazu verpflichtet sich zum Anhörungsbogen zu äußern. Wird in dem Fall der Mann nicht ermittelt, kann es durchaus zu einer Verjährung der Ordnungswidrigkeit und somit der Verjährung eines Anhörungsbogens kommen.
Wird danach auch kein Bußgeldbescheid zugestellt, dann kann es auch hier zur einer Verjährung einer Ordnungswidrigkeit und somi der Verjährung eines Bußgeldbescheids kommen.
Schon vor der Verjährung des Anhörungsbogens wird geraten, sich anwaltliche Hilfe zu nehmen, da zum einen die
Einstellungswahrscheinlichkeit steigt und zum anderen die technische Prüfung der Messung durch erfahrene Anwälte erfolgen sollte.
Die auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzlei Stolle,
Erstehilfe Bussgeld oder
Der Bußgeldbescheid hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen,
um mit anwaltlicher Hilfe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen bzw. das Schreiben der Behörde im Bußgeldverfahren nicht selbst beantworten zu müssen.
Das ganze sollte bereits vor der Verjährung des Anhörungsbogens gemacht werden.
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Verjährung bei einem Zeugenfragebogen
Auch den Zeugefragebogen erhält man bevor die Behörde einen Bußgeldbescheid versendet.
Den bekommt man ebenfalls, wenn eine Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr begangen wird.
In diesem Fall ist bekannt wer der Halter des Fahrzeugs ist.
Dies kommt oft vor, wenn Familienmitglieder mit dem PKW eines anderen Familienmitgleids beispielsweise geblitzt wird.
Besonders häufig kommt es bei Ehepartnern vor, ist ein PKW auf die Frau gemeldet und der Mann wird geblitzt, dann erhält die Frau einen Zeugefragebogen.
In diesem Fall ist für die Bussgeldstellen unklar, wer gefahren ist.
Deshalb versuchen sie zuerst, dies über einen Zeugenfragebogen herauszufinden, den sie an den Fahrzeughalter sendet.
Ist der Empfänger des Zeugefragebogens, auch der der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, dann muss derjenige sich als Betroffener nicht zu der Sachlage äußern.
Das gleiche gilt auch für die Familienmitglieder des Fahrzeughalters. Hier können Sie Gebrauch vom Zeugeverweigerungsrecht machen.
Wurde also der Ehefrau, die die Halterin des geblitzten Fahrzeugs ist, ein Zeugefragebogen zugesendet, ihr Mann ist jedoch gefahren, dann muss sie,
ähnlich wie bei dem Anhörungsbogen, nicht drauf antworten.
Auch hier kann es zur einer Verjährung einer Ordnungswidrigkeit, in diesem Fall Verjährung bei einem Zeugenfragebogen kommen.
Durch den Erhalt des Zeugefragebogen wird die Verjährung allerdings nicht unterbrochen. Bei einem Zeugefragebogen geht die Bussgeldstelle bzw. die Behörde davon aus, dass der Zeuge nicht der Fahrer gewesen ist. Aufgrund dessen wird die Verjährung bei einem Zeugenfragebogen nicht unterbrochen.
Kann die Behörde den Fahrer eines Verstoßes gegen das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWIG) nicht innerhalb von drei Monaten nach Tattag ermitteln und anhören oder einen Anhörungsbogen verfügen, tritt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit, in diesem Fall Verjährung bei einem Zeugenfragebogen ein.
Auch vor der Verjährung des Zeugefragebogens wird geraten, sich anwaltliche Hilfe zu nehmen. Der Anwalt sollte jedoch spezialisiert sein, wie beispielsweise die Kanzlei Bussgeld.
Die Erfahrung steigert die Einstellungswahrscheinlichkeit, da Anwälte vom Fach sich sehr gut mit der technischen Prüfung der Messung auskennen.
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Verjährung eines Bußgeldbescheides
Am häufigsten werden Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um
21 km/h,
25 km/h oder
30 km/h versendet.
Ab 21 km/h zu viel auf dem Tacho droht 1 Punkt in Flensburg und ab 31 km/h zu viel auf dem Tacho
sogar ein Fahrverbot von einen Monat.
Grundsätzlich wird nach § 65 OWIG eine Ordnungswidrigkeit wird, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, durch einen Bußgeldbescheid geahndet.
Der Betroffene erhält dann mittels einer Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag mit Zustelldatum außen) einen Bußgeldbescheid zugestellt.
In diesem Bußgeldbescheid ist genau aufgeführt:
›Adressat des Bußgeldbescheides
›Tattag der Ordnungswidrigkeit
›Tatort der Ordnungswidrigkeit
›Tatzeit der Ordnungswidrigkeit
›Bußgeld
›Häufig die Punkte, die im Fahreignungsregister eingetragen werden
›ein etwaiges Fahrverbot
Gegen diesen Bußgeldbescheid kann der Betroffene zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss innerhalb der zwei Wochenfrist bei der Behörde eingehen. Ansonsten ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Die Behörde muss drei Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist des Anhörungsbogens einen Bussgeldbescheid zustellen.
Wird innerhalb von drei Monaten der Bußgeldbescheid nicht zugestellt, so verjährt der Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoßes oder Abstandsverstoß und es kommt somit zur Verjährung eines Bußgeldbescheides.
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist jedoch durch die Zustellung des Bußgeldbescheides unterbrochen.
Ob Sie den Bußgeldbescheid zur Kenntnis genommen haben, spielt für die Unterbrechung der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit keine Rolle.
Maßgeblich ist die Möglichkeit einer Kenntnisnahme. Demnach ist es auch egal, ob der Betroffene bei der Zustellung zu Hause ist oder nicht.
Mit der Zustellung ist die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit und somit die Verjährung eines Bußgeldbescheides unterbrochen.
War der Betroffene im Urlaub, so kann jedoch ein Widereinsetzungsantrag gestellt werden, um nachträglich wirksam Einspruch einzulegen.
Hierzu sollte der Betroffene ebenfalls einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.
Kann die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit immer wieder unterbrochen werden?
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit kann durch weitere Anhörungen oder Unterbrechnungshandlungen unterbrochen werden.
Diese Verjährung der Ordnungswidrigkeit tritt spätestens ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Das heißt, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß die Verjährung nach maximal sechs Monaten eintritt, da diese Ordnungswidrigkeiten der Regel nach drei Monaten verjähren.
Die absolute Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Ob die Verjährungsfrist tatsächlich unterbrochen ist und die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, lässt sich daher oft nur durch eine Akteneinsicht klären.
Die Akte erhält jedoch der Betroffene nicht zur Einsicht. Lediglich ein Rechtsanwalt erhält diese.
Hier kann Dieser für den Betroffenen prüfen, ob die Geschwindigkeitsübeschreitung, der Rotlichtverstoß oder der Abstandsverstoß verjährt ist.
Kein Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Wie bereits oben erwähnt sollte man sich bereits nach dem Erhalt eines Anhörungsbogens oder eines Zeugefragebogens an einen Anwalt wenden.
Das gleich gilt auch für die Zustellung eines Bußgeldbescheides.
Auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Kanzleien sind wichtig, wie Kanzlei Stolle,
Erstehilfe Bussgeld oder
Der Bußgeldbescheid. Sie helfen Ihnen gerne bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Interessen
und mit anwaltlicher Hilfe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
In der Regel werden Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid der
Betroffene ohne anwaltliche Vertretung pauschal durch die Behörden zurückgewiesen, insbesondere bei zentralen Bußgeldstellen.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist bei der Bußgeldbehörde innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist einzulegen, d.h.
der Einspruch muss der Behörde innerhalb der 14 Tage zugehen. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich.
Die Einspruchsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Tag der Zustellung, welche auf dem gelben
Umschlag durch den Postbeamten vermerkt wurde,
des Bußgeldbescheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Lesen Sie zu diesem Thema hier mehr.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist schriftlich oder zur Niederschrift (vor Ort zu Protokoll) bei der Verwaltungsbehörde zu erheben.
Ein Einspruch mittels Fax, Telegramm oder Computerfax ist ebenfalls möglich. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mittel unsignierter E-Mail ist unwirksam.
Wer die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Ist die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden, so kann gem. § 52 OWIG
eine Wiedereinsetzung in diese Sache beantragt werden.
Der Bußgeldbescheid wird von der
Bußgeldbehörde
an den Betroffenen erlassen und gewöhnlich mittels
Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag mit Zustelldatum auf der Vorderseite) zugestellt.
Der Bußgeldbescheid ist Bestandteil des OWi Verfahrens und erfüllt nach Einspruch dieselbe Funktion wie die Anklageschrift
im Strafverfahren. Der Bussgeldbescheid bildet auch die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens.
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Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:
Bußgeld innerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:
Bußgeld außerorts nach gefahrener Geschwindigkeit:
1
Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013
Bußgelder für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit:
bis 10 km/h zu schnell gefahren
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11 - 15 km/h zu schnell gefahren
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16 - 20 km/h zu schnell gefahren
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21 - 25 km/h zu schnell gefahren
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26 - 30 km/h zu schnell gefahren
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31 - 40 km/h zu schnell gefahren
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41 - 50 km/h zu schnell gefahren
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51 - 60 km/h zu schnell gefahren
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61 - 70 km/h zu schnell gefahren
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über 70 km/h zu schnell gefahren
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Abstand nicht eingehalten:
Bußgelder für das Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde)
Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (länger als 1 Sekunde)