Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Fahrzeughaltern
Wer haftet bei Parkverstößen?

- Das BVerfG hat einen Bußgeldbescheid aufgehoben, weil der Fahrer nicht eindeutig ermittelt wurde.
- Der Halter eines Fahrzeugs darf nur dann belangt werden, wenn er selbst gefahren ist.
- Ohne Nachweis der Fahrereigenschaft entfällt die Zahlungspflicht – die Verfahrenskosten trägt der Halter aber weiterhin.
- Die Entscheidung gilt nicht nur für Parkverstöße, sondern betrifft auch andere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Hintergrund: Bußgeld ohne Fahrerermittlung
Ein Autofahrer aus Siegburg sollte 30 Euro zahlen, weil sein Wagen im ruhenden Verkehr falsch abgestellt war. Er weigerte die Zahlung und machte keine Angaben dazu, wer das Fahrzeug zur Tatzeit genutzt hatte. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn dennoch zur Zahlung – allein auf Grundlage eines Fotos vom parkenden Fahrzeug und unter Verweis auf seine Haltereigenschaft.Gegen diese Entscheidung beantragte der Mann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln (OLG), das den Antrag jedoch ablehnte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht, dass der Verfassungsbeschwerde stattgab:
Die Gerichte hätten nicht einfach auf eine Fahrerermittlung verzichten dürfen, so die Karlsruher Richter. Eine Verurteilung, die sich ausschließlich auf die Haltereigenschaft stützt, verstößt gegen das Willkürverbot (Az.: 2 BvR 1457/23).
Bedeutung für künftige Bußgeldverfahren bei Parkverstößen
Wird der tatsächliche Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten ermittelt, muss der Halter nur die Verfahrenskosten bezahlen und nicht das Bußgeld.

Fehlende Fahrerbenennung: Fahrtenbuch möglich?
Lehnt es der Halter ab, den verantwortlichen Fahrer zu nennen, dürfen die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrtenbuch anordnen. Das betrifft jedoch vor allem schwerwiegende Verstöße. Bei einfachen Parkvergehen ist eine Fahrtenbuchauflage eher unüblich.Fahrerhaftung bleibt Grundprinzip
Auch nach dem Beschluss bleibt die Grundregel bestehen: Verantwortlich ist der Fahrer. Ohne eindeutige Identifikation kann ein Bußgeldbescheid nicht einfach auf die Haltereigenschaft gestützt werden. Behörden sind verpflichtet, alle vertretbaren Ermittlungsmaßnahmen auszuschöpfen.Bußgeldbescheid erhalten? So gehen Sie am besten vor
Geht ein Bußgeldbescheid ins Haus, heißt es: Ruhe bewahren und sorgfältig prüfen.📝 Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig: Sind alle Angaben (Name, Datum, Tatvorwurf, Beweise etc.) korrekt?
⚖️ Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht zu Ihren Einspruchsmöglichkeiten beraten.
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1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 09.07.2025)
2 Urteil vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23 (zuletzt abgerufen am 09.07.2025)
Neuigkeiten und Aktuelles zum Straßenverkehr

Fahrtenbuch nach Rotlichtverstoß
Wird der Fahrer nach einem Rotlichtverstoß nicht benannt, kann das Fahrtenbuch drohen – selbst beim Erstverstoß. Das VG Hamburg zeigt, wie streng Behörden vorgehen dürfen.

Zweimal geblitzt, einmal bestraft?
Wer in kurzer Folge zweimal geblitzt wird, muss nicht zwingend doppelt zahlen. Das OLG Stuttgart stellt klar, wann mehrere Verstöße als ein einziger gewertet werden können.

Mehr zahlen wegen SUV?
Größer, schwerer, gefährlicher: Ein SUV-Fahrer sollte für einen Rotlichtverstoß mehr zahlen – allein wegen des Fahrzeugs. Das OLG Frankfurt hat dieser Praxis eine klare Absage erteilt.