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  • Halterhaftung bei Parkverstößen verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Fahrzeughaltern

Wer haftet bei Parkverstößen?

Halterhaftung für Parkverstoß: Urteil des Bundesverfassungsgerichts
© Ajdin Kamber/Shutterstock.com – Kein Automatismus bei Bußgeldern: Fahrer muss eindeutig identifiziert werden
Autor Burcu Bostan

Burcu Bostan

9. Juli 2025
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Parkverstoß und direkt der Halter verantwortlich? So einfach ist es nicht: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem aktuellen Beschluss betont, dass Bußgelder nicht pauschal gegen Fahrzeughalter verhängt werden dürfen. Entscheidend ist, wer tatsächlich gefahren ist und das muss nachgewiesen werden.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Das BVerfG hat einen Bußgeldbescheid aufgehoben, weil der Fahrer nicht eindeutig ermittelt wurde.
  • Der Halter eines Fahrzeugs darf nur dann belangt werden, wenn er selbst gefahren ist.
  • Ohne Nachweis der Fahrereigenschaft entfällt die Zahlungspflicht – die Verfahrenskosten trägt der Halter aber weiterhin.
  • Die Entscheidung gilt nicht nur für Parkverstöße, sondern betrifft auch andere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.


Hintergrund: Bußgeld ohne Fahrerermittlung

Ein Autofahrer aus Siegburg sollte 30 Euro zahlen, weil sein Wagen im ruhenden Verkehr falsch abgestellt war. Er weigerte die Zahlung und machte keine Angaben dazu, wer das Fahrzeug zur Tatzeit genutzt hatte. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn dennoch zur Zahlung – allein auf Grundlage eines Fotos vom parkenden Fahrzeug und unter Verweis auf seine Haltereigenschaft.

Gegen diese Entscheidung beantragte der Mann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln (OLG), das den Antrag jedoch ablehnte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht, dass der Verfassungsbeschwerde stattgab:

Die Gerichte hätten nicht einfach auf eine Fahrerermittlung verzichten dürfen, so die Karlsruher Richter. Eine Verurteilung, die sich ausschließlich auf die Haltereigenschaft stützt, verstößt gegen das Willkürverbot (Az.: 2 BvR 1457/23).

Bedeutung für künftige Bußgeldverfahren bei Parkverstößen

Die Entscheidung unterstreicht: Behörden und Gerichte dürfen nicht automatisch vom Halter auf den Fahrer schließen. Ein Bußgeld kann nur dann rechtmäßig sein, wenn die Behörde belegen kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt oder geparkt hat.

Wird der tatsächliche Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten ermittelt, muss der Halter nur die Verfahrenskosten bezahlen und nicht das Bußgeld.
Am Straßenrand parkende Autos
Verurteilt, ohne gefahren zu sein: Geht das?

Fehlende Fahrerbenennung: Fahrtenbuch möglich?

Lehnt es der Halter ab, den verantwortlichen Fahrer zu nennen, dürfen die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrtenbuch anordnen. Das betrifft jedoch vor allem schwerwiegende Verstöße. Bei einfachen Parkvergehen ist eine Fahrtenbuchauflage eher unüblich.


Gut zu wissen: Warum Behörden ein Fahrtenbuch anordnen

Ein Fahrtenbuch verpflichtet den Halter, jede Fahrt mit Datum, Uhrzeit, Strecke und Fahrerdaten zu dokumentieren – auch wenn er selbst nicht fährt. Mit dem Fahrtenbuch möchte die Behörde bei weiteren Verstößen den verantwortlichen Fahrer eindeutig identifizieren können.


Fahrerhaftung bleibt Grundprinzip

Auch nach dem Beschluss bleibt die Grundregel bestehen: Verantwortlich ist der Fahrer. Ohne eindeutige Identifikation kann ein Bußgeldbescheid nicht einfach auf die Haltereigenschaft gestützt werden. Behörden sind verpflichtet, alle vertretbaren Ermittlungsmaßnahmen auszuschöpfen.


Bußgeldbescheid erhalten? So gehen Sie am besten vor

Geht ein Bußgeldbescheid ins Haus, heißt es: Ruhe bewahren und sorgfältig prüfen.

📝 Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig: Sind alle Angaben (Name, Datum, Tatvorwurf, Beweise etc.) korrekt?
⚖️ Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht zu Ihren Einspruchsmöglichkeiten beraten.
⚠️ Wichtig: Für einen Einspruch haben Sie ab Zustellung nur 14 Tage Zeit.





Quellen:

1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 09.07.2025)

2 Urteil vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23 (zuletzt abgerufen am 09.07.2025)



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