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Europaweite Kontrollwoche gegen Ablenkung am Steuer

Kontrollwoche: Handy am Steuer

Polizei kontrolliert vermehrt Handyverstöße
© Tero Vesalainen/Shutterstock.com – Polizei geht gegen Smartphone-Sünder vor.
Autor Burcu Bostan

Burcu Bostan

06. Oktober 2025
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Vom 6. bis 12. Oktober führt die Polizei eine groß angelegte Kontrollwoche durch, um ein deutliches Zeichen zu setzen: Handy am Steuer ist eine unterschätzte Gefahr, die ernsthafte Konsequenzen haben kann. Wer beim Autofahren zum Smartphone greift, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern vor allem schwere Unfälle.


    Das Wichtigste in Kürze:
  • Start der europaweiten „Roadpol“-Kontrollwoche gegen Ablenkung am Steuer.
  • Schwerpunkt: Handy-Nutzung während der Fahrt bei Autofahrern, Lkw-Fahrern und Radfahrern.
  • Motto: „Focus on the Road“ – volle Konzentration auf die Straße.
  • Experten warnen: Schon wenige Sekunden Blick aufs Display bedeuten Dutzende Meter Blindflug.
  • Ziel: Weniger schwere Unfälle durch konsequente Ahndung von Handyverstößen.

Europaweite Aktion gegen Ablenkung am Steuer

Seit dem 6. Oktober läuft eine gemeinsame Aktion der europäischen Verkehrspolizeien. Im Mittelpunkt steht die Ablenkung durch elektronische Geräte. Autofahrer, Lkw-Fahrer und Radfahrer sollten besonders aufmerksam sein: Wer während der Fahrt zu Handy, Tablet oder anderen elektronischen Geräten greift, muss in dieser Woche mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Kontrolle rechnen.

Die Initiative geht auf das Netzwerk Roadpol zurück, das europaweit den Straßenverkehr sicherer machen will. Regelmäßige Schwerpunktaktionen sollen dazu beitragen, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten nachhaltig zu senken.

Warum Ablenkung so gefährlich ist

Die Gefahr ist leicht erklärt: Schon ein kurzer Blick aufs Smartphone bedeutet mehrere Meter ohne Kontrolle über das Fahrzeug. Unfallforscher warnen deshalb immer wieder, dass Fahrer in dieser Zeit im „Blindflug“ unterwegs sind.

In nur drei Sekunden ohne Blick auf die Straße legen Sie je nach Geschwindigkeit folgende Strecke zurück:
  • Bei 50 km/h: 42 Meter
  • Bei 70 km/h: 58 Meter
  • Bei 100 km/h: 83 Meter
Wer also drei Sekunden auf das Display statt auf die Straße schaut, überbrückt je nach Geschwindigkeit 40 bis über 80 Meter ohne jede Reaktion. Tritt in diesem Moment ein Kind auf die Fahrbahn oder taucht ein Stauende plötzlich auf, kann der Fahrer nicht mehr rechtzeitig reagieren.

Handy am Steuer bleibt teuer

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Nutzung von Smartphones und vergleichbaren Geräten während der Fahrt verboten – es sei denn, sie werden ausschließlich per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion bedient. Wer erwischt wird, muss mit mindestens 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei Gefährdung anderer oder gar einem Unfall steigt das Strafmaß erheblich:

- mit Gefährdung:


- mit Sachbeschädigung:



Mehr Sicherheit oder nur mehr Bußgelder?

Ob die Kontrollwoche das Verhalten vieler Fahrer dauerhaft ändert, bleibt abzuwarten. Für die Polizei ist der erzieherische Effekt entscheidend.

Besonders betroffen sind Vielfahrer, Berufskraftfahrer und junge Menschen, die das Handy oft auch unterwegs als ständigen Begleiter nutzen. Experten rechnen damit, dass die Zahl der angezeigten Verstöße in dieser Woche deutlich ansteigen wird – ein Signal, das bewusst gesetzt werden soll.
Ein Handy steckt in einer Halterung und wird als Navigationsgerät genutzt.
Befindet sich das Handy in einer Halterung, ist die Nutzung unter bestimmten Bedingungen zulässig.

So vermeiden Sie Ärger

  • Freisprechanlage nutzen: Moderne Fahrzeuge sind gut ausgestattet – besser gleich koppeln statt später zahlen.
  • Smartphone weglegen: Am sichersten ist das Handy außerhalb der Reichweite während der Fahrt.
  • Fristen im Blick behalten: Wer doch einen Bußgeldbescheid erhält, sollte Einspruchsmöglichkeiten prüfen und rechtzeitig reagieren. Sie haben nur 14 Tage Zeit.



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Quellen:

1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 06.10.2025)

2 Roadpol (zuletzt abgerufen am 06.10.2025)

3 § 23 Abs. 1a StVO (zuletzt abgerufen am 06.10.2025)


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