Betriebsbedingte Kündigung durch die Umstände des Coronavirus

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Coronavirus und Kündigungsschutzgesetz

    Grundsätzlich ist bei einer betriebsbedingten Kündigung durch die Umstände des Coronavirus darauf zu achten, ob der Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetzt (KSchG) fällt. Ist eine Kündigung von einem Betrieb, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, ausgesprochen worden, so genießt der Arbeitnehmer -auch im Falle der Umstände des Corornavirus- den Schutz des Kündigungsschutzgesetz.
    Der Arbeitgeber kann eine Kündigung bei einem Coronavirus auf Stände, die in der Person liegen oder auf betriebsbedingte Gründe, stützen. Dies sind Gründe, die vom Kündigungsschutzgesetzt bei einer Kündigung durch die Umstände des Coronavirus gerechtfertigt sein können. Eine betriebsbedingte Kündigung in Zeiten des Coronavirus liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb kündigt, weil er den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse durch die Auswirkungen durch das Coronavirus in dem Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt damit im Bereich des Arbeitgebers, obwohl der Arbeitgeber für die Auswirkungen des Coronavirus nicht selber verantwortlich ist. Der Arbeitgeber kann oder will seinen Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Personalumfang so weiter fortsetzen. Der Arbeitgeber trifft eine unternehmerische Entscheidung (Kündigung) aufgrund des Coronavirus, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt.



    Fällt das Unternehmen in den Bereich des Kündigungsschutzgesetzes kann das Arbeitsverhältnis nach § 1 KSchG - auch bei Umständen und Auswirkungen des Coronavirus aus Gründen - die betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf der Beschäftigung von einem oder mehrerer Arbeitnehmer durch das Coronavirus in dem bisherigen Arbeitsaufgabenbereich hat und diese auf Dauer wegfallen und der Arbeitgeber auch durch die Auswirkungen des Coronavirus nicht auf einem freien anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
    Bei der Kündigung durch die Umstände des Coronavirus ist durch den Arbeitgeber jedoch eine Sozialauswahl zu treffen. Sind eine Vielzahl vergleichbarer Arbeitnehmer bei der Kündigung aufgrund des Coronavirus betroffen, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, denen er kündigen möchte, zudem nach bestimmten sozialen Kriterien auswählen (Sozialauswahl). Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung durch das Coronavirus den Zeitraum der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, eventuelle Unterhaltspflichten des zu kündigen Mitarbeiters und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigen. Der Arbeitnehmer kann auch bei einer Kündigung durch die Auswirkungen des Coronavirus verlangen, die Gründe und die Auswahl der Sozialauswahl darzulegen.
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besagt, dass eine betriebsbedingte Kündigung – dies ist auch bei der Coronaviruskrise der Fall- in drei Stufen auf ihre Rechtsmäßigkeit geprüft wird:

    1. Es muss eine unternehmerische Entscheidung bei der Kündigung vorliegen, die zum Wegfall einem oder mehrerer Arbeitsplätze führt.

    2. Es müssen Gründe gegeben sein, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem kündigenden Betrieb entgegenstehen. Eine andere Weiterbeschäftigung muss fehlen.

    3. Der Arbeitgeber, der zum Beispiel durch die Auswirkungen des Coronavirus betriebsbedingtkündigt, muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl vornehmen.

    Die Kündigung durch die Umstände des Coronavirus

    Die Kündigung durch die Umstände des Coronavirus stellt eine unternehmerische Entscheidung in Form eines Willensaktes des Unternehmers, also dessen Organisationsentscheidung. Die unternehmerische Entscheidung geht der Kündigung vorausgeht und führt zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze (so dass BAG NZA 2009, 312; BAG NZA 2006, 266). Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers (Kündigung durch die Auswirkungen des Coronavirus) kann sowohl auf inner- wie als auch auf außerbetrieblichen Ursachen beruhen.
    Gründe im innerbetrieblichen Bereich liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund einer wirtschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel durch Umstände der Coronakrise) veranlasst sieht eine organisatorische Maßnahme (Kündigung) zu treffen, die Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer hat.
    Unter außerbetrieblichen Ursachen sind Umstände zu verstehen, die einen konkreten Betriebsbezug haben und sich auf das Arbeitsverhältnisse auswirken. Dies ist zum Beispiel der Fall bei den Auswirkungen des Coronavirus durch Auftrags- und/oder Umsatzrückganges.
    Die betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz übernehmen und weiterbeschäftigt werden kann.
    Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung auch dann sozialwidrig und damit unwirksam, wenn zwar dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl der zu kündigen Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
    Die Sozialauswahl ist nur bei einer betriebsbedingten Kündigung erforderlich. Dies ist zum Beispiel bei einer Kündigung durch das Coronavirus der Fall. Die Sozialauswahl im Falle einer Kündigung aufgrund der Auswirkungen durch das Coronavirus hat sich auf den gesamten Betrieb und nicht nur auf einzelne Abteilungen zu erstrecken. Im Falle einer Kündigung durch die Umstände des Coronavirus sind folgende Prüfungspunkte maßgeblich:
    - Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer
    - Treffen einer Auswahl
    - Herausnahme einzelner Arbeitnehmer

    Bei der Kündigungsentscheidung aufgrund der Coronakrise sind alle Arbeitnehmer einer horizontalen Hierarchieebene zu berücksichtigen. Es ist vom Arbeitgeber, der aufgrund der Coronakrise aus betriebsbedingten Gründen kündigen möchte, zu prüfen, ob dieser auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann.
    Nach dem Kündigungsgesetzt (KSchG) ist unter den zu vergleichenden Arbeitnehmern derjenige herauszufinden, den die betriebsbedingte Kündigung durch das Coronavirus am wenigsten hart belasten würde.

    Es sind folgende Sozialkriterien bei einer betriebsbedingen Kündigung durch das Coronavirus zu berücksichtigen:
    1. Betriebszugehörigkeitsdauer
    2. Alter des Arbeitnehmers
    3. Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
    4. Schwerbehinderung des Arbeitnehmer
    Ist in dem Unternehmen, dass wegen der Auswirkungen der Coronakrise kündigen möchte ein Betriebsrat vorhanden, so sind etwaige Auswahlrichtlinien nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz (BVerfG) zu berücksichtigen.

    Im Vorfeld einer Kündigung durch die Umstände der Coronakrise können bei der Sozialauswahl einzelne Arbeitnehmer ausgelassen werden, deren Weiterbeschäftigung „im berechtigten betrieblichen Interesse“ liegt (sog. Leistungsträgerklausel, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

    Es empfiehlt sich bei einer betriebsbedingten Kündigung diese durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Die Rechtsanwälte der Stolle Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stehen Ihnen gerne zur Seite.

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Geldbuße Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde):



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